Ein Teilnehmer am Stromgroßhandelsmarkt. Regeln des Großhandelsmarktes für elektrische Energie und Strom. Beteiligung von Energieversorgungsunternehmen am Stromgroßhandelsmarkt

ÜBER DIE GENEHMIGUNG DER REGELN

GROSSHANDELSMARKT FÜR ELEKTRISCHE ENERGIE UND STROM

UND ÜBER ÄNDERUNGEN EINIGER REGIERUNGSGESETZE

DER RUSSISCHEN FÖDERATION FÜR ORGANISATION

FUNKTIONSWEISE DES GROSSHANDELSMARKTES FÜR ELEKTROENERGIE

ENERGIE UND KRAFT

AUFLÖSUNG

Gemäß Bundesgesetz„Über die Elektrizitätswirtschaft“ Regierung Russische Föderation entscheidet:

1. Genehmigung beigefügt:

Regeln für den Großhandelsmarkt elektrische Energie und Macht;

Änderungen, die an den Gesetzen der Regierung der Russischen Föderation über die Organisation des Funktionierens des Strom- und Stromgroßhandelsmarkts vorgenommen werden.

AUFLÖSUNG

2. Ministerium wirtschaftliche Entwicklung der Russischen Föderation, des Finanzministeriums der Russischen Föderation, des Ministeriums für Industrie und Handel der Russischen Föderation, des Ministeriums für regionale Entwicklung der Russischen Föderation, des Föderalen Tarifdienstes und des Föderalen Antimonopoldienstes, bis zum 25. März zu vereinbaren, 2011 über die angepassten Finanzierungsquellen für das Investitionsprogramm der Open Aktiengesellschaft„Bundeswasserkraftwerksgesellschaft“.

4. An das Energieministerium der Russischen Föderation, bis zum 1. April 2011 die angepassten Finanzierungsquellen des Investitionsprogramms der offenen Aktiengesellschaft „Federal Hydrogenerating Company“ zu genehmigen.

AUFLÖSUNG

6. Bundestarifdienst:

a) innerhalb von 2 Wochen ab dem Datum der Genehmigung der in den Absätzen 2 und 3 dieser Verordnung genannten angepassten Investitionsprogramme die dem Betrag entsprechenden Komponenten der Kapazitätspreise überprüfen Geld notwendig, um den sicheren Betrieb und die Finanzierung von Investitionsprogrammen von Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft in Bezug auf Kernkraftwerke und Wasserkraftwerke (einschließlich Pumpspeicherkraftwerke) zu gewährleisten;

AUFLÖSUNG

7. An das Energieministerium der Russischen Föderation:

innerhalb von 9 Monaten zusammen mit dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung der Russischen Föderation, dem Föderalen Antimonopoldienst, dem Föderalen Zolldienst und

der Staatlichen Atomenergiegesellschaft „Rosatom“ und unterbreitet der Regierung der Russischen Föderation Vorschläge zur Änderung der durch dieses Dekret genehmigten Regeln im Hinblick auf die Bestimmungen zur Organisation des Stromhandels auf dem Großhandelsmarkt (einschließlich der Anwendung der Koeffizienten). durch diese Regeln bei der Bestimmung des Umfangs der Unterversorgung mit Strom im Falle der Nichterfüllung (teilweise Nichterfüllung) der Bedingungen durch den Lieferanten festgelegt, um die Erzeugungsanlagen in einem Zustand der Bereitschaft zur Erzeugung elektrischer Energie zu halten, sowie die Möglichkeit des Übergangs zur Bildung von Preisen für elektrische Energie auf der Grundlage der vollen Kosten der Erzeugung elektrischer Energie und Kapazität), basierend auf einer Analyse der Funktionsweise des Strom- und Kapazitätsgroßhandelsmarktes nach dem Ende des Übergangszeitraums.

AUFLÖSUNG

8. Um Fälle von Manipulation der Preise für elektrische Energie festzustellen, muss der Föderale Antimonopoldienst im Einvernehmen mit dem Energieministerium der Russischen Föderation, dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung der Russischen Föderation und dem Föderalen Tarifdienst bis zum 1. Mai , 2011, genehmigen die Methodik zur Bestimmung der Übereinstimmung von Preisangeboten für den Verkauf elektrischer Energie mit den Anforderungen der wirtschaftlichen Gültigkeit.

Vorsitzender der Regierung der Russischen Föderation V. PUTIN

1. Diese Regeln legen die Rechtsgrundlage für das Funktionieren des Strom- und Kapazitätsgroßhandelsmarktes (im Folgenden „Großhandelsmarkt“ genannt) fest, einschließlich der Regelung der Beziehungen im Zusammenhang mit der Strom- und Kapazitätszirkulation auf dem Großhandelsmarkt ab dem 1. Januar. 2011.

REGELN DES GROSSHANDELSMARKTES FÜR ELEKTRISCHE ENERGIE UND STROM

1) Handel mit elektrischer Energie und Kapazität zu regulierten Preisen (Tarifen) auf der Grundlage vonKauf- und Verkaufsverträge(Lieferung) von elektrischer Energie und (oder) Strom (im Folgenden: geregelte Verträge). Der Verkauf und die Bezahlung von Strom und Kapazität können im Rahmen eines einzigen regulierten Vertrags erfolgen, der den Verkauf und Kauf von Strom und Kapazität vorsieht, oder im Rahmen separater regulierter Verträge;

2) Handel mit elektrischer Energie und (oder) Kapazität zu freien (nicht regulierten) Preisen auf der Grundlage von Verträgen Kauf und Verkauf von elektrischer Energie und (oder) Kapazität (im Folgenden:

- kostenlose Verträge);

3) Stromhandelzu kostenlosen (nicht regulierten) Preisen durch Wettbewerb bestimmt

Auswahl von Preisangeboten von Käufern und Lieferanten,

REGELN DES GROSSHANDELSMARKTES FÜR ELEKTRISCHE ENERGIE UND STROM

4. Auf dem Großhandelsmarkt werden Strom und Kapazität nach folgenden Methoden gehandelt:

4) Kapazitätshandel zu freien (nicht regulierten) ergebnisbasierten Preisenwettbewerbsfähiger Nebenantrieb;

5) Handel mit elektrischer Energie zu kostenlosen (nicht regulierten) Preisen, bestimmt durch wettbewerbliche Auswahl von Anträgen von Lieferanten und Teilnehmern mit reguliertem Verbrauch, die spätestens eine Stunde vor der Lieferung elektrischer Energie durchgeführt werden, um zu bilden

ausgewogene Art der Produktion und des Verbrauchs elektrischer Energie (im Folgenden: wettbewerbsfähige Auswahl von Anwendungen). um das System auszubalancieren);

11) Handel mit Kapazitäten im Rahmen von Verträgen über den Verkauf (Lieferung) von Kapazitäten, die mithilfe von Erzeugungsanlagen während des Zeitraums erzeugt wurden, für den die Kapazität dieser Anlagen nicht auf der Grundlage der Ergebnisse der wettbewerbsorientierten Kapazitätsabnahme ausgewählt wurde, wenn die Aufrechterhaltung dieser Anlagen erforderlich ist Arbeitszustand, um das etablierte sicherzustellen Technische Vorschriften und andere zwingende Anforderungen an die Betriebsparameter des UES Russlands, Lebenserhaltungssysteme, Wassernutzungsregime (im Folgenden als Erzeugungsanlagen bezeichnet, deren Strom geliefert wird). im Zwangsmodus);

REGELN DES GROSSHANDELSMARKTES FÜR ELEKTRISCHE ENERGIE UND STROM

6. Systembetreiber um die Kosten für elektrische Energie zu minimieren wählt spätestens 24 Stunden vor Beginn des Zeitraums, für den die Zusammensetzung der Ausrüstung ausgewählt wird, die Zusammensetzung der einbezogenen Erzeugungsanlagen und der Reserveerzeugungsanlagen (im Folgenden als Zusammensetzung der Anlagen der VVGO bezeichnet) aus, Der Startzeitpunkt und die Dauer (höchstens 10 Tage) werden vom Netzbetreiber festgelegt und den Teilnehmern des Großhandelsmarktes gemäß der Vereinbarung über den Beitritt zum Handelssystem des Großhandelsmarktes zur Kenntnis gebracht.

