Ein Teilnehmer am Stromgroßhandelsmarkt. Regeln für den Strom- und Kapazitätsgroßhandel. Beteiligung von Energieversorgungsunternehmen am Stromgroßhandelsmarkt

ÜBER DIE GENEHMIGUNG DER REGELN

GROSSHANDELSMARKT FÜR ELEKTRISCHE ENERGIE UND LEISTUNG

UND ÜBER DIE ÄNDERUNG EINIGER RECHTSAKTE DER REGIERUNG

DER RUSSISCHEN ORGANISATIONSFÖDERATION

FUNKTIONIERUNG DES GROSSHANDELSMELDES FÜR ELEKTRIK

ENERGIE UND KRAFT

AUFLÖSUNG

In Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz "Über die Elektrizitätswirtschaft" der Regierung Russische Föderation entscheidet:

1. Genehmigung im Anhang:

Regeln für den Strom- und Kapazitätsgroßhandel;

Änderungen an den Rechtsakten der Regierung der Russischen Föderation zur Organisation der Funktionsweise des Strom- und Kapazitätsgroßhandelsmarktes.

AUFLÖSUNG

2. Das Ministerium wirtschaftliche Entwicklung Von der Russischen Föderation vereinbaren das Finanzministerium der Russischen Föderation, das Ministerium für Industrie und Handel der Russischen Föderation, das Ministerium für regionale Entwicklung der Russischen Föderation, der Bundestarifdienst und der Bundesantimonopoldienst bis zum 25. März 2011 die angepassten Finanzierungsquellen für das offene Investitionsprogramm aktiengesellschaft Federal Hydroelectric Company.

4. Das Energieministerium der Russischen Föderation genehmigt bis zum 1. April 2011 die angepassten Finanzierungsquellen für das Investitionsprogramm der offenen Aktiengesellschaft Federal Hydro-Generating Company.

AUFLÖSUNG

6. Bundestarifdienst:

a) Überarbeiten Sie innerhalb von 2 Wochen ab dem Datum der Genehmigung der angepassten Investitionsprogramme gemäß den Absätzen 2 und 3 dieser Entschließung die der Größe entsprechenden Komponenten der Kapazitätspreise gelderforderlich, um einen sicheren Betrieb und die Finanzierung von Investitionsprogrammen von Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft in Bezug auf Kernkraftwerke und Wasserkraftwerke (einschließlich Pumpspeicherkraftwerke) zu gewährleisten;

AUFLÖSUNG

7. An das Energieministerium der Russischen Föderation:

bereiten Sie sich innerhalb von 9 Monaten gemeinsam mit dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung der Russischen Föderation, dem Bundesantimonopoldienst, dem Bundestarifdienst und

Staatliche Atomenergiegesellschaft Rosatom und unterbreitet der Regierung der Russischen Föderation Vorschläge zur Anpassung der in dieser Entschließung genehmigten Regeln an Bestimmungen zur Organisation des Kapazitätshandels auf dem Großhandelsmarkt (einschließlich der Anwendung der in diesen Regeln festgelegten Koeffizienten bei der Bestimmung des Volumens der Unterversorgung mit Kapazitäten für den Fall Nichterfüllung (teilweise Nichterfüllung) durch den Lieferanten der Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Stromerzeugungsbereitschaft der Erzeugungsanlagen sowie der Möglichkeit des Übergangs zur Bildung von Strompreisen auf der Grundlage der Gesamtkosten für die Stromerzeugung und -kapazität auf der Grundlage der Analyse der Funktionsweise des Großhandelsmarktes für Strom und Kapazität nach dem Ende der Übergangszeit.

AUFLÖSUNG

8. Um Fälle von Manipulation der Strompreise durch den Antimonopol-Bundesdienst in Absprache mit dem Energieministerium der Russischen Föderation, dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung der Russischen Föderation und dem Bundestarifdienst bis zum 1. Mai 2011 zu ermitteln, muss die Methode zur Bestimmung der Übereinstimmung der Preisangebote für den Verkauf elektrischer Energie mit den wirtschaftlichen Anforderungen genehmigt werden. Gültigkeit.

Vorsitzender der Regierung der Russischen Föderation V. PUTIN

1. Diese Regeln bilden die Rechtsgrundlage für das Funktionieren des Großhandelsmarktes für Strom und Kapazität (im Folgenden als Großhandelsmarkt bezeichnet), einschließlich der Regelung der Beziehungen in Bezug auf den Umsatz von Strom und Kapazität auf dem Großhandelsmarkt ab dem 1. Januar 2011.

REGELN DES ELEKTRISCHEN ENERGIE- UND ENERGIEGESCHÄFTSMARKTES

1) handel mit Strom und Kapazität zu regulierten Preisen (Tarifen) basierend aufkaufverträge(Versorgung) mit elektrischer Energie und (oder) Energie (im Folgenden - regulierte Verträge). Der Verkauf und die Zahlung von Strom und Kapazität können im Rahmen eines einzigen regulierten Vertrags erfolgen, der den Verkauf und Kauf von Strom und Strom vorsieht, oder im Rahmen separater regulierter Verträge.

2) handel mit Elektrizität und (oder) Kapazität zu freien (nicht regulierten) Preisen auf der Grundlage von Verträgenkauf und Verkauf von Strom und (oder) Kapazität (im Folgenden)

- kostenlose Verträge);

3) stromhandelzu kostenlosen (nicht regulierten) Preisenbestimmt durch wettbewerbsfähig

auswahl von Preisangeboten von Käufern und Lieferanten,

REGELN DES ELEKTRISCHEN ENERGIE- UND ENERGIEGESCHÄFTSMARKTES

4. Auf dem Großhandelsmarkt erfolgt der Handel mit elektrischer Energie und Kapazität nach folgenden Methoden:

4) kapazitätshandel zu freien (nicht regulierten) Preisen basierend auf den Ergebnissenwettbewerbsfähiger Start;

5) handel mit Elektrizität zu freien (nicht regulierten) Preisen, bestimmt durch eine wettbewerbsfähige Auswahl von Angeboten von Lieferanten und Teilnehmern mit reguliertem Verbrauch, die spätestens eine Stunde vor der Lieferung von Strom zur Stromerzeugung durchgeführt wird

ausgewogene Art der Erzeugung und des Verbrauchs elektrischer Energie (im Folgenden: Auswahl wettbewerbsfähiger Anwendungen) das System auszugleichen);

11) Kapazitätshandel im Rahmen von Verträgen über den Kauf und Verkauf (Lieferung) von Kapazitäten, die unter Verwendung von Erzeugungsanlagen erzeugt wurden, während des Zeitraums, für den die Kapazität dieser Anlagen nicht auf der Grundlage der Ergebnisse des wettbewerbsfähigen Kapazitätsstarts abgebaut wurde, wenn diese Anlagen in einem funktionsfähigen Zustand gehalten werden müssen, um die Errichtung sicherzustellen technische Vorschriften und andere zwingende Anforderungen an die Parameter der UES von Russland, Lebenserhaltungssysteme, Wassernutzungsmodi (im Folgenden als Erzeugungsanlagen bezeichnet, deren Strom geliefert wird erzwungener Modus);

REGELN DES ELEKTRISCHEN ENERGIE- UND ENERGIEGESCHÄFTSMARKTES

6. Systembetreiberum die Stromkosten zu minimieren wählt die Zusammensetzung der enthaltenen Erzeugungsausrüstung und der in Reserve befindlichen Erzeugungsausrüstung (im Folgenden als Zusammensetzung der HCVGO-Ausrüstung bezeichnet) spätestens 24 Stunden vor Beginn des Zeitraums aus, für den die Zusammensetzung der Anlage ausgewählt wird, dessen Startzeit und Dauer (nicht mehr als 10 Tage) vom Systembetreiber festgelegt werden und werden den Teilnehmern des Großhandelsmarktes gemäß der Vereinbarung über den Beitritt zum Großhandelsmarkthandelssystem zur Kenntnis gebracht.

