Union der Selbstregulierungsorganisationen von Schiedsrichtern. Nationale Vereinigung von Selbstregulierungsorganisationen von Schiedsrichtern. "National Association of Self-Regulatory Organizations of Arbitration Trustees" in den Büchern

Nationale Vereinigung von Selbstregulierungsorganisationen von Schiedsrichtern

Registrierungs Nummer "0028 Registrierungsdatum 03.07.2009

Tel. /

Moskau, st. Makarenko, 5, Gebäude 1, Büro 3 (4

Russische UnionSelbstregulierungsorganisationen von Schiedsrichtern

Ref. Nr. 1-03 / 73 vom 01.01.2001

An den Minister

wirtschaftliche Entwicklung

Russische Föderation

In Übereinstimmung mit Artikel 26.1. und 201.7 des Bundesgesetzes vom 01.01.01. d. "Insolvenz (Insolvenz)" Die Russische Union der Selbstregulierungsorganisationen von Schiedsrichtern hat einen Bundesstandard "Regeln für die Führung des Registers der Anforderungen für die Übertragung von Wohngebäuden" entwickelt. Der festgelegte Standard wurde durch Beschluss der Generalversammlung der Russischen Union der selbstregulierenden Organisationen von Schiedsverwaltern (Protokoll Nr. 22 vom 01.01.2001) genehmigt.

In Übereinstimmung mit dem Beschluss der Generalversammlung der Mitglieder der Russischen Union der SRO sende ich Ihnen die festgelegten Regeln für die Führung des Registers der Anforderungen für die Übertragung von Wohngebäuden zur Genehmigung als Bundesstandard.

Anhang - die obigen Regeln auf 3 (drei) Blättern.

Mit freundlichen Grüßen,

Präsident der Russischen Union der SRO A. Ein Nefedov

GENEHMIGT

Entscheidung

Mitgliederversammlung

Nationalverband

Russische Union der Selbstregulierung

Arbitration Trustees Organisationen

(Protokoll Nr. 22 vom 01.01.2001)

Bundesstandard

"Regeln für die Führung des Registers der Anforderungen für die Übertragung

wohngebäude "

1. Die Regeln für die Führung des Registers der Anforderungen für die Übertragung von Wohngebäuden (im Folgenden als Register bezeichnet), einschließlich der Zusammensetzung der in das angegebene Register aufzunehmenden Informationen und des Verfahrens zur Bereitstellung von Informationen aus dem angegebenen Register, wurden gemäß Artikel 2017 des Bundesgesetzes vom 01.01 entwickelt. "Über Insolvenz (Insolvenz)" (Gesammelte Gesetzgebung der Russischen Föderation, 2002, Nr. 43, Art. 4190; 2004, Nr. 35, Art. 3607; 2005, Nr. 1, Art. 18, Art. 46; Nr. 44, Art. 4471 2006, Nr. 30, Art. 3292; Nr. 52, Art. 5497; 2007, Nr. 7, Art. 834; Nr. 18, Art. 2117; Nr. 30, Art. 3754; Nr. 41, Art. 4845; Nr. 49; Art. 6079; 2008, Nr. 30, Art. 3616; Nr. 49, Art. 5748; 2009, Nr. 1, Art. 4, Art. 14; Nr. 18, Art. 2153; Nr. 29, Art. 3632; Nr. 51, Art. 6160; Nr. 52, Art. 6450; 2010, Nr. 17, Art. 1988; Nr. 31, Art. 4188, Art. 4196; 2011, Nr. 1, Art. 41; Nr. 7, Art. 905; Nr. 19; Art. 2708; Nr. 29, Art. 4301).

2. Das Register ist ein einheitliches System von Aufzeichnungen, das Informationen über Gläubiger - Teilnehmer am Bau (im Folgenden als Gläubiger bezeichnet) und deren Anforderungen an den Bauunternehmer bei der Übertragung von Wohngebäuden enthält, nämlich:

a) Nachname, Name, Patronym, Passdaten, Wohnort sowie Post- oder E-Mail-Adresse - für eine Person;

b) Name, Ort, Registrierungsnummer des Hauptstaates - für eine juristische Person;

c) Bankdaten des Gläubigers (falls vorhanden);

d) den Betrag, den der Kreditgeber dem Bauunternehmer im Rahmen einer Vereinbarung über die Übertragung von Wohngebäuden gezahlt hat, und (oder) den Wert des an den Bauunternehmer übertragenen Eigentums in Rubel;

