Verantwortlichkeiten eines Fertigproduktverpackers. Stellenbeschreibung für einen Möbelpacker in der Produktion. I. Allgemeine Bestimmungen

Diese Stellenbeschreibung wurde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen erstellt und genehmigt Arbeitsgesetzbuch Russische Föderation, Einheitliches Tarif- und Qualifikationsverzeichnis der Arbeit und Berufe der Arbeitnehmer. Problem 1. Arbeitnehmerberufe, die allen Branchen gemeinsam sind nationale Wirtschaft(genehmigt durch Beschluss des Staatlichen Arbeitskomitees der UdSSR und des Sekretariats des Allgewerkschaftlichen Zentralrats der Gewerkschaften vom 31. Januar 1985 N 31/3-30) und andere regulierende Rechtsakte Arbeitsbeziehungen.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Ein Stapler-Packer der 4. Kategorie gehört zur Kategorie der Arbeiter und ist [Name der Position des Managers] direkt unterstellt.

1.2. Für die Stelle als Stapler/Packer der 4. Kategorie wird eine Person mit [erforderlicher] Ausbildung und Berufserfahrung [erforderlichem Wert] angenommen.

1.3. Die Position des Stapler-Packers der 4. Kategorie wird auf der Position [Name der Position des Managers] ernannt und entlassen.

1.4. Ein Stapler-Packer der 4. Klasse muss wissen:

— Nomenklatur, Qualitäten, Inhalt des Bausatzes, Abmessungen und Gewicht der gestapelten Teile und Produkte;

— Regeln und Methoden der Kommissionierung und Verpackung;

— Maßnahmen zur Korrosionsbekämpfung;

— das Verfahren zum Ausfüllen von Verpackungsdokumenten und zur Abrechnung verpackter Produkte und Güter, Regeln für das Heben, Bewegen von Gütern und Signalisierung bei der Verwendung von Hebe- und Transportfahrzeugen;

— Zweck und Regeln für die Verwendung von Arbeits-, Kontroll- und Messwerkzeugen und -geräten, die zum Verlegen und Verpacken erforderlich sind;

— Methoden zum Verschließen von Flaschen, Ballonflaschen, Fläschchen und Röhrchen;

- Anforderungen für Endprodukte und Qualität der Verpackung;

— Regeln für die Verpackung und Dosierung von Halbfabrikaten, Fertigprodukten oder deren einzelnen Komponenten auf einer automatischen Linie;

— Anordnung automatischer Verpackungslinieneinheiten und Zusammenwirken ihrer Teile;

— das Funktionsprinzip einer halbautomatischen oder automatischen Abfüllmaschine und das Zusammenspiel ihrer Teile, technische Bedingungen und staatliche Standards für verpackte und dosierte Produkte;

- Regeln für das Verlegen, Einwickeln, Befestigen in Behältern und das Verpacken großer und schwerer Produkte Endprodukte;

— Melderegeln;

— Abmessungen und Form der Behälter für jede Art von verpackten Produkten, Teilen und Gütern;

- Arten, Qualitäten und Größen der Befestigungsisolierung und Verpackungsmaterial;

technische Eigenschaften verpackte Waren;

- Verbrauchsraten von Verpackungsmaterial;

— Kommissionierungsregeln;

— technische Spezifikationen für die Stauung und Verpackung zerbrechlicher, teurer, giftiger, schädlicher, aggressiver, feuer- und explosiver Ladung;

— Anordnung von Abfüllmaschinen;

— Regeln für die Aufstellung von Maschinen und deren einzelnen Komponenten;

— technologischer Verpackungsprozess und Regeln für seine Regulierung; Arbeitsmethoden;

— Regeln für das Arbeiten unter sterilen Bedingungen;

— technische Bedingungen und Anforderungen für Antibiotika;

— Regeln für die Verpackung besonders wichtiger monumentaler, künstlerischer, skulpturaler Werke, einzigartiger Dekorationsgegenstände, komplexer Modelle, Arbeitsmodelle;

— Größen, Formen und Regeln für die Herstellung von Spezialbehältern für besonders kritische Verpackungen;

- interne Regeln Arbeitsvorschriften;

— Hygiene- und Hygienevorschriften;

— Arbeitsschutz- und Brandschutzvorschriften.