Um diese Wahl zu treffen, geben die Teilnehmer am Großhandelsmarkt - Anbieter elektrischer Energie - folgende Informationen an:

parameter der Erzeugungsausrüstung;

die Höhe der Kosten für die Durchführung der Inbetriebnahme und Abschaltung von Erzeugungsanlagen;

die in den Preisangeboten für den Verkauf von elektrischer Energie angegebenen Höchstpreise, die zur Teilnahme an der Auswahl der Angebote für den kommenden Tag und an der Auswahl der Angebote für den Wettbewerb eingereicht wurden

ausgleich des Systems für jede Stunde des angegebenen Zeitraums - für Marktteilnehmer, die in den Preiszonen des Großhandelsmarktes tätig sind.

  • Regeln für den Strom- und Kapazitätsgroßhandel
    • II. Das Verfahren zur Erlangung des Status eines Großhandelsunternehmens, eines Teilnehmers am Verkehr mit elektrischer Energie und (oder) Kapazität auf dem Großhandelsmarkt und des Abschlusses verbindlicher Verträge durch Großhandelsunternehmen
    • III. Wesentliche Bestimmungen der Vereinbarung über den Beitritt zum Großhandelssystem des Großhandelsmarktes, die Vorschriften des Großhandelsmarktes und Standardvertragsformen, die die Umsetzung des Handels auf dem Großhandelsmarkt gewährleisten
    • IV. Grundlagen der Organisation der Stromzirkulation auf dem Großhandelsmarkt
    • V. Grundlage für die Regulierung der Aktivitäten von Großhandelsunternehmen, die das Funktionieren der kommerziellen und technologischen Infrastruktur des Großhandelsmarktes sicherstellen
    • Vi. Rechtliche Rahmenbedingungen für die Organisation des Handels mit Elektrizität und Kapazität im Rahmen regulierter Verträge
    • VI (1). Einzelheiten zur Bestimmung des Versorgungsvolumens und der Kapazität zu regulierten Preisen (Tarifen) für Käufer, die in bestimmten Teilen der Preiszonen des Großhandelsmarktes tätig sind
    • Vii. Rechtsgrundlage für den Handel mit elektrischer Energie im Rahmen von freien Verträgen und die Ergebnisse einer wettbewerbsfähigen Auswahl von Preisangeboten für den kommenden Tag
    • X. Merkmale der Beteiligung bestimmter Kategorien von Anbietern und Käufern elektrischer Energie an Beziehungen im Zusammenhang mit dem Verkehr elektrischer Energie und (oder) der Kapazität auf dem Großhandelsmarkt
    • XI. Merkmale des Kaufs von elektrischer Energie und Strom, um Verluste an elektrischer Energie in elektrischen Netzen auszugleichen
    • XII. Organisation der kommerziellen Messung elektrischer Energie auf dem Großhandelsmarkt
    • XIII. Rechtsgrundlage für den Handel mit Strom und Kapazität in Nichtpreiszonen des Großhandelsmarktes
    • XIV. Bildung von Preisparametern, die sich aus dem Handel mit elektrischer Energie und Kapazität auf dem Großhandelsmarkt ergeben und von den Lieferanten bei ihren Aktivitäten garantiert werden
    • Xvi. Das Verfahren zur Bestimmung des Werts, der die tatsächlichen Kosten für den technologischen Anschluss einer Erzeugungsanlage an Gasverteilungsnetze (Hauptgasleitung) widerspiegelt, wird zur Ermittlung der Kosten der verkauften Kapazität auf der Grundlage der Ergebnisse der Abnahme der Kapazität neuer Erzeugungsanlagen verwendet
    • XVII. Das Verfahren zur Bestimmung des Zuschlags zum Kapazitätspreis, um die Subjekte des Großhandelsmarktes - Produzenten elektrischer Energie (Kapazität) für Kapital- und Betriebskosten in Bezug auf die Erzeugung von Anlagen für Wärmekraftwerke, die in den Gebieten der Republik Krim und (oder) der Stadt Sewastopol gebaut und in Betrieb genommen wurden - teilweise zu kompensieren
    • Xviii. Besonderheiten der Bestimmung und Teilnahme am Handel auf dem Großhandelsmarkt von Käufern mit preisabhängigem Verbrauch bis 2020
    • XIX. Merkmale der wettbewerbsorientierten Auswahl von Investitionsprojekten für den Bau (Wiederaufbau, Modernisierung) von Erzeugungsanlagen, die auf der Grundlage der Verwendung von Produktions- und Verbrauchsabfällen betrieben werden
    • XX. Das Verfahren zur Auswahl von Projekten zur Modernisierung der Erzeugungsanlagen von Wärmekraftwerken und die Besonderheiten des Kapazitätshandels im Rahmen von Verträgen über den Verkauf und Kauf von Kapazitäten der modernisierten Anlagen

Der Strom- und Kapazitätsmarkt der Russischen Föderation gliedert sich in zwei Teile: Großhandel (WECM) und Einzelhandel (RREM).

WECM-Markt Ist der Ort, an dem der gesamte Strom in Russland verkauft wird. Dort gibt es große Kraftwerke und Stromverbraucher.

Warum auf den Großhandelsmarkt gehen?

Leistungen

  • Energiekosten reduzieren. Beim Kauf von Strom auf dem Großhandelsmarkt wird die Verkaufsprämie des Lieferanten des letzten Auswegs nicht gezahlt.
  • Holen Sie sich die Freiheit, ein Energieversorgungsunternehmen zu wählen. Ein Unternehmen kann einen Stromversorger auswählen.
  • Der Eintritt in den Großhandelsmarkt ist eine langfristige Investition. Unternehmen, die auf dem Stromgroßhandelsmarkt tätig sind, sparen seit über 13 Jahren Strom.

Nachteile

  • Der Stromgroßhandelsmarkt erfordert eine hohe Zahlungsdisziplin. Wenn sich Zahlungen verzögern, verliert das Unternehmen den Status einer Großhandelsmarkteinheit.
  • Das Projekt zum Eintritt in den Stromgroßhandelsmarkt dauert bis zu 12 Monate.

Online-Rechner über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Eintritts in den Stromgroßhandelsmarkt

Füllen Sie das Kontaktformular aus und die Details des Berechnungsformulars werden dem Antrag beigefügt.

Wie betrete ich den Strom- und Kapazitätsgroßhandelsmarkt?

Der Eintritt in den Stromgroßhandelsmarkt ist ein langfristiges Projekt. Es dauert ungefähr ein Kalenderjahr.

Um in den Großhandelsmarkt einzutreten, muss ein Kunde oder ein Energieversorgungsunternehmen seiner Wahl:

  1. Koordinierung mit dem Administrator des Handelssystems des Stromgroßhandelsmarktes eine Gruppe von Versorgungspunkten für den Kauf von Strom;
  2. Aufbau eines automatisierten Informations- und Messsystems für die kommerzielle Messung von Elektrizität, das die Anforderungen des Stromgroßhandelsmarktes erfüllt. Das Unternehmen baut modernes System Stromzähler, ein Server mit einem spezialisierten software und die Kommunikationskanäle mit dem Administrator des Handelssystems sind konfiguriert. Das System wird so aufgebaut, dass die Regulierungsbehörde in Echtzeit Informationen über das Stromverbrauchsvolumen des Unternehmens erhält.
  3. Abschluss einer Vereinbarung über die Bereitstellung von Stromübertragungsdiensten mit einer Netzorganisation;
  4. Erhalten Sie vom Market Council Zugang zum Handelssystem.

Der Eintritt in den Großhandelsmarkt erfolgt meist aus einer neuen Regulierungsperiode (ab dem 1. Januar eines neuen Jahres). Wenn wir innerhalb des Regelungszeitraums gehen, müssen wir den garantierenden Lieferanten für den im Tarif berücksichtigten Einkommensausfall bezahlen.