e) die Höhe der nicht erfüllten Verpflichtungen eines Bauteilnehmers gegenüber dem Bauunternehmer im Rahmen einer Vereinbarung, die die Übertragung von Wohngebäuden in Rubel vorsieht (einschließlich des Wertes des nicht übertragenen Eigentums, der in einer solchen Vereinbarung angegeben ist);

f) Informationen über die Wohnräume (einschließlich ihrer Fläche), die Gegenstand der Vereinbarung sind, die die Übertragung der Wohnräume vorsieht, sowie Informationen zur Identifizierung des Bauobjekts gemäß einer solchen Vereinbarung;

g) die Gründe für die Forderung des Gläubigers;

h) das Datum, an dem die Forderung des Gläubigers in das Register eingetragen wurde;

i) Informationen zur Rückzahlung der Forderung des Gläubigers;

j) das Datum der Begleichung der Forderung des Gläubigers;

k) die Gründe und das Datum des Ausschlusses der Forderungen der Gläubiger aus dem Register.

l) die Gründe und das Datum der Änderung der Forderung des Gläubigers.

Für die Zwecke dieser Regeln bedeutet eine Eintragung die Eintragung von Informationen über einen Anspruch eines Gläubigers zum Zeitpunkt der Eintragung in das Register in das Register.

3. Das Register wird vom Empfänger gemäß den Anforderungen des Insolvenzgesetzes geführt.

4. Das Register besteht aus Abschnitten, von denen jeder Informationen über die Ansprüche der Gläubiger auf die Übertragung von Wohngebäuden in Bezug auf ein bestimmtes Bauobjekt enthält. Das Register wird in russischer Sprache, in Papierform und in elektronischer Form geführt.

5. Wird das Register am Ort der Aufforderung in gedruckter Form eingereicht, so ist das Register in Form von gebundenen und nummerierten Blättern vorzulegen, die jeweils vom Empfänger unterschrieben sind.

6. Die Eintragung in das Register erfolgt in chronologischer Reihenfolge, sobald der Schiedsrichter die Urteile des Schiedsgerichts über die Aufnahme der entsprechenden Anforderungen in das Register erhält.

Die Eintragung in das Register erfolgt durch den Schiedsleiter am Tag des Eingangs der Entscheidung des Schiedsgerichts über die Aufnahme der entsprechenden Anforderungen in das Register.

7. Änderungen der Aufzeichnungen werden auf der Grundlage eines Gerichtsurteils vorgenommen, mit Ausnahme von Änderungen der Informationen über jeden Gläubiger. Im Falle einer Änderung der Informationen über den Gläubiger wird auf der Grundlage der Benachrichtigung des Gläubigers eine Notiz im entsprechenden Registereintrag gemacht.

Im Falle des Todes des Gläubigers erfolgt auf der Grundlage der Sterbeurkunde ein Eintrag über die Aussetzung der Erfüllung dieser Anforderung bis zur Erbschaft der gesetzlichen Erben und die Verabschiedung eines Gerichtsurteils über die Ersetzung des Gläubigers.

Jede Änderung im Datensatz muss das Datum der Änderung, die Grundlage für die Änderung und die Unterschrift des Empfängers enthalten.

8. Auf der Grundlage der Entscheidung des Schiedsgerichts über die Übertragung des laufenden Baus werden die im betreffenden Teil erloschenen Forderungen der Gläubiger vom Schiedsgerichtsverwalter aus dem Anspruchsregister für die Übertragung von Wohngebäuden ausgeschlossen, der verbleibende unbezahlte Teil der Anforderungen für die Übertragung von Wohngebäuden aus dem Anspruchsregister für die Übertragung von Wohngebäuden, wie im jeweiligen Teil angegeben Im Registereintrag wird über den Ausschluss der Forderung des Gläubigers unter Angabe des Datums und der Gründe für den Ausschluss vermerkt.

Auf der Grundlage der Entscheidung des Schiedsgerichts über die Übertragung von Wohngebäuden an Teilnehmer am Bau von Wohngebäuden löscht der Schiedsmanager die Anforderungen für die Übertragung von Wohngebäuden im Register der Ansprüche auf Übertragung von Wohngebäuden vollständig aus, worüber im entsprechenden Registereintrag ein Hinweis auf den Ausschluss des Anspruchs des Gläubigers unter Angabe des Datums und der Gründe für den Ausschluss gemacht wird.