Um diese Wahl zu treffen, stellen Großhandelsmarktteilnehmer – Stromlieferanten folgende Informationen zur Verfügung:

Generieren von Geräteparametern;

die Höhe der Kosten für die Inbetriebnahme und Abschaltung von Erzeugungsanlagen;

die Höchstpreise, die in den Preisangeboten für den Verkauf von Strom angegeben sind, die zur Teilnahme am Auswahlwettbewerb der Preisangebote für den kommenden Tag und am Auswahlwettbewerb der Gebote abgegeben werden

Ausgleich des Systems für jede Stunde des angegebenen Zeitraums – für Marktteilnehmer, die in den Preiszonen des Großhandelsmarktes tätig sind.

  • Regeln des Strom- und Kapazitätsgroßhandelsmarktes
    • II. Das Verfahren zur Erlangung des Status einer Großhandelsmarkteinheit, eines Teilnehmers an der Zirkulation von elektrischer Energie und (oder) Kapazitäten auf dem Großhandelsmarkt und zum Abschluss verbindlicher Verträge durch Großhandelsmarkteinheiten
    • III. Wesentliche Bestimmungen der Vereinbarung über den Beitritt zum Handelssystem des Großhandelsmarktes, die Vorschriften des Großhandelsmarktes und Standardformen von Verträgen, die den Handel auf dem Großhandelsmarkt gewährleisten
    • IV. Grundlagen der Organisation des Stromkreislaufs auf dem Großhandelsmarkt
    • V. Grundlage für die Regulierung der Aktivitäten von Großhandelsmarkteinheiten, die das Funktionieren der kommerziellen und technologischen Infrastruktur des Großhandelsmarktes gewährleisten
    • VI. Rechtsgrundlage für die Organisation des Strom- und Kapazitätshandels im Rahmen regulierter Verträge
    • VI(1). Besonderheiten bei der Bestimmung der Liefermengen an elektrischer Energie und Kapazität zu regulierten Preisen (Tarifen) für Käufer, die in bestimmten Teilen der Preiszonen des Großhandelsmarktes tätig sind
    • VII. Rechtsgrundlage für die Umsetzung des Stromhandels im Rahmen freier Verträge und Ergebnisse der wettbewerblichen Auswahl der Preisangebote für den kommenden Tag
    • X. Besonderheiten der Beteiligung bestimmter Kategorien von Lieferanten und Käufern elektrischer Energie an Beziehungen im Zusammenhang mit der Zirkulation elektrischer Energie und (oder) Kapazitäten auf dem Großhandelsmarkt
    • XI. Merkmale des Kaufs von elektrischer Energie und Kapazität, um Verluste an elektrischer Energie in Stromnetzen auszugleichen
    • XII. Organisation der kaufmännischen Abrechnung elektrischer Energie auf dem Großhandelsmarkt
    • XIII. Rechtsgrundlage für den Handel mit Strom und Kapazität in Nichtpreiszonen des Großhandelsmarktes
    • XIV. Bildung von Preisparametern, die auf der Grundlage der Ergebnisse des Strom- und Kapazitätshandels auf dem Großhandelsmarkt gebildet und von garantierenden Lieferanten bei ihren Aktivitäten verwendet werden
    • XVI. Das Verfahren zur Bestimmung des Wertes, der die tatsächlichen Kosten des technologischen Anschlusses einer Erzeugungsanlage an Gasverteilungsnetze (Hauptgasleitung) widerspiegelt, wird zur Bestimmung der Kosten der verkauften Kapazität auf der Grundlage der Ergebnisse der Stromabnahme neuer Erzeugungsanlagen verwendet
    • XVII. Das Verfahren zur Bestimmung der Prämie auf den Kapazitätspreis, um den Großhandelsmarktteilnehmern – Erzeugern elektrischer Energie (Kapazität) – teilweise die Kapital- und Betriebskosten im Zusammenhang mit den Erzeugungsanlagen von Wärmekraftwerken zu entschädigen, die auf dem Territorium von errichtet und in Betrieb genommen werden die Republik Krim und (oder) die Stadt Sewastopol
    • XVIII. Besonderheiten der Bestimmung und Teilnahme am Handel auf dem Großhandelsmarkt von Käufern mit preisabhängigem Verbrauch bis 2020
    • XIX. Merkmale der wettbewerbsorientierten Auswahl von Investitionsprojekten für den Bau (Umbau, Modernisierung) von Erzeugungsanlagen, die auf der Grundlage der Nutzung von Produktions- und Verbrauchsabfällen betrieben werden
    • XX. Das Verfahren zur Auswahl von Projekten zur Modernisierung von Erzeugungsanlagen von Wärmekraftwerken und Merkmale des Kapazitätshandels im Rahmen von Verträgen über den Verkauf und Kauf von Kapazitäten modernisierter Anlagen

Der Strom- und Kapazitätsmarkt der Russischen Föderation ist in zwei Teile unterteilt: Großhandel (WECM) und Einzelhandel (RREM).

WECM-Markt ist der Ort, an dem der gesamte Strom in Russland verkauft wird. Es verfügt über große Kraftwerke und Stromverbraucher.

Warum in den Großhandelsmarkt einsteigen?

Vorteile

  • Stromkosten senken. Beim Kauf von Strom auf dem Großhandelsmarkt wird keine Verkaufsvergütung an den Letztversorger gezahlt;
  • Erhalten Sie die Freiheit, Ihr Energieversorgungsunternehmen zu wählen. Das Unternehmen kann den Stromlieferanten wählen;
  • Der Eintritt in den Großhandelsmarkt ist eine langfristige Investition. Unternehmen, die das WECM nutzen, sparen seit mehr als 13 Jahren Strom.

Mängel

  • Um auf dem Stromgroßhandelsmarkt agieren zu können, ist eine hohe Zahlungsdisziplin erforderlich. Bei Zahlungsverzug verliert das Unternehmen den Status eines Großmarktunternehmens;
  • Das Projekt zum Eintritt in den Stromgroßhandelsmarkt dauert bis zu 12 Monate.

Online-Rechner der wirtschaftlichen Auswirkungen des Eintritts in das WECM

Füllen Sie das Kontaktformular aus und die Daten des Berechnungsformulars werden dem Antrag beigefügt.

Wie gelangt man in den Strom- und Kapazitätsgroßhandelsmarkt?

Der Einstieg in den Stromgroßhandelsmarkt ist ein langfristiges Projekt. Es dauert etwa ein Kalenderjahr.

Um in den Großhandelsmarkt einzutreten, muss der Kunde bzw. das von ihm gewählte Energieeinzelhandelsunternehmen:

  1. Vereinbaren Sie mit dem Administrator des Handelssystems des Stromgroßhandelsmarktes eine Gruppe von Versorgungspunkten, über die der Stromeinkauf erfolgen soll;
  2. Bauen Sie ein automatisiertes Informations- und Messsystem für die kommerzielle Strommessung auf, das den Anforderungen des Stromgroßhandelsmarkts entspricht. Bauen Sie im Unternehmen modernes System Strommessung, ein Server mit einem spezialisierten Software und Kommunikationskanäle mit dem Handelssystemadministrator werden eingerichtet. Das System ist so aufgebaut, dass die Regulierungsbehörde Echtzeitinformationen über den Stromverbrauch des Unternehmens erhält;
  3. Schließen Sie einen Vertrag über die Erbringung von Stromübertragungsdiensten mit einer Netzorganisation ab;
  4. Erhalten Sie beim Marktrat Zugang zum Handelssystem.

Der Eintritt in den Großhandelsmarkt erfolgt meist ab der neuen Regulierungsperiode (ab 1. Januar des neuen Jahres). Bei einem Austritt innerhalb der Regelungsfrist müssen Sie dem bürgenden Anbieter den im Tarif berücksichtigten Minderertrag erstatten.