Voraussetzungen für den Eintritt in den Stromgroßhandelsmarkt

Eintritt in den Großhandelsmarkt kann ein Verbraucher, der aufgrund seines Eigentumsrechts oder einer anderen Rechtsgrundlage Stromempfangsgeräte besitzt, deren gesamte angeschlossene Kapazität gleich oder größer ist 20 mVA und in jeder Gruppe von Lieferpunkten ist mindestens 750 kVA.

Es gibt zwei Möglichkeiten, auf dem Stromgroßhandelsmarkt einzukaufen:

Allein

Das Unternehmen selbst geht aus und kauft Strom auf dem Großhandelsmarkt.

Technische Anforderungen:

  • gebäude AIIS KUE;
  • 750 kVA;
  • angeschlossene Kapazität aller Lieferstellen nicht weniger als 20.000 kVA.

Vergleich des Selbsteintritts in den Stromgroßhandelsmarkt und des Eintritts in den Stromgroßhandelsmarkt durch eine Energievertriebsgesellschaft:

Allein

Angeschlossene Stromversorgung

Die angeschlossene Kapazität jedes Versorgungspunkts beträgt mindestens 750 kVA... Verbundene Kapazität aller Lieferpunkte, nicht weniger 20.000 kVA

Die angeschlossene Kapazität jedes Versorgungspunkts beträgt mindestens 750 kVA

Anforderungen für den Bau von AIIS KUE des Großhandelsmarktes

Alle Ebenen des Systems müssen erstellt werden

Es kann nur ein Low-Level-System erstellt und ein Server eines Versorgungsunternehmens verwendet werden

Verfahren für den Eintritt in den Großhandelsmarkt

Das Unternehmen muss Mitarbeiter einstellen oder schulen, die das Unternehmen auf den Großhandelsmarkt bringen

Der Prozess, das Unternehmen auf den Stromgroßhandelsmarkt zu bringen, wird von Mitarbeitern der Energievertriebsgesellschaft übernommen

Zahlung der Mitgliedsbeiträge an den Association NP "Market Council"

Vierteljährliche Zahlung von 300.000 reiben

Keine Notwendigkeit zu bezahlen. Die Kosten trägt das Energieversorgungsunternehmen

Wirtschaftliche Auswirkungen des Eintritts in den Großhandelsmarkt

Das Unternehmen erhält alles wirtschaftliche Wirkung vom Eintritt in den Stromgroßhandelsmarkt

Die Energievertriebsgesellschaft nimmt als Belohnung für Dienstleistungen am wirtschaftlichen Effekt teil

Risiken einer verminderten wirtschaftlichen Wirkung

Vollständig vom Unternehmen getragen

Kann vom Stromversorgungsunternehmen im Rahmen des Stromversorgungsvertrags übernommen werden

Die Struktur des Strom- und Kapazitätsgroßhandelsmarktes

WECM-Regeln Arbeit in Regionen, die in den sogenannten Preiszonen vereint sind. Auf dem Territorium der Russischen Föderation gibt es zwei davon: Die erste Preiszone umfasst den europäischen Teil Russlands und den Ural, das zweite Sibirien.

Nicht-Preiszonen werden ebenfalls hervorgehoben, in denen Strom zu genehmigten Tarifen verkauft wird. Solche Regeln gelten im Fernen Osten, in den Regionen Archangelsk und Kaliningrad sowie in der Republik Komi.

Die Teilnehmer am Stromgroßhandelsmarkt sind Stromerzeuger, Betreiber, Energieversorgungsunternehmen und Netzunternehmen. Um auf dem Stromgroßhandelsmarkt arbeiten zu können, müssen Sie den Status eines Marktteilnehmers haben. Zu diesem Zweck muss die Organisation bestimmte Anforderungen erfüllen, die durch die WECM-Regeln (Dekret der Regierung der Russischen Föderation Nr. 1172 vom 27. Dezember 2010) genehmigt wurden und sich in der Vereinbarung über den Beitritt zum Großhandelssystem widerspiegeln.

Derzeit ist die Arbeit am Stromgroßhandelsmarkt in Sektoren unterteilt, von denen jeder seine eigenen Bedingungen für den Abschluss von Transaktionen und Lieferzeiten hat:

  • sektor der freien Verträge
  • sektor regulierter Verträge,
  • tag voraus Markt,
  • ausgleichsmarkt.

Sektor für regulierte Verträge (RC)

Der Stromhandel in diesem Sektor erfolgt auf der Grundlage des Abschlusses regulierter Verträge (RC). In diesem Fall werden die Tarife für den Verkauf / Kauf von Strom vom Großhandelsmarkt vom FTS von Russland festgelegt. Lieferanten und Käufer werden vom Trading System Administrator (OJSC ATS) ausgewählt.

Seit 2011 arbeitet der Sektor nur noch in Bezug auf die Versorgung der Bevölkerung mit Strom und Kapazität, gleichwertige Verbrauchergruppen und garantierte Lieferanten, die in den Republiken des Nordkaukasus und der Republik Tyva tätig sind.

Gleichzeitig sind die Lieferanten berechtigt, nicht mehr als 35% des geplanten Produktions- und Liefervolumens von Strom und Kapazität im Rahmen regulierter Verträge zu verkaufen. Der Rest des Stromvolumens wird in anderen Marktsektoren verkauft.

Sektor der freien bilateralen Verträge (freie bilaterale Verträge)

Im Rahmen der Arbeit in diesem Bereich sind Marktteilnehmer freie Verträge mit allen Indikatoren wie Das verkaufte Stromvolumen, der Lieferpreis und die Auftragnehmer für die Arbeit werden von den Teilnehmern unabhängig voneinander ausgewählt.

Day Ahead Market (DAM)

Der Markt basiert auf der Organisation einer wettbewerbsfähigen Auswahl von Preisangeboten von Lieferanten und Käufern. Die Auswahl wird vom kommerziellen Betreiber OJSC ATS einen Tag vor der eigentlichen Stromversorgung organisiert. Der Preis und der Umfang der Lieferung werden für jede Stunde des Tages festgelegt. Bei der Preisgestaltung von DAM wird die Grenzmethode verwendet, deren Prinzip darin besteht, einen Gleichgewichtspreis (Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage) zu wählen. Auf dem RVS werden zuerst die Bestellungen mit dem niedrigsten Preis erfüllt. Der RVS-Preis wird für jeden Knoten von Preiszonen bestimmt, es gibt ungefähr 8000 solcher Knoten. Informationen über Indizes und Handelsvolumina auf dem Day-Ahead-Markt werden täglich auf der Website von ATS veröffentlicht.

Ausgleichsmarkt (BR)

Der Sektor, in dem die Abweichungen des tatsächlichen Produktionsplans vom geplanten gehandelt werden. Die Preise werden nach dem Margin-Prinzip durch Auswahl von Angeboten von Teilnehmern dieses Sektors (Lieferanten, Verbraucher mit regulierter Ladung) (alle 3 Stunden bis zur Stunde der tatsächlichen Lieferung) gebildet.

Der Eintritt in den Strom- und Kapazitätsgroßhandelsmarkt und dessen Betrieb kann zu einer der Maßnahmen zur Senkung der Stromkosten werden. Es gibt zwei Möglichkeiten, im Großhandel zu arbeiten: unabhängig, was normalerweise nur für große Unternehmen von Vorteil ist industrieunternehmen oder über eine Energievertriebsgesellschaft.

Das Unternehmen arbeitet unabhängig und spart Zahlungen für die Energievertriebsgesellschaft, verursacht jedoch gleichzeitig zusätzliche Kosten für die Mitgliedschaft im NP Market Council und für die Wartung des Personals, das auf dem Großhandelsmarkt Strom kauft. Alle mit der Arbeit auf dem Großhandelsmarkt verbundenen Risiken liegen auch beim Unternehmen selbst.