9. Der Insolvenzkommissar führt bis zum Ende des Verfahrens das Register, Rechtsakte, die die Gültigkeit der Ansprüche der Gläubiger auf die Übertragung von Wohngebäuden und die Aufnahme dieser Anforderungen in das Register bestätigen.

10. Bei der Übertragung des Registers auf einen anderen Insolvenzkommissar muss der Insolvenzkommissar:

a) erstellt zusammenfassende Aufzeichnungen zum Zeitpunkt der Übertragung des Registers;

b) notiert die Übertragung des Registers in jedem Abschnitt des Registers;

c) erstellt einen Annahme- und Übertragungsakt und legt dementsprechend das Register, Rechtsakte vor, die die Gültigkeit der Ansprüche der Gläubiger auf die Übertragung von Wohngebäuden bestätigen, und die Aufnahme dieser Anforderungen in das Register.

Die Annahme und Übertragung des Registers erfolgt auf der Grundlage des Annahme- und Übertragungsakts, der vom Schiedsrichter, der das Register überträgt, und vom Schiedsmanager, der das Register akzeptiert, unterzeichnet wird. Das Register und die ihm beigefügten Dokumente können mit der Unterzeichnung der Abnahmebescheinigung übertragen werden. Ab dem Datum der Unterzeichnung dieses Gesetzes ist der Insolvenzkommissar, der das Register akzeptiert hat, für die Führung des Registers verantwortlich.

Gerichtsverfahren und Ansprüche von Gläubigern auf Aufnahme in das Register, die der Insolvenzbeauftragte, der das Register nach Unterzeichnung der Abnahmebescheinigung übertragen hat, erhalten hat, wird an den Insolvenzbeauftragten übertragen, der das Register unter einer gesonderten Abnahmebescheinigung angenommen hat.

11. Bei Schließung des Registers wird ein entsprechender Vermerk mit Angabe des Datums der Schließung des Registers gemacht.

12. Kopien des Registers in Papierform und in elektronischen Medien werden an Orten aufbewahrt, die ihren gleichzeitigen Verlust ausschließen.

Im Falle eines Verlustes des Registers muss es auf der Grundlage der Unterlagen des Insolvenzverfahrens spätestens drei Tage nach dem Datum der Entdeckung des Verlusts wiederhergestellt werden.

13. Auf Ersuchen des Gläubigers (seines Bevollmächtigten) sendet der Schiedsleiter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Forderung einen Auszug aus dem Register oder eine Kopie des Registerabschnitts (in elektronischer Form oder auf Papier) an den Gläubiger (seinen Bevollmächtigten). Liegen keine Informationen über die Voraussetzungen für die Übertragung der Wohnräume des Gläubigers in das Register vor, so sendet der Schiedsmanager dem Gläubiger oder seinem Bevollmächtigten eine entsprechende Mitteilung.

Ein Auszug aus dem Register oder eine Kopie des Registerabschnitts ist vom Schiedsmanager zu unterzeichnen und, falls in elektronischer Form, durch eine elektronische Unterschrift zu versenden.

Die Kosten des Insolvenzverwalters für die Erstellung und Einreichung eines Auszuges aus dem Register oder einer Kopie des Registerabschnitts in gedruckter Form werden vom Gläubiger erstattet.

Wie stehen Sie zur Ablehnung der Selbstregulierung und zur Rückkehr der Zulassungsinstitution im Bausektor?

Vom 04.07.2017 bis 12.05.2017

Zur Aufrechterhaltung der Selbstregulierung in der Form, in der sie derzeit existiert 0% (0)

Zur Wahrung der Selbstregulierung vorbehaltlich der Einführung grundlegender Änderungen 0% (0)

Für die Rückgabe der Lizenz in der Form, in der sie vor 2009 bestand 0% (0)

Für die gleichzeitige Nutzung von zwei Mechanismen: Lizenzierung und Versicherung 0% (0)

Für die Ablehnung der Selbstregulierung und die Einführung eines Versicherungsmechanismus 0% (0)

Für die Ablehnung jeglicher Regulierungsmechanismen im Bausektor 0% (0)

Frage Antwort:

Frage: Kann ein ausländisches Unternehmen einer SRO im Bausektor beitreten, ohne eine Niederlassung eines ausländischen Unternehmens beim Federal Tax Service zu registrieren?