Voraussetzungen für die Teilnahme am WECM

Betreten Sie den Großhandelsmarkt ein Verbraucher, der aufgrund des Eigentumsrechts oder aus anderen rechtlichen Gründen Eigentümer von Stromempfangsgeräten ist, deren Gesamtanschlusskapazität gleich oder größer ist 20 mVA und in jeder Gruppe von Lieferpunkten beträgt mindestens 750 kVA.

Es gibt zwei Möglichkeiten, auf dem Stromgroßhandelsmarkt einzukaufen:

Auf sich allein

Das Unternehmen selbst kauft Strom auf dem Großhandelsmarkt ein.

Technische Anforderungen:

  • Konstruktion AIIS KUE;
  • 750 kVA;
  • Anschlussleistung aller Versorgungspunkte, nicht weniger als 20.000 kVA.

Vergleich des unabhängigen Eintritts in den Stromgroßhandelsmarkt und des Eintritts in den Stromgroßhandelsmarkt durch eine Energievertriebsgesellschaft:

Auf sich allein

Anforderungen an die angeschlossene Stromversorgung

Anschlusskapazität jedes Lieferpunkts, nicht weniger als 750 kVA. Anschlussleistung aller Versorgungspunkte, mindestens 20.000 kVA

Anschlusskapazität jedes Lieferpunkts, nicht weniger als 750 kVA

Anforderungen an den Bau von AIIS KUE des Großhandelsmarktes

Es ist notwendig, alle Ebenen des Systems aufzubauen

Es kann nur ein Low-Level-System aufgebaut werden und der Server des Energieversorgungsunternehmens wird verwendet

Das Verfahren zum Eintritt in den Großhandelsmarkt

Das Unternehmen muss Mitarbeiter einstellen oder schulen, die das Unternehmen auf den Großhandelsmarkt bringen

Der Prozess der Einbindung des Unternehmens in den Stromgroßhandelsmarkt wird von Mitarbeitern der Energievertriebsgesellschaft durchgeführt

Zahlung der Mitgliedsbeiträge an den Verein NP „Marktrat“

vierteljährliche Zahlung von 300.000 Rubel

Keine Notwendigkeit zu bezahlen. Die Kosten trägt das Energieversorgungsunternehmen

Wirtschaftlicher Effekt des Eintritts in den Großhandelsmarkt

Das Unternehmen erhält alles wirtschaftlicher Effekt vom Eintritt in den Stromgroßhandelsmarkt abzuhalten

Der Energieversorger beteiligt sich als Gegenleistung für Leistungen am wirtschaftlichen Effekt

Risiken einer Verringerung des wirtschaftlichen Effekts

Vollständig vom Unternehmen getragen

Kann vom Energieversorgungsunternehmen im Rahmen des Stromliefervertrages übernommen werden

Struktur des Strom- und Kapazitätsgroßhandelsmarktes

WECM-Regeln agieren in Regionen, die in sogenannten Preiszonen zusammengefasst sind. Auf dem Territorium der Russischen Föderation gibt es zwei davon: Die erste Preiszone umfasst den europäischen Teil Russlands und den Ural, die zweite Sibirien.

Es werden auch Nichtpreiszonen identifiziert, in denen der Stromverkauf zu genehmigten Tarifen erfolgt. Solche Regeln gelten im Fernen Osten, in den Regionen Archangelsk und Kaliningrad, der Republik Komi.

WECM-Teilnehmer sind Stromerzeuger, Betreiber, Energieversorgungsunternehmen und Netzbetreiber. Um am WECM arbeiten zu können, müssen Sie den Status eines Marktteilnehmers haben. Dazu muss die Organisation bestimmte Anforderungen erfüllen, die durch die WECM-Regeln (Beschluss der Regierung der Russischen Föderation Nr. 1172 vom 27. Dezember 2010) genehmigt werden und sich in der Vereinbarung über den Beitritt zum Großhandelsmarkthandelssystem widerspiegeln .

Derzeit ist die Arbeit am WECM in Sektoren unterteilt, von denen jeder seine eigenen Bedingungen für den Abschluss von Transaktionen und Lieferzeiten hat:

  • freien Vertragssektor
  • Sektor der regulierten Verträge,
  • Day-Ahead-Markt
  • Ausgleichsmarkt.

Regulierter Vertragssektor (RD)

Der Stromhandel in diesem Sektor erfolgt auf Basis des Abschlusses regulierter Verträge (RCs). In diesem Fall werden die Tarife für den Verkauf/Kauf von Strom auf dem Großhandelsmarkt vom Föderalen Tarifdienst Russlands festgelegt. Lieferanten und Käufer werden vom Trade System Administrator (OJSC ATS) ausgewählt.

Seit 2011 ist der Sektor nur noch in Bezug auf die Stromversorgung und Kapazitäten für die Bevölkerung, gleichgestellte Verbrauchergruppen und Garantielieferanten tätig, die in den Republiken des Nordkaukasus und der Republik Tuwa tätig sind.

Gleichzeitig sind Lieferanten berechtigt, nicht mehr als 35 % des geplanten Produktions- und Liefervolumens von Strom und Kapazität zu den Bedingungen regulierter Verträge zu verkaufen. Die restlichen Strommengen werden in anderen Marktsektoren abgesetzt.

Sektor der freien bilateralen Abkommen (FBD)

Im Rahmen der Arbeit in diesem Sektor sind Marktteilnehmer kostenlose Verträge, während alle Indikatoren, wie z Die verkaufte Strommenge, der Lieferpreis und die Auftragnehmer für die Arbeiten werden von den Teilnehmern selbst ausgewählt.

Day-Ahead-Markt (DAM)

Der Markt basiert auf der Organisation einer wettbewerbsorientierten Auswahl von Preisangeboten von Lieferanten und Käufern. Die Auswahl wird vom kommerziellen Betreiber OJSC ATS einen Tag vor der eigentlichen Stromversorgung organisiert. Der Preis und Umfang der Lieferung wird für jede Stunde des Tages festgelegt. Bei der Preisgestaltung auf dem RSV wird dieser verwendet Margin-Methode, dessen Prinzip darin besteht, den Gleichgewichtspreis (Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage) zu wählen. Bei RVS werden in erster Linie Anwendungen mit dem niedrigsten Preis zufrieden gestellt. Der RCS-Preis wird für jeden Knoten der Preiszonen ermittelt, es gibt etwa 8000 solcher Knoten. Informationen über Indizes und Handelsvolumina am Day-Ahead-Markt werden täglich auf der Website von ATS OJSC veröffentlicht.

Ausgleichsmarkt (BR)

Ein Sektor, in dem Abweichungen des tatsächlichen Produktionsplans vom geplanten gehandelt werden. Die Preisbildung erfolgt nach dem Margenprinzip durch wettbewerbliche Auswahl (alle 3 Stunden bis zur Stunde der tatsächlichen Lieferung) von Anträgen von Teilnehmern dieses Sektors (Lieferanten, Verbraucher mit regulierter Last).

Der Einstieg in den Strom- und Kapazitätsgroßhandelsmarkt und dessen Bearbeitung kann eine der Maßnahmen zur Senkung der Stromkosten sein. Es gibt zwei Möglichkeiten, im Großhandel zu arbeiten: auf eigene Faust, was normalerweise nur für große Unternehmen von Vorteil ist Industrieunternehmen oder über ein Energieversorgungsunternehmen.

Durch die eigenständige Arbeit spart das Unternehmen die Bezahlung des Energieversorgungsunternehmens, verursacht aber gleichzeitig zusätzliche Kosten für die Mitgliedschaft im NP „Marktrat“ und für die Aufrechterhaltung des Stromeinkaufspersonals am Großhandelsmarkt. Darüber hinaus liegen alle Risiken, die mit der Arbeit auf dem Großhandelsmarkt verbunden sind, beim Unternehmen selbst.