Für mittelständische Unternehmen (die gesamte angeschlossene Kapazität beträgt weniger als 20 MVA, aber mehr als 750 kVA) kann es optimal sein, über eine Energievertriebsgesellschaft auf dem Stromgroßhandelsmarkt zu arbeiten. Zunächst müssen die wahrscheinlichen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Markteinführung des Unternehmens auf den Stromgroßhandelsmarkt bewertet werden. Dazu wird eine Analyse des Verbrauchsvolumens, des aktuellen Verbrauchsregimes, der Arbeitsbedingungen mit einem garantierenden Lieferanten in der Region und anderer Parameter durchgeführt.

Um alle Risiken und Chancen richtig einschätzen zu können, bieten wir Ihnen eine kostenlose Berechnung der wirtschaftlichen Machbarkeit eines Markteintritts in den Stromgroßhandel an. Hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten, wir rufen Sie zurück und beraten Sie.

Großhandel für Strom und Stromist ein besonderes marktplatz, das Strom und Kapazität der meisten russischen Lieferanten verkauft und kauft. Große Produzenten (Eigentümer von Erzeugungsanlagen) und Käufer (Energievertriebsunternehmen und Großverbraucher, die den Status einer Großhandelsmarkteinheit erhalten haben) nehmen am Handel auf dem Großhandelsmarkt teil.

Der Betrieb des Stromgroßhandelsmarktes wird durch das Bundesgesetz Nr. 35-FZ vom 23. März 2003 "Über die Elektrizitätsindustrie" und die von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Großhandelsmarktregeln geregelt. Der Handel auf dem Stromgroßhandels- und Kapazitätsmarkt erfolgt gemäß der Vereinbarung über den Beitritt zum Handelssystem und den von der NP Market Council Association, einer Selbstregulierungsorganisation der Großhandelsmarktteilnehmer, entwickelten Großhandelsmarktbestimmungen.

Grundprinzipien der Organisation des Großhandelsmarktes:

  • freier, diskriminierungsfreier Zugang zur Teilnahme am Großhandelsmarkt für alle Verkäufer und Käufer von elektrischer Energie, die die Regeln des Großhandelsmarktes einhalten und die Anforderungen für die Themen des Großhandelsmarktes erfüllen, die in Artikel 35 des Bundesgesetzes über Elektrizität festgelegt sind;
  • freie Interaktion von Subjekten des Großhandelsmarktes nach den von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Regeln des Großhandelsmarktes;
  • wahlfreiheit der Subjekte des Großhandelsmarktes für das Verfahren für den Verkauf und Kauf von Elektrizität durch Bildung von Marktpreisen und Auswahl von Preisangeboten von Käufern und Preisangeboten von Verkäufern auf der Grundlage des Faktors der Mindestpreise für Strom, die in getrennten Preiszonen des Großhandelsmarktes gemäß den Regeln des Großhandelsmarktes oder durch den Abschluss bilateraler Vorschriften gebildet werden Kauf- und Verkaufsverträge für Strom;
  • berücksichtigung der Besonderheiten der Teilnahme einzelner Unternehmen am Großhandelsmarkt, die Dienstleistungen zur Gewährleistung der Systemzuverlässigkeit und (oder) Erzeugung elektrischer Energie in thermischen, nuklearen oder hydraulischen Kraftwerken erbringen;
  • interaktion von Subjekten des Großhandelsmarktes auf der Grundlage der bedingungslosen Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen und der Finanzdisziplin;
  • den obligatorischen Kapazitätskauf durch die Subjekte des Großhandelsmarktes in der von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Weise und in den von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Fällen;
  • keine Diskriminierung in den Regeln des Großhandelsmarktes in Bezug auf die Themen des Großhandelsmarktes, die bestehende oder neue Objekte der Elektrizitätswirtschaft besitzen.

Großhandelsunternehmen:

  • stromversorger (Erzeuger);
  • käufer elektrischer Energie (Energievertriebsorganisationen, große Verbraucher elektrischer Energie, garantierende Lieferanten), die den Status von Subjekten des Großhandelsmarktes auf die im Bundesgesetz „Über die Elektrizitätsindustrie“ vorgeschriebene Weise erhalten haben; NP Market Council;
  • ein kommerzieller Betreiber und andere Organisationen, die gemäß den Regeln des Großhandelsmarktes und der Vereinbarung über den Beitritt zum Großhandelssystem das Funktionieren der kommerziellen Infrastruktur des Großhandelsmarktes sicherstellen;
  • organisationen, die das Funktionieren der technologischen Infrastruktur des Großhandelsmarktes sicherstellen (Organisation zur Verwaltung des einheitlichen nationalen (rein russischen) Stromnetzes, Netzbetreiber).

Einzelhandelsstrommarkt
- der Bereich des Kaufs und Verkaufs von elektrischer Energie (Kapazität) und / oder Wärmeenergie (Kapazität) auf der Ebene der "Energieversorgungsorganisation - Verbraucher".

Main normatives Dokument, das das Verfahren für den Betrieb des Einzelhandelsstroms und des Kapazitätsmarktes festlegt, sind die "Grundbestimmungen für den Betrieb von Einzelhandelsstrommärkten", die durch das RF-Regierungsdekret Nr. 442 vom 04.05.2012 genehmigt wurden.

Marktteilnehmer für Strom im Einzelhandel:

  • verbraucher elektrischer Energie;
  • darsteller dienstprogrammedie elektrische Energie für den weiteren Verkauf an die Bürger kaufen, d. h. um sie mit Versorgungsleistungen zu versorgen;
  • lieferanten garantieren;
  • unabhängige Stromversorgungsunternehmen, Stromversorgungsunternehmen;
  • stromerzeuger auf Einzelhandelsmärkten, die nicht den Status einer Großhandelsmarkteinheit haben oder aus irgendeinem Grund diesen Status einer Großhandelsmarkteinheit verloren haben;
  • netzorganisationen sowie Eigentümer von Stromnetzanlagen;
  • systembetreiber.

Einzelhandelspreise für Strom

1. Einstellbare Preise- für die Bevölkerung und die damit gleichgestellten Kategorien.

Strom (Kapazität) wird an die Bevölkerung und die ihr gleichgestellten Verbraucherkategorien zu regulierten Preisen (Tarifen) geliefert, die von der Exekutivbehörde der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation im Bereich der staatlichen Regulierung von Tarifen festgelegt wurden.

Außerdem genehmigen regionale Tarifdienste (RST) der Teilgesellschaften der Russischen Föderation Tarife für die Erbringung von Stromübertragungsdiensten, mit denen Zahlungen geleistet werden netzwerkunternehmen und Verkaufsaufschläge.

2. Unregulierte (kostenlose) Preise- für alle Verbrauchergruppen mit Ausnahme der Bevölkerung und der ihr gleichgestellten Kategorien.

In Einzelhandelsmärkten in Preiszonen wird garantiert, dass Lieferanten Strom an Kunden (ohne die Öffentlichkeit) zu unregulierten Preisen verkaufen. Das Verfahren zur Berechnung unregulierter Preise für elektrische Energie ist in den "Grundregeln für die Funktionsweise von Einzelhandelsstrommärkten" festgelegt, die durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 04.05.2012 Nr. 442 genehmigt wurden.

Nach diesen Regeln wird Strom zu einer von sechs Preiskategorien an Verbraucher verkauft.

Preiskategorien sind Sätze verschiedene Optionen Ausstrahlung des Selbstkostenpreises durch den garantierenden Lieferanten an den Stromverbraucher. Für den Kunden ist es sehr wichtig, die günstigste Preiskategorie zu wählen, da die Überzahlung bei Auswahl einer nicht optimalen Kategorie erheblich sein kann. Die Spezialisten Ihrer Energieversorgungsorganisation können Ihnen bei der Auswahl der für Sie am besten geeigneten Kategorie behilflich sein.

Preiskategorie ändern Sie können dies tun, wenn Sie 10 Werktage vor Beginn des Abrechnungszeitraums (Monats), ab dem die Preiskategorie geändert werden soll, eine Benachrichtigung an den Lieferanten des letzten Auswegs senden. Gleichzeitig ist es möglich, die Zahlungsoption für Stromübertragungsdienste nur einmal im Jahr zu ändern.