Trotz der Tatsache, dass der Stadtplanungskodex der Russischen Föderation ausdrücklich vorsieht, dass ausländische juristische Personen (ausländische Unternehmen) der SRO von Bauherren, Designern und Vermessungsingenieuren beitreten können, und nicht die Notwendigkeit anzeigt, eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz einer ausländischen juristischen Person in Russland zu registrieren (in Art. 55.6 GradKodeks (ausländische Unternehmen sind angegeben), Selbstregulierungsorganisationen orientieren sich bei der Zulassung zur Mitgliedschaft an den Bestimmungen des Bundesgesetzes "Über Auslandsinvestitionen in der Russischen Föderation" vom 09.07.1999 Nr. 160-FZ, wo in Ziffer 3, Art. 4 weist auf die Notwendigkeit der Akkreditierung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz eines ausländischen Unternehmens auf dem Territorium Russlands hin, um kommerzielle Tätigkeiten auszuüben.

Wir zitieren: "Eine ausländische juristische Person, deren Gründungszweck und (oder) deren Tätigkeiten kommerzieller Natur sind und die die Eigentumsverantwortung für die Verpflichtungen trägt, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Tätigkeiten auf dem Gebiet der Russischen Föderation (im Folgenden als ausländische juristische Person bezeichnet) übernommen hat, hat das Recht, tätig zu werden das Gebiet der Russischen Föderation durch eine Zweigstelle, Repräsentanz ab dem Datum ihrer Akkreditierung, sofern durch Bundesgesetze nichts anderes festgelegt ist. Eine ausländische juristische Person ist ab dem Datum der Beendigung der Akkreditierung der Zweigstelle und Repräsentanz nicht mehr über eine Zweigniederlassung in der Russischen Föderation tätig.

Der Tag der Akkreditierung einer Zweigniederlassung, der Repräsentanz einer ausländischen juristischen Person oder der Änderung der im staatlichen Register der akkreditierten Zweigniederlassungen, der Repräsentanzen ausländischer juristischer Personen, eines Informationssystems (im Folgenden auch als Register bezeichnet) enthaltenen Informationen oder der Beendigung der Akkreditierung einer Zweigniederlassung, der Repräsentanz einer ausländischen juristischen Person, ist der Tag, an dem die entsprechende Einträge im Register. (Klausel in der durch das Bundesgesetz Nr. 106-FZ vom 05.05.2014 geänderten Fassung) "

Frage: Ist es möglich, den Beitrag an den Ausgleichsfonds zurückzuzahlen?

Antwort: In Übereinstimmung mit Teil 4 der Kunst. Gemäß Artikel 55,7 des Stadtplanungsgesetzes der Russischen Föderation wird ein Beitrag zum Entschädigungsfonds nicht an eine Person zurückerstattet, die die Mitgliedschaft in einer Selbstregulierungsorganisation beendet hat, sofern nichts anderes bestimmt ist.
"Andere" bezeichnet bestimmte Fälle, die in Art. 3.2 Bundesgesetz "Über die Verabschiedung des Stadtplanungsgesetzes der Russischen Föderation" vom 29. Dezember 2004 Nr. 191-FZ (geändert durch das Bundesgesetz "Über Änderungen des Stadtplanungsgesetzes der Russischen Föderation und bestimmte Rechtsakte der Russischen Föderation" vom 27. Juli 2010 Nr. 240-FZ). Sie geben an, dass die Bau-, Ingenieur- und Umfrage-SRO verpflichtet ist, der Organisation oder dem einzelnen Unternehmer, der ihre Mitgliedschaft in der jeweiligen Partnerschaft gekündigt hat, die von ihnen an den Fonds gezahlten Mittel zurückzugeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1) Erlangung der Zulassung dieser SRO zu einer bestimmten Art oder Arten von Arbeiten, die am 1. August 2010 von der offiziellen Liste der Arten von Arbeiten zu technischen Erhebungen, zur Erstellung von Projektdokumentationen, zum Bau, Wiederaufbau und zur Überholung von Kapitalbauprojekten ausgeschlossen wurden, die die Sicherheit von Kapitalanlagen beeinträchtigen Konstruktion;
2) die Person hat keine Zulassung zu anderen Arten von Arbeit (das Fehlen anderer Arten von Arbeit in der SRO-Zulassung);
3) Beendigung der Mitgliedschaft in dieser SRO frühestens zwei und spätestens sechs Monate nach dem Datum des Ausschlusses der Arten von Arbeiten, die sich in der Aufnahme aus dem offiziellen Klassifikator der Liste (dh vom 1. September 2010 bis 1. Januar 2011) widerspiegeln.
Beachten Sie, dass die Selbstregulierungsorganisation nur dann verpflichtet ist, die Beiträge zum Ausgleichsfonds vollständig an die zurückgezogenen Mitglieder zurückzuzahlen, wenn alle drei oben genannten Bedingungen erfüllt sind.
Für eine Rückerstattung wurde ein Zeitraum von nicht mehr als 10 Kalendertagen nach Beendigung der Mitgliedschaft vorgesehen. Der Tag der Beendigung der Mitgliedschaft wird durch den Tag der Registrierung eines Antrags eines einzelnen Unternehmers oder einer juristischen Person auf Austritt aus der SRO bestimmt.
Aufgrund der Tatsache, dass seit dem für die offizielle Beendigung der Mitgliedschaft in einer SRO vorgesehenen Zeitraum mehrere Jahre vergangen sind, scheinen diese Gründe irrelevant.
Der Stadtplanungskodex definiert nur wenige Annahmen für Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds einer Selbstregulierungsorganisation. Das Geld kann zurückgegeben werden, wenn es versehentlich auf das SRO-Konto überwiesen wurde. für die Platzierung von Mitteln des SRO-Ausgleichsfonds übertragen, um ihn zu erhalten und zu erhöhen; verwendet, um Zahlungen infolge des Beginns der gesamtschuldnerischen Haftung für die Verpflichtungen seiner Mitglieder aus Schäden zu leisten.