Für mittelständische Unternehmen (die gesamte Anschlussleistung beträgt weniger als 20 MVA, aber mehr als 750 kVA) kann es optimal sein, das WECM über eine Energievertriebsgesellschaft abzuwickeln. Zunächst ist es notwendig, die wahrscheinlichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Eingliederung des Unternehmens in die WECM zu bewerten. Dazu wird eine Analyse des Verbrauchsvolumens, der aktuellen Verbrauchsweise und der Bedingungen für die Zusammenarbeit mit einem Lieferanten der letzten Instanz in durchgeführt Region und andere Parameter.

Um alle Risiken und Chancen richtig einschätzen zu können, bieten wir Ihnen an, eine kostenlose Berechnung der Wirtschaftlichkeit des Einstiegs in das WECM durchzuführen. Hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten, wir rufen Sie zurück und beraten Sie.

Großhandelsmarkt für elektrische Energie und Strom- es ist etwas Besonderes Marktplatz, wo Strom und Kapazitäten der meisten russischen Lieferanten verkauft und gekauft werden. Am Handel am WECM nehmen große Produzenten (Eigentümer von Erzeugungsanlagen) und Abnehmer (Energievertriebsunternehmen und Großverbraucher, die den Status einer Großhandelsmarkteinheit erhalten haben) teil.

Die Arbeit des WECM wird durch das Bundesgesetz Nr. 35-FZ vom 23. März 2003 „Über die Elektrizitätswirtschaft“ und die von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Großhandelsmarktregeln geregelt. Der Handel auf dem Strom- und Kapazitätsgroßhandelsmarkt erfolgt gemäß der Vereinbarung über den Beitritt zum Handelssystem und den vom Verband „NP Market Council“ entwickelten Großhandelsmarktordnungen – selbstregulierende Organisation Teilnehmer am Großhandelsmarkt.

Die Hauptprinzipien der Organisation des Großhandelsmarktes:

  • Freier, diskriminierungsfreier Zugang zur Teilnahme am Großhandelsmarkt für alle Stromverkäufer und -käufer, die die Regeln des Großhandelsmarktes einhalten und die in Artikel 35 des Bundesgesetzes „Über die Elektrizitätswirtschaft“ festgelegten Anforderungen an Großhandelsmarktsubjekte erfüllen. ;
  • freie Interaktion von Großhandelsmarkteinheiten, die gemäß den von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Großhandelsmarktregeln handeln;
  • Wahlfreiheit der Großhandelsmarktsubjekte über das Verfahren zum Kauf und Verkauf von Strom durch die Bildung von Marktpreisen und die Auswahl von Preisangeboten von Käufern und Preisangeboten von Verkäufern auf der Grundlage des Faktors der Mindestpreise für Strom in bestimmten Preiszonen von der Großhandelsmarkt, nach den Regeln des Großhandelsmarktes oder durch den Abschluss bilateraler Verträge über den Verkauf von Strom;
  • unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Teilnahme einzelner Unternehmen am Großhandelsmarkt, die Dienstleistungen zur Gewährleistung der Systemzuverlässigkeit erbringen und (oder) elektrische Energie in thermischen, nuklearen oder hydraulischen Kraftwerken erzeugen;
  • Interaktion von Großhandelsmarkteinheiten auf der Grundlage der bedingungslosen Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen und der Finanzdisziplin;
  • obligatorischer Machterwerb durch die Subjekte des Großhandelsmarktes in der von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Weise und in den Fällen;
  • Mangel an Diskriminierung in den Regeln des Großhandelsmarktes gegenüber Großhandelsmarktteilnehmern, die Eigentümer bestehender oder neuer Elektrizitätsanlagen sind.

Großhandelsmarkteinheiten:

  • Stromlieferanten (Erzeugungsunternehmen);
  • Käufer von Strom (Energievertriebsorganisationen, Großverbraucher von Strom, Garantielieferanten), die gemäß dem im Bundesgesetz „Über die Elektrizitätswirtschaft“ festgelegten Verfahren den Status von Großhandelsmarktsubjekten erhalten haben; NP-Marktrat;
  • ein kommerzieller Betreiber und andere Organisationen, die gemäß den Regeln des Großhandelsmarktes und der Vereinbarung über den Beitritt zum Handelssystem des Großhandelsmarktes das Funktionieren der kommerziellen Infrastruktur des Großhandelsmarktes sicherstellen;
  • Organisationen, die das Funktionieren der technologischen Infrastruktur des Großhandelsmarktes sicherstellen (die Organisation zur Verwaltung des einheitlichen nationalen (gesamtrussischen) Stromnetzes, der Systembetreiber).

Stromeinzelhandelsmarkt
- der Bereich des Kaufs und Verkaufs von elektrischer Energie (Kapazität) und/oder thermischer Energie (Kapazität) auf der Ebene „Energieversorgungsorganisation – Verbraucher“.

Basic normatives Dokument, das das Verfahren für den Betrieb des Strom- und Kapazitätseinzelhandelsmarktes festlegt, sind die „Grundbestimmungen für das Funktionieren der Stromeinzelhandelsmärkte“, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 04.05.2012 Nr. 442.

Teilnehmer der Stromeinzelhandelsmärkte:

  • Verbraucher elektrischer Energie;
  • Darsteller Dienstprogramme diejenigen, die elektrische Energie kaufen, um sie an ihre Bürger weiterzuverkaufen, d. h. um ihnen öffentliche Dienstleistungen anzubieten;
  • garantierte Lieferanten;
  • unabhängige Energievertriebsgesellschaften, Energieversorgungsorganisationen;
  • Stromerzeuger auf den Einzelhandelsmärkten, die nicht den Status einer Großhandelsmarkteinheit haben oder aus irgendeinem Grund diesen Status einer Großhandelsmarkteinheit verloren haben;
  • Netzorganisationen sowie Eigentümer von Stromnetzanlagen;
  • Systembetreiber.

Preisgestaltung im Stromeinzelhandelsmarkt

1. Regulierte Preise- für die Bevölkerung und entsprechende Kategorien.

Die Versorgung der Bevölkerung und ihr gleichgestellter Verbraucherkategorien mit elektrischer Energie (Kapazität) erfolgt zu regulierten, von der Behörde festgelegten Preisen (Tarifen). Exekutivgewalt Subjekt der Russischen Föderation in der Region staatliche Regulierung Tarife.

Außerdem genehmigen die regionalen Tarifdienste (RST) der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation Tarife für die Erbringung von Stromübertragungsdiensten, mit denen die Abrechnung erfolgt Netzwerkunternehmen und Verkaufsvergütungen.

2. Unregulierte (kostenlose) Preise- für alle Verbrauchergruppen, mit Ausnahme der Bevölkerung und der ihr gleichgestellten Kategorien.

Auf Einzelhandelsmärkten in Preiszonen verkaufen Last-Resort-Anbieter Strom zu nicht regulierten Preisen an Kunden (ausgenommen Haushalte). Das Verfahren zur Berechnung der unregulierten Strompreise ist in den „Grundbestimmungen für das Funktionieren der Stromeinzelhandelsmärkte“ festgelegt, die durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation Nr. 442 vom 04.05.2012 genehmigt wurden.

Nach diesen Regeln wird Strom in einer von sechs Preiskategorien an Verbraucher verkauft.

Preiskategorien sind die Mengen Verschiedene OptionenÜbermittlung seiner Kosten durch den garantierenden Lieferanten an den Stromverbraucher. Für den Kunden ist es sehr wichtig, die günstigste Preiskategorie zu wählen, da die Überzahlung bei Auswahl einer nicht optimalen Kategorie erheblich sein kann. Experten Ihres Energieversorgungsunternehmens können Ihnen bei der Auswahl der für Sie am besten geeigneten Kategorie helfen.

Preiskategorie ändern Dies ist möglich, wenn Sie 10 Werktage vor Beginn des Abrechnungszeitraums (Monats), ab dem sich die Preiskategorie ändern soll, eine Mitteilung an den garantierenden Lieferanten senden. Gleichzeitig ist es möglich, die Zahlungsoption für Stromübertragungsdienste nur einmal im Jahr zu ändern.