  • durch die maximale Leistung des angeschlossenen Stromversorgungsgeräts;
  • nach der Methode der Planung Ihres Verbrauchs;
  • durch die Zahlungsmethode für Übertragungsdienste.

Verbraucher mit einer maximalen Leistung der angeschlossenen Stromversorgungsanlagen von mehr als 670 kW können nicht die erste und zweite Preiskategorie wählen, um Strom von einem Lieferanten der letzten Instanz zu kaufen.

Methode zur Ausstrahlung des Kaufpreises von Strom und Kapazität auf dem Großhandelsmarkt

Übertragungsrate

Pflicht zur Planung des stündlichen Verbrauchs

Notwendige Strommessung

1

Einteiliger Preis

ein Teil

nein

integral-

2

Einteiliger Preis mit Differenzierung nach Tageszonen

ein Teil

nein

zone oder stündlich

3

ein Teil

nein

stündlich

4

Stündliche Stromrechnungen, Strom pro typischer Stunde

zweiteilig

nein

stündlich

5

Stündliche Stromrechnungen, Strom pro typischer Stunde

ein Teil

ja

stündlich

6

Stündliche Stromrechnungen, Strom pro typischer Stunde

zweiteilig

ja

stündlich

Organisation und Funktionsweise.

(2) Das Elektrizitätsministerium des Energieministeriums der Republik Kasachstan stellt nach dem in den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan festgelegten Verfahren Folgendes sicher:

1) staatliche Registrierung dieser Anordnung beim Justizministerium der Republik Kasachstan;

2) Anweisung zur offiziellen Veröffentlichung dieser Bestellung innerhalb von zehn Kalendertagen danach staatliche Registrierung im Justizministerium der Republik Kasachstan in Zeitschriften und im Informations- und Rechtssystem "adilet";

3) Veröffentlichung dieser Bestellung in der offiziellen Internetquelle des Energieministeriums der Republik Kasachstan und im Intranetportal staatlicher Stellen;

4) innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der staatlichen Registrierung dieses Beschlusses beim Justizministerium der Republik Kasachstan der Rechtsabteilung des Energieministeriums der Republik Kasachstan Informationen über die Umsetzung der in den Absätzen 2) und 3) dieses Absatzes vorgesehenen Maßnahmen vorzulegen.

(3) Die Kontrolle über die Umsetzung dieser Verordnung wird dem stellvertretenden stellvertretenden Energieminister der Republik Kasachstan übertragen.

4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag ihrer ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft.


Organisations- und Funktionsregeln
großhandel Strommarkt
1. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Regeln für die Organisation und den Betrieb des Stromgroßhandelsmarktes (im Folgenden als Regeln bezeichnet) wurden gemäß Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes der Republik Kasachstan vom 9. Juli 2004 "Über Elektrizität" (im Folgenden als Gesetz bezeichnet) entwickelt und legen das Verfahren für die Organisation und Funktionsweise des Großhandelsmarktes fest elektrische Energie.

2. Die folgenden Konzepte und Definitionen werden in den Regeln verwendet:

1) das tatsächliche Gleichgewicht zwischen Produktion und Verbrauch elektrischer Energie auf dem Stromgroßhandelsmarkt der Republik Kasachstan - ein vom Netzbetreiber erstelltes Dokument, das die gezielte Verteilung der Mengen produzierter, gelieferter und verbrauchter elektrischer Energie auf den Märkten des dezentralen und zentralisierten Handels festlegt und den Strommarkt für den Abrechnungszeitraum ausgleicht. Der tatsächliche Saldo ist die Grundlage für die gegenseitige Abwicklung zwischen den Subjekten des Stromgroßhandelsmarktes der Republik Kasachstan.

2) zentralisierter Stromhandelsmarkt - eine organisierte Handelsplattform für den Verkauf und Kauf von elektrischer Energie kurzfristig (Spot-Handel "während des Betriebstages" und im "Day-Ahead" -Modus), mittelfristig (Woche, Monat) und langfristig (Quartal, Jahr) Basis;

3) Kauf- und Verkaufsvertrag für Strom - ein zwischen den Subjekten des Stromgroßhandelsmarktes geschlossener Vertrag über den Kauf (Verkauf) vertraglicher Mengen elektrischer Energie mit ihrer physischen Lieferung in einem bestimmten Zeitraum;

4) Transit elektrischer Energie - ein Dienst zur Nutzung elektrischer Netze eines oder mehrerer Nachbarländer zur Übertragung elektrischer Energie aus dem Energiesystem eines anderen Landes;

5) Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen - technische Geräte, bestimmt für die Erzeugung von elektrischer und (oder) Wärmeenergie unter Verwendung erneuerbarer Energiequellen und zugehöriger Strukturen und Infrastrukturen, die für den Betrieb der Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen technologisch erforderlich sind und in der Bilanz des Eigentümers der Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen aufgeführt sind.

Andere in diesen Regeln verwendete Konzepte und Definitionen werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan im Bereich der elektrischen Energie angewendet.

Fußnote. Artikel 2 in der durch den Beschluss des Energieministers der Republik Kasachstan vom 30.11.2015 geänderten Fassung№ 676

3. Der Stromgroßhandelsmarkt in der Republik Kasachstan ist ein System von Beziehungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und Kauf von Elektrizität, das auf der Grundlage von Verträgen zwischen den Subjekten des Stromgroßhandelsmarkts funktioniert und aus miteinander verbundenen operativen Märkten besteht:

1) der Markt für den dezentralen Kauf und Verkauf von Elektrizität;

2) der Markt für den zentralisierten Handel mit elektrischer Energie;

3) Ausgleich des Strommarktes;

4) der Markt für System- und Hilfsdienste.

Organisationsverfahren
großhandel Strommarkt

4. Themen des Stromgroßhandelsmarktes dürfen teilnehmen.

5. Energieerzeugungsorganisationen, einschließlich Energieerzeugungsorganisationen, die erneuerbare Energiequellen nutzen, nehmen am Stromgroßhandelsmarkt teil, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1) Versorgung des Stromgroßhandelsmarktes in Höhe von mindestens 1 Megawatt (im Folgenden als MW bezeichnet) der durchschnittlichen täglichen (Basis-) Kapazität (für Anlagen mit erneuerbaren Energiequellen mit durchschnittlicher jährlicher Kapazität) und Verfügbarkeit automatisierte Systeme Handelsbuchhaltung, Telekommunikation, Gewährleistung ihrer Vereinigung mit den vom Systembetreiber installierten Systemen;

Fußnote. Artikel 5 in der durch den Beschluss des Energieministers der Republik Kasachstan vom 30.11.2015 geänderten Fassung№ 676 (tritt nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft).

5-1. Energieerzeugende Organisationen, die erneuerbare Energiequellen nutzen, beteiligen sich am Stromgroßhandelsmarkt, indem sie im Rahmen bilateraler Abkommen Strom an Verbraucher verkaufen oder Strom an das Siedlungs- und Finanzzentrum verkaufen.

Fußnote. Die Regeln werden gemäß Beschluss des Energieministers der Republik Kasachstan vom 30.11.2015 durch Klausel 5-1 ergänzt№ 676 (tritt nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft).

5-2. Energieerzeugerorganisationen, die erneuerbare Energiequellen nutzen und im Rahmen bilateraler Abkommen Strom an Verbraucher verkaufen, nehmen am Stromgroßhandelsmarkt teil, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1) die Lieferung von Elektrizität an den Großhandelsmarkt im Rahmen bilateraler Abkommen mit Verbrauchern in Höhe von mindestens 1 Megawatt (im Folgenden als MW bezeichnet) der durchschnittlichen Jahreskapazität und die Verfügbarkeit automatisierter kommerzieller Mess- und Telekommunikationssysteme, die deren Vereinigung mit den vom Netzbetreiber installierten Systemen gewährleisten;

2) Verfügbarkeit des Zugangs zum nationalen und erforderlichenfalls regionalen Stromnetz.