5. Die Mitgliedschaft in einer Selbstregulierungsorganisation in der nationalen Vereinigung von Selbstregulierungsorganisationen von Insolvenzkommissaren wird beendet, wenn:
- Einreichung eines Antrags auf Rücktritt von dieser nationalen Vereinigung durch eine Selbstregulierungsorganisation bei der nationalen Vereinigung von Selbstregulierungsorganisationen von Schiedsverwaltern;
- Ausschluss einer Selbstregulierungsorganisation aus der nationalen Vereinigung von Selbstregulierungsorganisationen von Insolvenzkommissaren aus den in der Satzung dieser nationalen Vereinigung vorgesehenen Gründen.
6. Die Kontrollstelle (Aufsichtsbehörde) schließt Informationen über die nationale Vereinigung von Selbstregulierungsorganisationen von Insolvenzkommissaren aus dem einheitlichen staatlichen Register der Selbstregulierungsorganisationen von Insolvenzkommissaren aus, falls:
- das Gericht oder eine autorisierte Stelle der nationalen Vereinigung von Selbstregulierungsorganisationen von Schiedsrichtern hat beschlossen, diese zu liquidieren;
- Die Anzahl der Mitglieder der nationalen Vereinigung von Selbstregulierungsorganisationen von Insolvenzverwaltern wird weniger als fünfzig Prozent aller Selbstregulierungsorganisationen betragen, deren Informationen auf Antrag dieser Vereinigung sowie auf Antrag einer Selbstregulierungsorganisation, die kein Mitglied dieser Vereinigung ist, im einheitlichen staatlichen Register der Selbstregulierungsorganisationen von Insolvenzverwaltern enthalten sind frühestens sechs Monate ab dem Datum des Auftretens des angegebenen Umstands.
7. In der nationalen Vereinigung der Selbstregulierungsorganisationen von Insolvenzverwaltern wird ein kollegiales Verwaltungsorgan gebildet, dem Vertreter von Selbstregulierungsorganisationen - Mitglieder der nationalen Vereinigung von Selbstregulierungsorganisationen - sowie jeweils ein Vertreter der Kontroll- (Aufsichts-) Stelle und der Regulierungsbehörde angehören müssen.
Unabhängige Sachverständige, Vertreter von wissenschaftlichen, pädagogischen und öffentlichen Organisationen, die keine Vertreter von Selbstregulierungsorganisationen sind, sollten nicht mehr als fünfundzwanzig Prozent der Zusammensetzung des kollegialen Leitungsorgans der nationalen Vereinigung von Selbstregulierungsorganisationen von Insolvenzkommissaren ausmachen.
8. Einer Selbstregulierungsorganisation von Insolvenzkommissaren, deren Informationen im einheitlichen staatlichen Register der Selbstregulierungsorganisationen von Insolvenzkommissaren enthalten sind, kann die Aufnahme in die nationale Vereinigung von Selbstregulierungsorganisationen von Insolvenzkommissaren nicht verweigert werden, es sei denn, eine solche Selbstregulierungsorganisation wurde von der Mitgliedschaft in dieser nationalen Vereinigung ausgeschlossen und seit dem Datum ihrer Ausweisung sind weniger als zwei Jahre vergangen.
9. Die nationale Vereinigung von Selbstregulierungsorganisationen von Insolvenzkommissaren hat das Recht:
- föderale Standards entwickeln;
- Entwicklung eines einheitlichen Schulungsprogramms für Schiedsrichtermanager;
- die Interessen von Selbstregulierungsorganisationen in ihren Beziehungen zu Regierungsstellen der Russischen Föderation, Regierungsstellen von Mitgliedsgruppen der Russischen Föderation und lokalen Regierungsstellen zu vertreten;
- Schutz der Rechte und berechtigten Interessen von Selbstregulierungsorganisationen von Schiedsrichtern;
- vor Gericht gegen die Handlungen und Handlungen der staatlichen Machtorgane der Russischen Föderation, der staatlichen Machtorgane der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation, der lokalen Selbstverwaltungsorgane und ihrer Beamten Berufung einzulegen, die die Rechte und berechtigten Interessen einer Selbstregulierungsorganisation oder einer Gruppe von Selbstregulierungsorganisationen verletzen;
- Gewerkschaften, Vereinigungen, Vereinigungen von juristischen Personen und Einzelunternehmer sowie andere Organisationen in die Erörterung rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Probleme der Tätigkeit von Schiedsrichtern einzubeziehen;
- Vorschläge zur Verbesserung der rechtlichen und wirtschaftlichen Regulierung der Tätigkeiten von Schiedsrichtern zu formulieren;
- Informationen austauschen und gemeinsame Veranstaltungen mit interessierten russischen juristischen Personen, internationalen Organisationen, ausländischen Organisationen, ausländischen Wissenschaftlern und Fachleuten abhalten;
- Vertreter zur Teilnahme an den Kommissionen zu entsenden, um eine theoretische Prüfung im Rahmen eines einheitlichen Schulungsprogramms für Insolvenzkommissare anzunehmen;
- Entsendung von Vertretern zur Teilnahme an der Arbeit der Liquidationskommissionen von Selbstregulierungsorganisationen;
- andere Befugnisse auszuüben, die den Zielen ihrer Tätigkeit entsprechen.
10. Die nationale Vereinigung von Selbstregulierungsorganisationen von Insolvenzkommissaren ist verpflichtet:
- die Sicherheit der Entschädigungsfonds von Selbstregulierungsorganisationen zu gewährleisten, die gemäß Artikel 25.1 dieses Bundesgesetzes an sie übertragen wurden, und Entschädigungszahlungen von ihnen im Zusammenhang mit der Entschädigung für Verluste zu leisten, die von Schiedsrichtern - Mitgliedern von Selbstregulierungsorganisationen, am Insolvenzverfahren beteiligten Personen oder anderen Personen verursacht wurden;
- Erstellung einer Liste der obligatorischen Informationen, die von der Selbstregulierungsorganisation in das Register der Schiedsgerichtsmanager aufgenommen wurden, und des Verfahrens zur Führung eines solchen Registers durch die Selbstregulierungsorganisation;