  • entsprechend der maximalen Leistung der angeschlossenen Stromversorgungsgeräte;
  • entsprechend der Methode zur Planung ihres Verbrauchs;
  • je nach Zahlungsweise für Transferleistungen.

Verbraucher mit einer maximalen Kapazität der angeschlossenen Stromanlagen von mehr als 670 kW können nicht zwischen der ersten und zweiten Preiskategorie wählen, um Strom von einem garantierenden Lieferanten zu kaufen.

Methode zur Veröffentlichung des Einkaufspreises für Strom und Kapazität auf dem Großhandelsmarkt

Übertragungsrate

Pflicht zur Planung des stündlichen Verbrauchs

Erforderliche Strommessung

1

Einzelgebotspreis

One-Shot

Nein

Integral

2

Einteiliger Preis mit Differenzierung nach Tageszonen

One-Shot

Nein

Zone oder stündlich

3

One-Shot

Nein

stündlich

4

Stündliche Bezahlung Strom, Leistung pro typischer Stunde

zweiteilig

Nein

stündlich

5

Stundenlohn für Strom, Leistung pro typischer Stunde

One-Shot

Ja

stündlich

6

Stundenlohn für Strom, Leistung pro typischer Stunde

zweiteilig

Ja

stündlich

Organisation und Funktionsweise.

2. Die Elektrizitätsabteilung des Energieministeriums der Republik Kasachstan stellt gemäß dem in der Gesetzgebung der Republik Kasachstan festgelegten Verfahren sicher:

1) staatliche Registrierung dieser Anordnung beim Justizministerium der Republik Kasachstan;

2) Senden dieser Bestellung zur offiziellen Veröffentlichung innerhalb von zehn Kalendertagen nach ihrer Veröffentlichung staatliche Registrierung im Justizministerium der Republik Kasachstan in Zeitschriften und im Informations- und Rechtssystem „Adilet“;

3) Veröffentlichung dieser Bestellung auf der offiziellen Internetressource des Energieministeriums der Republik Kasachstan und auf dem Intranetportal staatlicher Stellen;

4) innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der staatlichen Registrierung dieser Anordnung beim Justizministerium der Republik Kasachstan Übermittlung von Informationen über die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen an die Rechtsdienstabteilung des Energieministeriums der Republik Kasachstan in den Unterabsätzen 2) und 3) dieses Absatzes.

3. Dem aufsichtsführenden Vizeminister für Energie der Republik Kasachstan die Kontrolle über die Ausführung dieser Anordnung aufzuerlegen.

4. Diese Verordnung tritt zehn Kalendertage nach dem Tag ihrer ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft.


Organisations- und Funktionsregeln
Stromgroßhandelsmarkt
1. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Regeln für die Organisation und Funktionsweise des Stromgroßhandelsmarktes (im Folgenden als Regeln bezeichnet) werden gemäß Artikel 5 Unterabsatz 9 des Gesetzes der Republik Kasachstan vom 9. Juli 2004 „Über Elektrizität“ entwickelt. (im Folgenden als Gesetz bezeichnet) und legen das Verfahren für die Organisation und das Funktionieren des Großhandelsmarktes für elektrische Energie fest.

2. Die folgenden Konzepte und Definitionen werden in den Regeln verwendet:

1) das tatsächliche Gleichgewicht zwischen Stromerzeugung und -verbrauch auf dem Stromgroßhandelsmarkt der Republik Kasachstan – ein vom Netzbetreiber erstelltes Dokument, das die gezielte Verteilung der auf den dezentralen Märkten erzeugten, gelieferten und verbrauchten Strommengen festlegt und zentralisierter Handel, der den Strommarkt für den Abrechnungszeitraum ausgleicht. Der tatsächliche Saldo ist die Grundlage für die gegenseitige Abrechnung zwischen den Subjekten des Stromgroßhandelsmarktes der Republik Kasachstan;

2) der Markt für den zentralen Handel mit elektrischer Energie – eine organisierte Handelsplattform für den Kauf und Verkauf von elektrischer Energie kurzfristig (Spothandel „während des Handelstages“ und im „Day-Ahead“-Modus), mittelfristig (Woche, Monat) und langfristige (Quartal, Jahr) Stiftung;

3) Vertrag über den Kauf und Verkauf von elektrischer Energie – eine zwischen den Subjekten des Großhandelsmarktes für elektrische Energie geschlossene Vereinbarung über den Kauf (Verkauf) vertraglicher Mengen an elektrischer Energie mit deren physischer Lieferung in einem bestimmten Zeitraum;

4) Transit elektrischer Energie – eine Dienstleistung zur Nutzung der Stromnetze eines oder mehrerer Nachbarländer zur Übertragung elektrischer Energie aus dem Energiesystem eines anderen Landes;

5) Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen – technische Geräte, die für die Erzeugung von elektrischer und (oder) thermischer Energie unter Verwendung erneuerbarer Energiequellen bestimmt sind, sowie mit ihnen verbundene Strukturen und Infrastrukturen, die für den Betrieb der Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen technisch notwendig sind und in der Bilanz des Eigentümers stehen der Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen.

Andere in diesen Regeln verwendete Konzepte und Definitionen werden in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Republik Kasachstan im Bereich der Elektrizitätswirtschaft angewendet.

Fußnote. Absatz 2, geändert durch die Verordnung des Energieministers der Republik Kasachstan vom 30. November 2015№ 676

3. Der Stromgroßhandelsmarkt in der Republik Kasachstan ist ein System von Beziehungen im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Strom, das auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen den Subjekten des Stromgroßhandelsmarktes funktioniert und aus miteinander verbundenen Märkten besteht:

1) der Markt für den dezentralen Kauf und Verkauf elektrischer Energie;

2) der Markt für den zentralisierten Handel mit elektrischer Energie;

3) Ausgleich des Strommarktes;

4) Markt für System- und Supportdienstleistungen.

Reihenfolge der Organisation
Stromgroßhandelsmarkt

4. Teilnehmen dürfen Subjekte des Stromgroßhandelsmarktes.

5. Energieerzeugende Organisationen, einschließlich Energieerzeugerorganisationen, die erneuerbare Energiequellen nutzen, nehmen unter folgenden Bedingungen am Stromgroßhandelsmarkt teil:

1) Lieferung von elektrischer Energie an den Großhandelsmarkt in Höhe von mindestens 1 Megawatt (im Folgenden: MW) durchschnittlicher Tagesleistung (Grundleistung) (für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen mit durchschnittlicher Jahresleistung) und Verfügbarkeit automatisierte Systeme Handelsbuchhaltung, Telekommunikation, Sicherstellung ihrer Vereinheitlichung mit den beim Systembetreiber installierten Systemen;

Fußnote. Absatz 5, geändert durch die Verordnung des Energieministers der Republik Kasachstan vom 30. November 2015№ 676 (wird nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft gesetzt).

5-1. Energieerzeugende Organisationen, die erneuerbare Energiequellen nutzen, nehmen am Stromgroßhandelsmarkt teil, indem sie Strom im Rahmen bilateraler Vereinbarungen an Verbraucher verkaufen oder Strom an das Abwicklungs- und Finanzzentrum verkaufen.

Fußnote. Die Regeln werden durch Absatz 5-1 gemäß der Verordnung des Energieministers der Republik Kasachstan vom 30.11.2015 ergänzt№ 676 (wird nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft gesetzt).

5-2. Energieerzeugende Organisationen, die erneuerbare Energiequellen nutzen und im Rahmen bilateraler Vereinbarungen Strom an Verbraucher verkaufen, nehmen unter folgenden Bedingungen am Stromgroßhandelsmarkt teil:

1) Versorgung des Großhandelsmarktes mit elektrischer Energie im Rahmen bilateraler Vereinbarungen mit Verbrauchern in Höhe von mindestens 1 Megawatt (im Folgenden als MW bezeichnet) durchschnittlicher Jahresleistung und Verfügbarkeit automatisierter kommerzieller Messsysteme, Telekommunikation, Gewährleistung ihrer Vereinheitlichung mit Systemen beim Anlagenbetreiber installiert;

2) Verfügbarkeit des Zugangs zum nationalen und gegebenenfalls regionalen Stromnetz.