Fußnote. Die Regeln werden gemäß Beschluss des Energieministers der Republik Kasachstan vom 30.11.2015 durch Klausel 5-2 ergänzt№ 676 (tritt nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft).

5-3. Energieerzeugende Organisationen, die erneuerbare Energiequellen nutzen und Strom an das Siedlungs- und Finanzzentrum verkaufen, nehmen am Stromgroßhandelsmarkt teil, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1) das Vorhandensein automatisierter Systeme für die kommerzielle Buchhaltung und Telekommunikation, um deren Vereinheitlichung mit den vom Systembetreiber installierten Systemen sicherzustellen;

2) Verfügbarkeit des Zugangs zum nationalen und erforderlichenfalls regionalen Stromnetz.

Fußnote. Die Regeln werden gemäß Beschluss des Energieministers der Republik Kasachstan vom 30.11.2015 durch Ziffer 5-3 ergänzt№ 676 (tritt nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft).

6. Energieerzeugende Organisationen haben Zugang zum nationalen Stromnetz und (oder) zum regionalen Stromnetz, wenn sie Verträge mit dem Netzbetreiber haben:

1) für die Erbringung von Dienstleistungen für den technischen Versand von Produktions- und Verbrauchsarten elektrischer Energie im einheitlichen Stromnetz der Republik Kasachstan;

2) für die Erbringung von Systemdienstleistungen zur Organisation des Ausgleichs von Produktion und Verbrauch elektrischer Energie im einheitlichen Stromnetz der Republik Kasachstan;

3) für den Kauf (Verkauf) des Ausgleichs elektrischer Energie.

6-1. Energieerzeugende Organisationen, die erneuerbare Energiequellen nutzen und im Rahmen bilateraler Verträge Strom an Verbraucher verkaufen, erhalten Zugang zum nationalen Stromnetz und / oder zum regionalen Stromnetz, wenn Verträge bestehen:

1) für die Erbringung von Dienstleistungen für den technischen Versand von Produktions- / Verbrauchsarten elektrischer Energie im einheitlichen Stromnetz Kasachstans;

2) für die Erbringung von Dienstleistungen zur Organisation des Ausgleichs der Erzeugung / des Verbrauchs elektrischer Energie im einheitlichen Stromnetz Kasachstans;

3) für den Kauf / Verkauf von elektrischer Ausgleichsenergie.

Fußnote. Die Regeln wurden gemäß dem Beschluss des Energieministers der Republik Kasachstan vom 30. November 2015 durch Klausel 6-1 ergänzt№ 676 (tritt nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft).

6-2. Energieerzeugende Organisationen, die erneuerbare Energiequellen nutzen und Strom an das Siedlungs- und Finanzzentrum verkaufen, Zugang zum nationalen Stromnetz und / oder zum regionalen Stromnetz erhalten, erhalten mit dem Systembetreiber eine Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen für den technischen Versand von Produktions- / Verbrauchsarten in einem einzigen Stromnetz Stromnetz von Kasachstan.

Fußnote. Die Regeln werden gemäß dem Beschluss des Energieministers der Republik Kasachstan vom 30. November 2015 durch Klausel 6-2 ergänzt№ 676 (tritt nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft).

7. Verbraucher elektrischer Energie, einschließlich Energieübertragungsunternehmen, nehmen am Großhandelsmarkt teil, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1) Kauf auf dem Stromgroßhandelsmarkt in Höhe von mindestens 1 MW durchschnittlicher täglicher (Basis-) Kapazität und Verfügbarkeit automatisierter kommerzieller Messsysteme, Telekommunikationssysteme, die deren Vereinheitlichung mit den vom Netzbetreiber installierten Systemen sicherstellen, und erforderlichenfalls des regionalen Stromnetzunternehmens;

2) Verfügbarkeit des Zugangs zum nationalen und erforderlichenfalls regionalen Stromnetz.

8. Verbraucher elektrischer Energie, einschließlich Energieübertragungsorganisationen, erhalten Zugang zum nationalen Stromnetz, wenn:

Für die Erbringung von Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie über das nationale Stromnetz;

Für die Erbringung von Dienstleistungen für den technischen Versand importierter elektrischer Energie (im Falle des Imports elektrischer Energie);

Für die Bereitstellung von Systemdiensten zur Organisation des Ausgleichs von Produktion und Verbrauch elektrischer Energie im einheitlichen Stromnetz Kasachstans;

Für den Kauf (Verkauf) des Ausgleichs elektrischer Energie;

2) eine Vereinbarung über die Erbringung von Übertragungsdiensten mit einer Energieübertragungsorganisation, einschließlich derjenigen, die Stromnetze auf regionaler Ebene betreiben, an deren Netze der Verbraucher elektrischer Energie angeschlossen ist.

9. Stromversorgungsunternehmen sind auf dem Stromgroßhandelsmarkt unter folgenden Bedingungen tätig:

1) Verfügbarkeit einer Lizenz für das Recht, elektrische Energie für die Energieversorgung zu kaufen;

2) Erfüllung der Anforderungen für die Versorgung (Verbrauch) aus dem Stromgroßhandelsmarkt in Höhe von mindestens 1 MW durchschnittlicher täglicher (Basis-) Kapazität;

3) Verfügbarkeit des Zugangs zum nationalen und erforderlichenfalls regionalen Stromnetz.

10. Energieversorgungsunternehmen erhalten Zugang zum nationalen Stromnetz, wenn:

1) Verträge mit dem Netzbetreiber:

für die Erbringung von Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie über das nationale Stromnetz;

für die Erbringung von Systemdienstleistungen für den technischen Versand importierter elektrischer Energie (im Falle des Imports elektrischer Energie);

für die Erbringung von Dienstleistungen zur Organisation des Ausgleichs von Produktion und Verbrauch elektrischer Energie im einheitlichen Stromnetz der Republik Kasachstan;

für den Kauf (Verkauf) des Ausgleichs elektrischer Energie;

2) eine Vereinbarung über die Erbringung von Übertragungsdiensten mit einer Energieübertragungsorganisation, einschließlich derjenigen, die Stromnetze auf regionaler Ebene betreiben, an deren Netze die Stromversorgungsorganisation angeschlossen ist.

3. Beteiligung von Energieerzeugungsorganisationen
auf dem Stromgroßhandel

11. Energieerzeugende Organisationen verkaufen die erzeugte elektrische Energie auf der Grundlage von Verträgen, die gemäß dem Zivilrecht der Republik Kasachstan geschlossen wurden, an die Subjekte des Großhandelsmarktes für elektrische Energie.

12. Energieerzeugungsorganisationen, die ihre Aktivitäten auf dem Stromgroßhandelsmarkt ausüben:

1) gemeinsam mit dem Netzbetreiber die Regelung und Aufrechterhaltung der Standardfrequenz im einheitlichen Stromnetz der Republik Kasachstan durchführen;

2) dem Betreiber des zentralisierten Stromhandelsmarkts Informationen zur Verfügung stellen, die zur Überwachung des Strommarkts der Republik Kasachstan erforderlich sind, einschließlich Informationen zu Kauf- und Verkaufsverträgen für Strom, die auf den zentralisierten und dezentralisierten Strommärkten geschlossen wurden;

3) Gewährleistung der Aufrechterhaltung von Kapazitätsreserven, deren Volumen, Struktur und Platzierung vom Netzbetreiber auf der Grundlage abgeschlossener Verträge festgelegt werden;

4) Gewährleistung der Verfügbarkeit von Einrichtungen zur versandtechnischen Kontrolle, einschließlich Kommunikationseinrichtungen mit den Versandzentren des Systembetreibers, dem Betriebsinformationskomplex der Versandkontrolle, der mit dem Betriebsinformationskomplex des Systembetreibers vereinheitlicht ist;

5) dem Netzbetreiber und dem regionalen Stromnetzunternehmen ungehinderten Zugang zu kommerziellen Messgeräten für Elektrizität gewähren.