Festlegung des Verfahrens und der Häufigkeit der Erfassung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über die Aktivitäten ihrer Mitglieder durch Selbstregulierungsorganisationen;

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"... die nationale Vereinigung von Selbstregulierungsorganisationen von Insolvenzverwaltern (im Folgenden auch als nationale Vereinigung von Selbstregulierungsorganisationen bezeichnet) ist eine gemeinnützige Organisation, die auf Mitgliedschaft basiert und von Selbstregulierungsorganisationen gegründet wurde. Sie vereint mehr als fünfzig Prozent aller Selbstregulierungsorganisationen, deren Informationen in einer einzigen enthalten sind das staatliche Register der Selbstregulierungsorganisationen der Insolvenzkommissare, dessen Zweck es ist, eine vereinbarte Position der Insolvenzkommissare zur Regulierung ihrer Aktivitäten zu bilden; ... "

Quelle:

Bundesgesetz vom 26.10.2002 N 127-FZ (geändert am 28.07.2012, geändert am 16.10.2012) "Insolvenz (Insolvenz)"

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  • - eine Einrichtung am Obersten Schiedsgericht der Russischen Föderation, bestehend aus dem Vorsitzenden dieses Gerichts und den Vorsitzenden aller Schiedsgerichte. Treffen finden nach Bedarf statt ...