Fußnote. Die Regeln werden durch Absatz 5-2 gemäß der Verordnung des Energieministers der Republik Kasachstan vom 30. November 2015 ergänzt№ 676 (wird nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft gesetzt).

5-3. Energieerzeugende Organisationen, die erneuerbare Energiequellen nutzen und Strom an das Siedlungs- und Finanzzentrum verkaufen, nehmen unter folgenden Bedingungen am Stromgroßhandelsmarkt teil:

1) die Verfügbarkeit automatisierter Systeme für die kommerzielle Buchhaltung und Telekommunikation, um deren Vereinheitlichung mit den beim Systembetreiber installierten Systemen sicherzustellen;

2) Verfügbarkeit des Zugangs zum nationalen und gegebenenfalls regionalen Stromnetz.

Fußnote. Die Regeln werden gemäß der Verordnung des Energieministers der Republik Kasachstan vom 30. November 2015 durch Absatz 5-3 ergänzt№ 676 (wird nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft gesetzt).

6. Energieerzeugende Organisationen haben Zugang zum nationalen Stromnetz und (oder) zum regionalen Stromnetz, sofern sie Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber haben:

1) für die Erbringung von Dienstleistungen zur technischen Steuerung der Produktions- und Verbrauchsarten elektrischer Energie im einheitlichen Stromversorgungssystem der Republik Kasachstan;

2) für die Bereitstellung systemischer Dienstleistungen zur Organisation des Gleichgewichts zwischen Produktion und Verbrauch elektrischer Energie im einheitlichen Stromversorgungssystem der Republik Kasachstan;

3) für den Kauf (Verkauf) von elektrischer Ausgleichsenergie.

6-1. Energieerzeuger, die erneuerbare Energiequellen nutzen und im Rahmen bilateraler Vereinbarungen Strom an Verbraucher verkaufen, erhalten Zugang zum nationalen Stromnetz und/oder zum regionalen Stromnetz, sofern Vereinbarungen bestehen:

1) für die Erbringung von Dienstleistungen zur technischen Steuerung der Produktions-/Verbrauchsarten elektrischer Energie im einheitlichen Stromnetz Kasachstans;

2) für die Erbringung von Dienstleistungen zur Organisation des Ausgleichs der Produktion/des Verbrauchs elektrischer Energie im einheitlichen Stromversorgungssystem Kasachstans;

3) für den Kauf/Verkauf von elektrischer Ausgleichsenergie.

Fußnote. Die Regeln werden durch Absatz 6-1 gemäß der Verordnung des Energieministers der Republik Kasachstan vom 30. November 2015 ergänzt№ 676 (wird nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft gesetzt).

6-2. Energieerzeugerorganisationen, die erneuerbare Energiequellen nutzen und Strom an das Siedlungs- und Finanzzentrum verkaufen, erhalten Zugang zum nationalen Stromnetz und/oder zum regionalen Stromnetz, wenn sie mit dem Netzbetreiber einen Vertrag über die Erbringung technischer Dispatching-Dienste abgeschlossen haben für die Produktions-/Verbrauchsarten elektrischer Energie in einem einzigen Stromnetz Kasachstans.

Fußnote. Die Regeln werden gemäß der Verordnung des Energieministers der Republik Kasachstan vom 30. November 2015 durch Absatz 6-2 ergänzt№ 676 (wird nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft gesetzt).

7. Verbraucher elektrischer Energie, einschließlich Energieübertragungsunternehmen, nehmen unter folgenden Bedingungen am Großhandelsmarkt teil:

1) Kauf von elektrischer Energie auf dem Großhandelsmarkt in Höhe von mindestens 1 MW durchschnittlicher Tagesleistung (Grundleistung) und Verfügbarkeit automatisierter kommerzieller Messsysteme, Telekommunikationssysteme, die ihre Vereinigung mit den beim Netzbetreiber installierten Systemen gewährleisten, und, ggf. ein regionales Stromnetzunternehmen;

2) Verfügbarkeit des Zugangs zum nationalen und gegebenenfalls regionalen Stromnetz.

8. Verbraucher elektrischer Energie, einschließlich Energieübertragungsunternehmen, erhalten Zugang zum nationalen Stromnetz, wenn:

Zur Erbringung von Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie durch das nationale Stromnetz;

Zur Erbringung technischer Dispositionsdienstleistungen für importierte elektrische Energie (im Falle des Imports elektrischer Energie);

Für die Erbringung von Systemdienstleistungen zur Organisation des Ausgleichs von Erzeugung und Verbrauch elektrischer Energie im einheitlichen Elektrizitätssystem Kasachstans;

Für den Kauf (Verkauf) von elektrischer Ausgleichsenergie;

2) Verträge über die Erbringung von Übertragungsdienstleistungen mit einem Energieübertragungsunternehmen, einschließlich solchen, die Stromnetze betreiben regionaler Ebene, an deren Netze der Verbraucher elektrischer Energie angeschlossen ist.

9. Energieversorgungsunternehmen sind auf dem Stromgroßhandelsmarkt unter folgenden Bedingungen tätig:

1) Verfügbarkeit einer Lizenz für das Recht zum Bezug elektrischer Energie zum Zwecke der Energieversorgung;

2) Erfüllung der Anforderungen für die Lieferung (Verbrauch) aus dem Stromgroßhandelsmarkt in Höhe von mindestens 1 MW durchschnittlicher Tagesleistung (Grundleistung);

3) Verfügbarkeit des Zugangs zum nationalen und gegebenenfalls regionalen Stromnetz.

10. Energieversorgungsunternehmen erhalten Zugang zum nationalen Stromnetz, wenn:

1) Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber:

zur Erbringung von Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie durch das nationale Stromnetz;

zur Erbringung von Systemdienstleistungen zur technischen Disposition importierter elektrischer Energie (im Falle der Einfuhr elektrischer Energie);

für die Erbringung von Dienstleistungen zur Organisation des Ausgleichs von Erzeugung und Verbrauch elektrischer Energie im einheitlichen Stromversorgungssystem der Republik Kasachstan;

für den Kauf (Verkauf) von elektrischer Ausgleichsenergie;

2) Verträge über die Erbringung von Übertragungsdienstleistungen mit einem Energieübertragungsunternehmen, einschließlich solcher, die Stromnetze auf regionaler Ebene betreiben, an deren Netze das Energieversorgungsunternehmen angeschlossen ist.

3. Beteiligung energieerzeugender Organisationen
auf dem Stromgroßhandelsmarkt

11. Energieerzeugende Organisationen verkaufen die erzeugte elektrische Energie an die Subjekte des Großhandelsmarktes für elektrische Energie auf der Grundlage von Verträgen, die gemäß der Zivilgesetzgebung der Republik Kasachstan geschlossen werden.

12. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auf dem Stromgroßhandelsmarkt müssen Energieerzeugerorganisationen Folgendes tun:

1) führt gemeinsam mit dem Netzbetreiber die Regulierung und Aufrechterhaltung der Standardfrequenz im einheitlichen Stromnetz der Republik Kasachstan durch;

2) dem Betreiber des zentralisierten Stromhandelsmarktes die für die Überwachung des Strommarktes der Republik Kasachstan erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, einschließlich Informationen über Verträge über den Verkauf und Kauf von Strom, die auf den zentralisierten und dezentralen Strommärkten geschlossen werden;

3) Gewährleistung der Aufrechterhaltung von Leistungsreserven, deren Umfang, Struktur und Platzierung vom Netzbetreiber auf der Grundlage abgeschlossener Vereinbarungen festgelegt werden;

4) Gewährleistung der Verfügbarkeit von Mitteln zur technischen Dispatching-Steuerung, einschließlich Kommunikationsmitteln mit den Dispatching-Zentren des Systembetreibers, des Betriebsinformationskomplexes der Dispatchsteuerung, vereint mit dem Betriebsinformationskomplex des Systembetreibers;

5) dem Netzbetreiber und dem regionalen Stromnetzbetreiber ungehinderten Zugang zu kommerziellen Strommessgeräten zu ermöglichen.