4. Beteiligung der Verbraucher am Großhandelsmarkt
elektrische Energie

13. Verbraucher elektrischer Energie auf dem Großhandelsmarkt für elektrische Energie kaufen elektrische Energie auf der Grundlage von Verträgen, die gemäß dem Zivilrecht der Republik Kasachstan geschlossen wurden.

14. Verbraucher elektrischer Energie bei Tätigkeiten auf dem Großhandelsmarkt für elektrische Energie:

1) die im Stromkauf- und -verkaufsvertrag festgelegten Stromverbrauchsregelungen einhalten;

2) den ordnungsgemäßen technischen Zustand von Elektro- und Strominstallationen und gewerblichen Messgeräten, die den Verbrauchern gehören, aufrechtzuerhalten und die Anforderungen für ihren technischen Zustand auf die Weise zu erfüllen, die gemäß den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan im Bereich der elektrischen Energiewirtschaft festgelegt wurde;

3) Bereitstellung von Messdaten für kommerzielle Messgeräte innerhalb des gemäß den abgeschlossenen Verträgen festgelegten Zeitrahmens;

4) dem Netzbetreiber und dem regionalen Stromnetzunternehmen ungehinderten Zugang zu kommerziellen Messgeräten für elektrische Energie zu gewähren;

5) Gewährleistung der Verfügbarkeit von Einrichtungen zur versandtechnischen Kontrolle, einschließlich Kommunikationsmitteln mit den Versandzentren des Netzbetreibers und des regionalen Stromnetzunternehmens, des Betriebsinformationskomplexes der Versandsteuerung, der mit dem Betriebsinformationskomplex des Netzbetreibers und des regionalen Stromnetzunternehmens vereinheitlicht ist, oder der Verfügbarkeit eines Dokuments über die Übertragung von Befugnissen bei operativer Versandinteraktion zu einem anderen Versandzentrum;

6) Gewährleistung der Verfügbarkeit eines Systems zum Sammeln und Übertragen von telemetrischen Informationen, das mit dem autorisierten Versandzentrum verbunden ist;

7) ihre Gegenparteien im Rahmen von Verträgen über den Verkauf und Kauf von Strom sowie den Netzbetreiber unverzüglich über Änderungen der Vertragsbedingungen für den Verkauf und Kauf von Strom zu informieren.

15. Verbraucher elektrischer Energie, die keine Verträge über den Kauf elektrischer Energie haben, müssen vom nationalen und (oder) regionalen Stromnetz getrennt werden.

5. Beteiligung von Stromversorgungsunternehmen
auf dem Stromgroßhandel

16. Energieversorgungsunternehmen beziehen elektrische Energie zum Zwecke der Energieversorgung ihrer Verbraucher unter Berücksichtigung der entsprechenden Grenzwerte, berechneten oder individuellen Tarife auf der Grundlage von Verträgen, die gemäß den Zivilgesetzen der Republik Kasachstan geschlossen wurden.

17. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auf dem Stromgroßhandelsmarkt müssen Energieversorgungsunternehmen:

1) Gewährleistung, dass der Netzbetreiber und (oder) das regionale Stromnetzunternehmen ungehinderten Zugang zu kommerziellen Messgeräten für elektrische Energie der versorgten Verbraucher erhalten;

2) das Bestehen einer Vereinbarung über die Erbringung von Versanddiensten mit dem entsprechenden Versandzentrum oder der entsprechenden Versandstelle des regionalen Stromnetzunternehmens sicherstellen;

3) ihre Gegenparteien im Rahmen von Verträgen über den Verkauf und Kauf von elektrischer Energie, den Netzbetreiber und (oder) die regionale Stromnetzorganisation unverzüglich über Änderungen der Vertragsbedingungen für den Kauf und Verkauf von elektrischer Energie zu informieren.

18. Wenn die Energieversorgungsorganisation keine gültigen Verträge über den Kauf von Strom hat, müssen die Verbraucher im Einzelhandel auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise an den garantierenden Stromversorger übertragen werden.

6. Beteiligung von Energieübertragungsorganisationen
auf dem Stromgroßhandel

19. Stromübertragungsorganisationen für elektrische Energie auf dem Stromgroßhandelsmarkt bieten eine Dienstleistung für die Übertragung elektrischer Energie an, kaufen elektrische Energie, um den technologischen Verbrauch elektrischer Energie und den wirtschaftlichen Bedarf auf der Grundlage von Vereinbarungen zu kompensieren, die gemäß den Zivilgesetzen der Republik Kasachstan geschlossen wurden.

20. Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie über das regionale Stromnetz werden Verbrauchern von elektrischer Energie, die an das regionale Stromnetz angeschlossen sind, Energieversorgungsunternehmen, zu einem Satz zur Verfügung gestellt, der von der für natürliche Monopole zuständigen staatlichen Stelle festgelegt wurde.

In Fällen, in denen Umspannwerke einer Stromübertragungsorganisation gemäß dem "Entry-Exit" -Schema an das nationale Stromnetz angeschlossen sind, führt die Stromübertragungsorganisation den Transport elektrischer Energie durch solche Stromübertragungsleitungen und Umspannwerkausrüstungen kostenlos durch.

Fußnote. Artikel 20 in der durch den Beschluss des Energieministers der Republik Kasachstan vom 30.11.2015 geänderten Fassung№ 676 (tritt nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft); geändert durch Beschluss des Energieministers der Republik Kasachstan vom 14. Juni 2017№ 200 (tritt nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft).

21. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auf dem Stromgroßhandelsmarkt müssen Stromübertragungsunternehmen:

1) die Übertragung elektrischer Energie durch das regionale Stromnetz gemäß den festgelegten Zuverlässigkeits- und Qualitätsstandards für elektrische Energie in Übereinstimmung mit dem Gesetz durchzuführen;

2) gleiche Bedingungen für den Zugang zum regionalen Stromnetz schaffen;

3) Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft des regionalen Stromnetzes und seiner Instandhaltung;

4) Gewährleistung eines stabilen und zuverlässigen Betriebs des regionalen Stromnetzes und rechtzeitige Verabschiedung von Maßnahmen zur Verhinderung, Lokalisierung und Beseitigung von Unfällen in Kraftwerken, die zur Betriebsmanagementzone gehören;

5) zusammen mit dem Netzbetreiber die Qualität der übertragenen elektrischen Energie gemäß den Anforderungen sicherstellen, gesetzlich festgelegt Die Republik Kasachstan im Bereich der Elektrizitätswirtschaft und im Bereich der technischen Regulierung;

6) kommerzielle Messung elektrischer Energie an vereinbarten Messpunkten an den Grenzen des regionalen Stromnetzes durchführen;

7) Interaktion mit dem Systembetreiber bei der Kontrolle der betrieblichen Abfertigung über die Produktionsweisen (den Verbrauch) elektrischer Energie im einheitlichen Stromnetz Kasachstans;

8) mit dem Netzbetreiber eine finanzielle Abrechnung seiner eigenen Ungleichgewichte an elektrischer Energie an den vereinbarten Punkten der kommerziellen Messung an den Grenzen der Aufteilung der nationalen und regionalen Stromnetze durchzuführen;

9) Qualitätskontrolle der Informationen, die für die Durchführung von Aktivitäten auf dem Stromgroßhandelsmarkt erforderlich sind, von allen Subjekten des Stromgroßhandelsmarktes erhalten und durchführen, unabhängig von der Form des Eigentums und der Abteilungszugehörigkeit.

7. Beteiligung des Systembetreibers und des Marktbetreibers
zentraler Stromhandel
auf dem Stromgroßhandel

22. Der Netzbetreiber nimmt gemäß den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan im Bereich Elektrizität am Stromgroßhandelsmarkt teil.

23. Der Betreiber des zentralisierten Stromhandelsmarktes erbringt Dienstleistungen für die Organisation und Durchführung des zentralisierten Handels auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise.