    Enzyklopädisches Wörterbuch des Verfassungsrechts

  • - nach folgendem Schema durchgeführt: 1) Anforderungen an Kandidaten für Schiedsverfahren; 2) Ausbildung von Kandidaten für Insolvenzkommissare; 3) Lizenzierung von Kandidaten für Insolvenzkommissare ...

    Glossar der Begriffe zum Krisenmanagement

  • - das oberste Leitungsgremium internationaler Banken und Unternehmen ...

    Geschäftsglossar

  • - Annahme, dass der Weiterverkauf von Waren oder Dienstleistungen unmöglich oder teuer genug ist, um üblich zu sein ...

    Wirtschaftswörterbuch

  • - ".....

    Offizielle Terminologie

  • - "...2...

    Offizielle Terminologie

  • - ".....

    Offizielle Terminologie

  • - ".....

    Offizielle Terminologie

  • - "... 2. Der Entschädigungsfonds einer Selbstregulierungsorganisation von Insolvenzverwaltern ist ein eigenständiges Eigentum einer Selbstregulierungsorganisation ...

    Offizielle Terminologie

  • - "...9...

    Offizielle Terminologie

  • - "...-" Büroarbeitsabteilung "- eine strukturelle Unterteilung des Schiedsgerichts für Büroarbeit, zu der die oben genannten Sachverständigen gehören; ..." Quelle: Beschluss des Obersten Schiedsgerichts der Russischen Föderation vom 25. März ...

    Offizielle Terminologie

  • - ".....

    Offizielle Terminologie

  • - "... Das System der Schiedsgerichte in der Russischen Föderation besteht aus: dem Obersten Schiedsgericht der Russischen Föderation; Bundesschiedsgerichten von Bezirken; Schiedsgerichten von Berufungsgerichten ...

    Offizielle Terminologie

"National Association of Self-Regulatory Organizations of Arbitration Trustees" in den Büchern

Autor Staatsduma

Artikel 6. Grundfunktionen, Rechte und Pflichten von Selbstregulierungsorganisationen 1. Zusätzlich zur Entwicklung und Festlegung von Regeln und Standards für Selbstregulierungsorganisationen erfüllt eine Selbstregulierungsorganisation die folgenden Grundfunktionen in Bezug auf ihre Mitglieder:

Aus dem Buch Bundesgesetz über Selbstregulierungsorganisationen Autor Staatsduma

Artikel 10. Finanzierung der Aktivitäten von Selbstregulierungsorganisationen 1. Die Quellen für die Bildung des Eigentums einer Selbstregulierungsorganisation in monetärer und anderer Form sind: regelmäßige und einmalige Einnahmen von unternehmerischen oder beruflichen Themen

Aus dem Buch Bundesgesetz über Selbstregulierungsorganisationen Autor Staatsduma

Artikel 21. Interaktion von Selbstregulierungsorganisationen mit Regulierungsbehörden 1. Regulierungsbehörden senden an eine Selbstregulierungsorganisation: Entwürfe von Regulierungsrechtsakten, die von ihnen zur Umsetzung von unternehmerischen oder unternehmerischen Vorschriften erstellt wurden

Autor unbekannter Autor

Artikel 55.3. Arten von Selbstregulierungsorganisationen Gemeinnützigen Organisationen ist es gestattet, den Status von Selbstregulierungsorganisationen der folgenden Arten zu erlangen: 1) Selbstregulierungsorganisationen auf der Grundlage der Mitgliedschaft von Personen, die Ingenieurarbeiten durchführen

Aus dem Buch Stadtentwicklungskodex der Russischen Föderation. Text mit Änderungen und Ergänzungen für 2009 Autor unbekannter Autor

Artikel 55.18. Führung des staatlichen Registers von Selbstregulierungsorganisationen 1. Die Führung des staatlichen Registers von Selbstregulierungsorganisationen wird von der Aufsichtsbehörde für Selbstregulierungsorganisationen durchgeführt. 2. In das staatliche Register der Selbstregulierungsorganisationen

Aus dem Buch Stadtentwicklungskodex der Russischen Föderation. Text mit Änderungen und Ergänzungen für 2009 Autor unbekannter Autor

Artikel 55.20. Nationale Verbände von Selbstregulierungsorganisationen 1. Nationale Verbände von Selbstregulierungsorganisationen sind rein russische Nichtregierungsorganisationen, die Selbstregulierungsorganisationen auf der Grundlage von