4. Beteiligung der Verbraucher am Großhandelsmarkt
elektrische Energie

13. Verbraucher elektrischer Energie auf dem Großhandelsmarkt für elektrische Energie kaufen elektrische Energie auf der Grundlage von Verträgen, die gemäß der Zivilgesetzgebung der Republik Kasachstan geschlossen werden.

14. Verbraucher elektrischer Energie, die auf dem Großhandelsmarkt für elektrische Energie tätig sind:

1) die im Vertrag über den Verkauf elektrischer Energie festgelegten Stromverbrauchsregelungen einhalten;

2) den ordnungsgemäßen technischen Zustand der Elektro- und Energieanlagen sowie der gewerblichen Messgeräte im Eigentum der Verbraucher aufrechtzuerhalten und die Anforderungen an sie einzuhalten technischer Zustand in der gemäß den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan im Bereich der Elektrizitätswirtschaft festgelegten Weise;

3) Bereitstellung von Messdaten kommerzieller Messgeräte innerhalb der gemäß den abgeschlossenen Vereinbarungen festgelegten Fristen;

4) dem Netzbetreiber und dem regionalen Stromnetzunternehmen ungehinderten Zugang zu kommerziellen Strommessgeräten zu ermöglichen;

5) Gewährleistung der Verfügbarkeit von Mitteln zur Dispatching-Technologiesteuerung, einschließlich Kommunikationsmitteln mit den Dispatching-Zentren des Netzbetreibers und der regionalen Stromnetzgesellschaft, des Betriebsinformationskomplexes der Dispatchsteuerung, vereint mit dem Betriebsinformationskomplex des Netzbetreibers und das regionale Stromnetzunternehmen oder das Vorliegen eines Dokuments über die Übertragung der Befugnis zur Betriebs- und Dispatcherinteraktion mit einem anderen Dispatcherzentrum;

6) Gewährleistung der Verfügbarkeit eines Systems zur Erfassung und Übermittlung telemetrischer Informationen, das mit einer autorisierten Leitstelle verbunden ist;

7) ihre Vertragsparteien im Rahmen von Stromverkaufsverträgen und den Netzbetreiber rechtzeitig über Änderungen der Vertragsbedingungen für den Stromverkauf informieren.

15. Verbraucher elektrischer Energie, die keinen Vertrag über den Kauf elektrischer Energie haben, unterliegen der Trennung vom nationalen und (oder) regionalen Stromnetz.

5. Beteiligung von Energieversorgungsunternehmen
auf dem Stromgroßhandelsmarkt

16. Energieversorgungsunternehmen kaufen Strom zum Zweck der Energieversorgung ihrer Verbraucher unter Berücksichtigung der jeweiligen Grenz-, Schätz- oder Einzeltarife auf der Grundlage von Verträgen, die gemäß der Zivilgesetzgebung der Republik Kasachstan geschlossen werden.

17. Energieversorgungsunternehmen gehen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auf dem Stromgroßhandelsmarkt wie folgt vor:

1) dem Netzbetreiber und (oder) dem regionalen Stromnetzunternehmen ungehinderten Zugang zu den kommerziellen Stromzählern der versorgten Verbraucher zu gewähren;

2) sicherstellen, dass eine Vereinbarung über die Erbringung von Dispatching-Dienstleistungen mit dem entsprechenden Dispatchzentrum oder Punkt des regionalen Stromnetzunternehmens besteht;

3) ihre Vertragsparteien im Rahmen von Stromverkaufsverträgen, den Netzbetreiber und (oder) die regionale Stromnetzorganisation rechtzeitig über Änderungen der Vertragsbedingungen für den Stromverkauf informieren.

18. Wenn die Energieversorgungsorganisation keine hat bestehende Vereinbarungen Für den Kauf von Strom müssen Kleinverbraucher gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Modalitäten an den garantierenden Stromlieferanten überweisen.

6. Beteiligung von Energieübertragungsorganisationen
auf dem Stromgroßhandelsmarkt

19. Energieübertragungsorganisationen für elektrische Energie auf dem Großhandelsmarkt für elektrische Energie erbringen Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie, kaufen elektrische Energie zum Ausgleich des technologischen Verbrauchs elektrischer Energie und des wirtschaftlichen Bedarfs auf der Grundlage von Verträgen, die in Übereinstimmung mit dem Zivilrecht geschlossen werden Gesetzgebung der Republik Kasachstan.

20. Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie über das regionale Stromnetz werden Verbrauchern elektrischer Energie, die an das regionale Stromnetz angeschlossen sind, Energieversorgungsorganisationen, zu einem von festgelegtem Tarif erbracht Regierungsbehörde, die Führung in den Bereichen natürlicher Monopole ausüben.

In Fällen, in denen Umspannwerke einer Energieübertragungsorganisation über zu ihr gehörende Stromübertragungsleitungen nach dem „Entry-Exit“-Schema mit dem Nationalen Stromnetz verbunden sind, überträgt die Energieübertragungsorganisation elektrische Energie über diese Übertragungsleitungen und Umspannwerksausrüstung ohne Aufladung.

Fußnote. Absatz 20, geändert durch die Verordnung des Energieministers der Republik Kasachstan vom 30. November 2015№ 676 (wird nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft gesetzt); geändert durch die Verordnung des Energieministers der Republik Kasachstan vom 14.06.2017№ 200 (wird nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft gesetzt).

21. Energieübertragungsorganisationen gehen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auf dem Stromgroßhandelsmarkt wie folgt vor:

1) die Übertragung elektrischer Energie über das regionale Stromnetz gemäß den festgelegten Zuverlässigkeitsnormen und Qualitätsstandards elektrischer Energie in der gesetzlich festgelegten Weise durchführen;

2) bereitstellen gleiche Bedingungen für den Zugang zum regionalen Stromnetz;

3) Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft des regionalen Stromnetzes und seiner Wartung;

4) Gewährleistung eines stabilen und zuverlässigen Betriebs des regionalen Stromnetzes, rechtzeitige Ergreifung von Maßnahmen zur Verhütung, Lokalisierung und Beseitigung von Unfällen in Energieanlagen, die in den Bereich der Betriebsführung (Wartung) fallen;

5) gemeinsam mit dem Netzbetreiber die Qualität der übertragenen elektrischen Energie entsprechend den Anforderungen sicherstellen, gesetzlich festgelegt Republik Kasachstan im Bereich der Elektrizitätswirtschaft und im Bereich der technischen Regulierung;

6) kommerzielle Messung der elektrischen Energie an vereinbarten Messpunkten an den Grenzen des regionalen Stromnetzes durchführen;

7) mit dem Netzbetreiber im Prozess der operativen Dispositionssteuerung der Produktions- (Verbrauchs-)Modi elektrischer Energie im einheitlichen Stromnetz Kasachstans interagieren;

8) Führen Sie mit dem Netzbetreiber eine finanzielle Abrechnung Ihrer eigenen Stromungleichgewichte an den vereinbarten Punkten der kommerziellen Abrechnung an den Grenzen des Abschnitts der nationalen und regionalen Stromnetze durch;

9) Qualitätskontrolle erhalten und durchführen notwendige Informationen Tätigkeiten auf dem Stromgroßhandelsmarkt von allen Subjekten des Stromgroßhandelsmarktes durchzuführen, unabhängig von der Eigentumsform und der Abteilungszugehörigkeit.

7. Beteiligung des Netzbetreibers und des Marktbetreibers
Zentralisierter Stromhandel
auf dem Stromgroßhandelsmarkt

22. Der Netzbetreiber beteiligt sich am Stromgroßhandelsmarkt gemäß den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan im Strombereich.

23. Der Betreiber des Marktes für den zentralen Handel mit elektrischer Energie erbringt Dienstleistungen für die Organisation und Durchführung des zentralisierten Handels in der im Gesetz festgelegten Weise.