24. Betreiber des zentralisierten Stromhandelsmarktes:

1) sichert und hält das Handelssystem in ständiger Bereitschaft zur Durchführung eines zentralisierten Handels mit elektrischer Energie auf dem Stromgroßhandelsmarkt;

2) organisiert ein zentrales System von Garantien und Abrechnungen auf dem zentralisierten Stromhandelsmarkt, um die kommerziellen Risiken der Subjekte des Großhandelsmarktes zu minimieren;

3) Schulung der Teilnehmer am Stromgroßhandelsmarkt für die Arbeit mit dem Handelssystem;

4) überwacht die Ausführung von Transaktionen, die im zentralen Handel abgeschlossen wurden;

5) liefert den Subjekten des Stromgroßhandelsmarktes Informationen zu Richtpreisen für elektrische Energie, die bei zentralisierten Auktionen vorherrschen, und andere Marktinformationen.

24-1. Das Abwicklungs- und Finanzzentrum ist gemäß den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan im Bereich Strom und Unterstützung für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen am Stromgroßhandelsmarkt beteiligt.

Fußnote. Die Regeln wurden gemäß dem Beschluss des Energieministers der Republik Kasachstan vom 30. November 2015 durch Klausel 24-1 ergänzt№ 676 (tritt nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft).

24-2. Der Siedlungs- und Finanzplatz sowie die bedingten Verbraucher schließen beim Kauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen keine Verträge über die Erbringung von Übertragungsdiensten mit Energieübertragungsunternehmen ab.

Fußnote. Die Regeln wurden gemäß dem Beschluss des Energieministers der Republik Kasachstan vom 30. November 2015 durch Klausel 24-2 ergänzt№ 676 (tritt nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft).

24-3. Das Abwicklungs- und Finanzzentrum schließt mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen für die Organisation des Ausgleichs der Erzeugung und des Verbrauchs elektrischer Energie im einheitlichen Stromnetz der Republik Kasachstan gemäß Verträgen über den Kauf elektrischer Energie, die mit Energieerzeugungsorganisationen unter Verwendung erneuerbarer Energiequellen geschlossen wurden.

Fußnote. Die Regeln wurden gemäß dem Beschluss des Energieministers der Republik Kasachstan vom 30. November 2015 durch Klausel 24-3 ergänzt№ 676 (tritt nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft).

8. Funktionsweise des Stromgroßhandelsmarktes

25. Auf dem Markt für den dezentralen Kauf und Verkauf von Strom schließt die Großhandelsmarktgesellschaft unabhängig einen Kauf- und Verkaufsvertrag für Strom ab. Die Mengen und Bedingungen der Stromversorgung richten sich nach den Vertragsbedingungen.

26. Auf dem zentralisierten Stromhandelsmarkt werden Verträge und Transaktionen für den Verkauf und Kauf von elektrischer Energie auf der Grundlage der Ergebnisse des zentralisierten Handels abgeschlossen, den der Betreiber des zentralisierten Stromhandelsmarkts gemäß dem in Übereinstimmung mit dem Gesetz festgelegten Verfahren durchgeführt hat.

27. Die Teilnahme von Subjekten des Stromgroßhandelsmarktes am zentralisierten Handel erfolgt auf freiwilliger Basis, mit Ausnahme der gesetzlich vorgesehenen Fälle, und auf der Grundlage einer mit dem Betreiber des zentralisierten Stromhandelsmarktes geschlossenen Beteiligungsvereinbarung.

28. Verträge über den Verkauf und Kauf von Elektrizität auf dem Markt für den dezentralen Verkauf und Kauf von Elektrizität und auf dem Markt für den zentralisierten Handel mit Elektrizität werden gemäß den Zivilgesetzen der Republik Kasachstan geschlossen und enthalten auch die folgenden Bedingungen:

1) den von den Parteien vereinbarten Zeitplan für stündliche tägliche (saisonale) Änderungen der Art der elektrischen Energieversorgung;

2) Angabe von Punkten der physischen und kommerziellen Messung der Versorgung des Netzes und Empfang von vertraglichen Mengen elektrischer Energie von Verbrauchern elektrischer Energie und Energieerzeugungsorganisationen aus dem Netz;

3) die Lieferbedingungen (Reservierungsreihenfolge) für elektrische Energie bei Verstößen gegen Notfälle;

4) das Verfahren zur Begrenzung und (oder) Beendigung der Lieferung elektrischer Energie im Falle einer vorzeitigen Zahlung durch den Käufer elektrischer Energie.

29. Kauf- und Verkaufsverträge für Elektrizität, die die Lieferung (den Kauf) von elektrischer Energie an Nachbarstaaten, die Übertragung oder den Transit von elektrischer Energie durch die Stromnetze benachbarter Staaten vorsehen, unterliegen der Vereinbarung mit dem Netzbetreiber hinsichtlich der technischen Umsetzung gemäß dem in Übereinstimmung mit dem Gesetz festgelegten Verfahren.

30. Die Beziehungen, die auf dem Stromgroßhandelsmarkt im Rahmen von Transaktionen für den Export und (oder) Import von elektrischer Energie entstehen, werden in der Weise geregelt, wie dies in den einschlägigen Abkommen, den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan im Bereich Strom und zwischenstaatlichen Abkommen vorgeschrieben ist.

31. Der Export und Import von elektrischer Energie erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen der Zollgesetzgebung der Republik Kasachstan erfüllt sind, sofern in einem ratifizierten internationalen Vertrag, an dem die Republik Kasachstan beteiligt ist, nichts anderes festgelegt ist.

32. Die Subjekte des Stromgroßhandelsmarktes senden dem Netzbetreiber auf der Grundlage abgeschlossener Verträge Anträge auf Lieferung (Verbrauch) von Strom für den kommenden Tag.

33. Der Systembetreiber bildet und genehmigt Tagesablauf basierend auf Anwendungen von Themen des Stromgroßhandelsmarktes.

34. Die Lieferung (Verbrauch) von elektrischer Energie erfolgt gemäß den angegebenen Mengen an Versorgung - Verbrauch an elektrischer Energie, die in dem vom Netzbetreiber genehmigten Tagesplan unter Berücksichtigung der vereinbarten Anpassungen angegeben sind.

35. Der Ausgleichsstrommarkt ist ein Instrument des Netzbetreibers zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts von Elektrizität und Kapazität im einheitlichen Stromnetz der Republik Kasachstan.

36. Der Netzbetreiber stellt die vertraglichen Werte des zwischenstaatlichen Gleichgewichts der Stromflüsse mit den Stromversorgungssystemen der Nachbarstaaten und die Beseitigung zwischenstaatlicher Ungleichgewichte der elektrischen Energie sicher. Der Netzbetreiber muss zwischenstaatliche Ungleichgewichte auf die in den einschlägigen Abkommen, den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan und zwischenstaatlichen Abkommen vorgeschriebene Weise ausgleichen.

37. Der Markt für System- und Nebendienstleistungen umfasst Dienstleistungen für die Übertragung, den Versand, die Regulierung und die Reservierung von elektrischer Energie und Kapazität aufgrund der Besonderheiten der Erzeugung, Übertragung und des Verbrauchs elektrischer Energie und arbeitet nach dem in Übereinstimmung mit dem Gesetz festgelegten Verfahren. System- und Nebendienstleistungen werden von den Subjekten des Stromgroßhandelsmarktes auf der Grundlage abgeschlossener Verträge über die Erbringung einschlägiger Dienstleistungen erbracht und empfangen.

Fußnote. Artikel 37 in der durch den Beschluss des Energieministers der Republik Kasachstan vom 25. Dezember 2017 geänderten Fassung№ 471 (tritt nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft).

38. Gegenseitige Abrechnungen für tatsächlich auf dem Großhandelsmarkt gelieferten und verbrauchten Strom werden von den Großhandelsmarktunternehmen gemäß den Werten der Mengen elektrischer Energie durchgeführt, die in der tatsächlichen Bilanz von Produktion und Verbrauch elektrischer Energie auf dem Großhandelsmarkt der Republik Kasachstan angegeben sind und vom Systembetreiber auf der Grundlage der Ergebnisse des berechneten Kalendermonats zusammengestellt wurden.