Aus dem Buch Stadtentwicklungskodex der Russischen Föderation. Text mit Änderungen und Ergänzungen für 2009 Autor unbekannter Autor

Artikel 55.21. Allrussischer Kongress selbstregulierender Organisationen 1. Das oberste Organ der Nationalen Vereinigung selbstregulierender Organisationen ist der Allrussische Kongress selbstregulierender Organisationen des entsprechenden Typs (im Folgenden auch als Kongress bezeichnet). Der Kongress wird zumindest einberufen

Aus dem Buch Stadtentwicklungskodex der Russischen Föderation. Text mit Änderungen und Ergänzungen für 2009 Autor unbekannter Autor

Artikel 55.22. Rat der Nationalen Vereinigung der Selbstregulierungsorganisationen 1. Der Rat der Nationalen Vereinigung der Selbstregulierungsorganisationen ist ein kollegiales Exekutivorgan der Nationalen Vereinigung der Selbstregulierungsorganisationen. 2. Nationalrat

Autor unbekannter Autor

Artikel 21. Selbstregulierungsorganisationen von Insolvenzkommissaren 1. Der Status einer Selbstregulierungsorganisation von Insolvenzkommissaren wird von einer nichtkommerziellen Organisation ab dem Datum der Aufnahme von Informationen über die nichtkommerzielle Organisation in das einheitliche staatliche Register erworben

Aus dem Buch Bundesgesetz "Insolvenz". Text mit Änderungen und Ergänzungen für 2009 Autor unbekannter Autor

Artikel 22. Rechte und Pflichten einer Selbstregulierungsorganisation von Insolvenzkommissaren 1. Eine Selbstregulierungsorganisation von Insolvenzkommissaren hat das Recht: die Interessen von Mitgliedern einer Selbstregulierungsorganisation in ihren Beziehungen zu staatlichen Behörden zu vertreten

Aus dem Buch Bundesgesetz "Insolvenz". Text mit Änderungen und Ergänzungen für 2009 Autor unbekannter Autor

Artikel 22.1. Weitergabe von Informationen durch eine Selbstregulierungsorganisation von Insolvenzkommissaren 1. Eine Selbstregulierungsorganisation von Insolvenzkommissaren ist verpflichtet, die Anforderungen der Bundesgesetze zum Informationsschutz (einschließlich) zu erfüllen

Aus dem Buch Bundesgesetz "Insolvenz". Text mit Änderungen und Ergänzungen für 2009 Autor unbekannter Autor

Artikel 22.2. Führung des einheitlichen staatlichen Registers der Selbstregulierungsorganisationen der Insolvenzkommissare 1. Die Führung des einheitlichen staatlichen Registers der selbstregulierenden Organisationen der Insolvenzkommissare wird von der Kontrollstelle (Aufsichtsbehörde) durchgeführt. 2. Wartungsverfahren

Aus dem Buch Bundesgesetz "Insolvenz". Text mit Änderungen und Ergänzungen für 2009 Autor unbekannter Autor

Artikel 23.1. Kontrolle (Aufsicht) über die Aktivitäten von Selbstregulierungsorganisationen von Insolvenzkommissaren 1. Die Kontrolle (Aufsicht) über die Aktivitäten von Selbstregulierungsorganisationen von Insolvenzkommissaren wird von der Kontrollstelle (Aufsicht) in der vorgeschriebenen Weise durchgeführt

Aus dem Buch Bundesgesetz "Insolvenz". Text mit Änderungen und Ergänzungen für 2009 Autor unbekannter Autor

Artikel 25.1. Entschädigungsfonds einer selbstregulierenden Organisation von Insolvenzverwaltern 1. Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit der Entschädigung für Verluste zu leisten, die Personen, die an einem Insolvenzverfahren beteiligt sind, und anderen Personen aufgrund von Nichterfüllung oder unangemessener Leistung entstanden sind

Aus dem Buch Bundesgesetz "Insolvenz". Text mit Änderungen und Ergänzungen für 2009 Autor unbekannter Autor

Artikel 26.1. Verbände von Selbstregulierungsorganisationen von Schiedsrichtern. Nationale Vereinigung von Selbstregulierungsorganisationen von Bankentreuhändern 1. Selbstregulierungsorganisationen von Insolvenzverwaltern haben das Recht, Vereinigungen von Selbstregulierungsorganisationen zu gründen