24. Marktbetreiber für den zentralen Handel mit elektrischer Energie:

1) sorgt für die ständige Bereitschaft und hält sie bereit Handelssystem den zentralen Stromhandel auf dem Stromgroßhandelsmarkt durchzuführen;

2) organisiert ein zentralisiertes System von Garantien und Abrechnungen auf dem zentralisierten Stromhandelsmarkt, um die kommerziellen Risiken der Großhandelsmarktteilnehmer zu minimieren;

3) führt Schulungen für Teilnehmer am Stromgroßhandelsmarkt durch, um mit dem Handelssystem zu arbeiten;

4) überwacht die Ausführung von Transaktionen, die bei zentralisierten Auktionen abgeschlossen werden;

5) versorgt die Subjekte des Stromgroßhandelsmarktes mit Informationen über Richtpreise für Strom, die bei zentralen Auktionen ermittelt werden, und anderen Marktinformationen.

24-1. Das Abwicklungs- und Finanzzentrum beteiligt sich am Stromgroßhandelsmarkt gemäß den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan im Bereich Strom und Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen.

Fußnote. Die Regeln werden gemäß der Verordnung des Energieministers der Republik Kasachstan vom 30. November 2015 durch Absatz 24-1 ergänzt№ 676 (wird nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft gesetzt).

24-2. Der Siedlungs- und Finanzplatz sowie bedingte Verbraucher schließen beim Kauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen keine Verträge über die Erbringung von Übertragungsdienstleistungen mit Energieübertragungsunternehmen ab.

Fußnote. Die Regeln werden gemäß der Verordnung des Energieministers der Republik Kasachstan vom 30. November 2015 durch Absatz 24-2 ergänzt№ 676 (wird nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft gesetzt).

24-3. Das Abwicklungs- und Finanzzentrum schließt mit dem Netzbetreiber einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Organisation des Ausgleichs der Erzeugung und des Verbrauchs elektrischer Energie im einheitlichen Elektrizitätssystem der Republik Kasachstan gemäß den abgeschlossenen Verträgen über den Kauf elektrischer Energie ab mit Energie erzeugenden Organisationen, die erneuerbare Energiequellen nutzen.

Fußnote. Die Regeln werden gemäß der Verordnung des Energieministers der Republik Kasachstan vom 30. November 2015 durch Absatz 24-3 ergänzt№ 676 (wird nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft gesetzt).

8. Funktionsweise des Stromgroßhandelsmarktes

25. Auf dem Markt für den dezentralen Kauf und Verkauf von elektrischer Energie schließt ein Großhandelsmarktsubjekt selbstständig einen Vertrag über den Kauf und Verkauf von elektrischer Energie ab. Mengen und Bedingungen der Lieferungen elektrischer Energie werden durch die Vertragsbedingungen bestimmt.

26. Auf dem zentralisierten Stromhandelsmarkt werden Verträge und Transaktionen für den Kauf und Verkauf von Strom auf der Grundlage der Ergebnisse des zentralisierten Handels abgeschlossen, der vom Betreiber des zentralisierten Stromhandelsmarktes in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise durchgeführt wird.

27. Die Teilnahme von Subjekten des Stromgroßhandelsmarktes am zentralen Handel erfolgt auf freiwilliger Basis, mit Ausnahme der im Gesetz vorgesehenen Fälle, und auf der Grundlage einer mit dem Betreiber des zentralen Stromhandelsmarktes geschlossenen Beteiligungsvereinbarung .

28. Verträge über den Kauf und Verkauf von elektrischer Energie auf dem Markt für den dezentralen Kauf und Verkauf von elektrischer Energie und auf dem Markt für den zentralen Handel mit elektrischer Energie werden gemäß der Zivilgesetzgebung der Republik Kasachstan geschlossen und sehen auch Folgendes vor: die folgenden Bedingungen:

1) der von den Parteien vereinbarte Zeitplan für stündliche tägliche (saisonale) Änderungen des Stromversorgungsmodus;

2) eine Angabe der Punkte der physischen und kommerziellen Abrechnung der Einspeisung in das Netz und des Empfangs der vertraglichen Mengen elektrischer Energie aus dem Netz von Verbrauchern elektrischer Energie und Energieerzeugungsorganisationen;

3) Lieferbedingungen (Reservierungsverfahren) für elektrische Energie bei dringenden Verstößen;

4) das Verfahren zur Begrenzung und (oder) Beendigung der Lieferung elektrischer Energie im Falle eines Zahlungsverzugs des Käufers elektrischer Energie.

29. Verträge über den Verkauf und Kauf elektrischer Energie, die die Lieferung (den Kauf) elektrischer Energie an Nachbarstaaten, die Übertragung oder den Transit elektrischer Energie durch die Stromnetze benachbarter Staaten vorsehen, unterliegen der Vereinbarung mit dem Netzbetreiber in Bedingungen der technischen Umsetzung in der gesetzlich festgelegten Weise.

30. Beziehungen, die sich auf dem Stromgroßhandelsmarkt bei Transaktionen zum Export und (oder) Import von Strom ergeben, werden in der durch die einschlägigen Abkommen, die Gesetzgebung der Republik Kasachstan im Bereich Strom und zwischenstaatliche Abkommen vorgeschriebenen Weise geregelt.

31. Der Export und Import von elektrischer Energie erfolgt vorbehaltlich der Anforderungen der Zollgesetzgebung der Republik Kasachstan, sofern nicht durch einen ratifizierten internationalen Vertrag, dem die Republik Kasachstan beigetreten ist, etwas anderes bestimmt ist.

32. Subjekte des Stromgroßhandelsmarktes senden auf der Grundlage abgeschlossener Verträge Anträge an den Netzbetreiber für die Lieferung (Verbrauch) von Strom für den kommenden Tag.

33. Der Anlagenbetreiber erstellt und genehmigt Tagesablauf auf der Grundlage von Anträgen von Subjekten des Stromgroßhandelsmarktes.

34. Die Lieferung (Verbrauch) von elektrischer Energie erfolgt gemäß den angegebenen Liefer- und Verbrauchsmengen an elektrischer Energie, die im vom Netzbetreiber genehmigten Tagesplan unter Berücksichtigung der vereinbarten Anpassungen festgelegt sind.

35. Der Ausgleichsstrommarkt ist ein Instrument für den Netzbetreiber, um das Gleichgewicht von Strom und Kapazität im einheitlichen Stromversorgungssystem der Republik Kasachstan aufrechtzuerhalten.

36. Der Netzbetreiber stellt die vertraglichen Werte des zwischenstaatlichen Gleichgewichts der elektrischen Energieströme mit den Energiesystemen der Nachbarstaaten und den Ausgleich zwischenstaatlicher Ungleichgewichte der elektrischen Energie sicher. Der Ausgleich zwischenstaatlicher Ungleichgewichte erfolgt durch den Netzbetreiber in der in den einschlägigen Vereinbarungen, der Gesetzgebung der Republik Kasachstan und zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgeschriebenen Weise.

37. Der System- und Hilfsdienstleistungsmarkt umfasst Dienste für die Übertragung, Verteilung, Regulierung und Sicherung von elektrischer Energie und Kapazität, wird durch die Besonderheiten der Erzeugung, Übertragung und des Verbrauchs elektrischer Energie bestimmt und funktioniert in der gemäß der Verordnung festgelegten Weise Gesetz. System- und Hilfsdienstleistungen werden von den Subjekten des Stromgroßhandelsmarktes auf der Grundlage abgeschlossener Verträge über die Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen erbracht und bezogen.

Fußnote. Absatz 37, geändert durch die Verordnung des Energieministers der Republik Kasachstan vom 25.12.2017№ 471 (wird nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft gesetzt).

38. Die gegenseitige Abrechnung des von den Großhandelsmarktteilnehmern tatsächlich gelieferten und verbrauchten Stroms auf dem Großhandelsmarkt erfolgt gemäß den Werten der Strommengen, die in der tatsächlichen Bilanz von Stromerzeugung und -verbrauch auf dem Großhandel angegeben sind Markt der Republik Kasachstan, zusammengestellt vom Netzbetreiber auf der Grundlage der Ergebnisse des Abrechnungskalendermonats.