1.5. Professionell wichtige Eigenschaften: [Qualitäten auflisten].

2. Berufliche Verantwortlichkeiten

Dem Stapler-Packer der 4. Kategorie werden folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:

2.1. Verpacken, Dosieren von Halbfabrikaten und Fertigprodukten oder deren Einzelkomponenten in Behälter – Tüten, Packungen, Gläser, Tuben, Flaschen, Ampullen, Federmäppchen, Zellophanbänder, Flaschen, Ballonflaschen, Schachteln, Tüten usw. manuell nach a gegebenes Volumen, Gewicht oder Anzahl verschiedener fester, loser, flüssiger und stückiger Güter.

2.2. Einwickeln in verschiedene Verpackungsmaterialien, manuelles Einlegen von Produkten, Teilen und Produkten in Papier-, Holz-, Karton-, Metall- und andere Behälter mit Kommissionierung gemäß einer Liste oder Spezifikation.

2.3. Manuelles Verlegen oder Verwenden von Hebevorrichtungen (Kräne, elektrische Hebezeuge) von großen und schweren Fertigprodukten (Granit, Marmor, Kalkstein usw.).

2.4. Verpackung gestapelter Teile, Produkte und Produkte gem technische Spezifikationen.

2.5. Künstlerische Verpackung Süßwaren manuell gleichzeitig in mehrere Papierstücke (Verpackung, Folie, Etikett, Zellophan usw.) mit Auswahl des Etikettendesigns, Einhaltung des Rahmens und anderen speziellen Anforderungen.

2.6. Wischen, Ausblasen mit Druckluft, Schmieren (Konservieren) und Einwickeln gestapelter Teile, Produkte und Produkte in Papier, Watte, Zellophan und anderen Materialien.

2.7. Kleben von Etiketten.

2.8. Kennzeichnung von Verpackungsmaterial.

2.9. Beschaffung von Papier, Bindfäden, Etiketten, Folie etc.

2.10. Manuelles Zuschneiden und Schneiden von Verpackungsmaterial nach vorgegebenen Maßen oder Vorlage.

2.11. Stellen Sie Flaschen, Flaschen, Flaschen in die Nester von Kisten und legen Sie Papier, Pappe, Watte, Späne, Sägemehl und andere Isoliermaterialien zwischen ihre Reihen.

2.12. Verpackungsbehälter mit Isoliermaterial auspolstern oder Dichtungen verlegen, verpacken - in Schachteln stopfen, verschließen, verschließen, Beutel nähen, Deckel von Metallbehältern manuell oder maschinell nach Vorgabe aufrollen.

2.13. Ausstellung von Rechnungen für verpackte Produkte unter Angabe von Art, Sorte, Qualität, Artikelnummer, Menge, Größe usw.

2.14. Mitwirkung beim Stapeln und Verpacken komplexer Teile und teurer Produkte zusammen mit einem höherqualifizierten Stapler-Packer.

2.15. Manuelles Bewegen von Behältern, Verpackungsmaterial und verpackten Produkten innerhalb des Lagers oder mithilfe von Hebe- und Transportgeräten.

2.16. Manuelles Verschließen gefüllter Flaschen, Fläschchen, Röhrchen mit verschiedenen Stopfen.

2.17. Füllen von Hälsen mit Harz, Waschen und Auswischen von Flaschen und Fläschchen.

2.18. Überwachung der Dichtheit des Verschlusses und der Verstopfungstiefe.

2.19. Verstauen und Verpacken von verpackten Fleisch- und Milchprodukten.

2.20. Buchhaltung für verpackte Teile, Produkte und andere Produkte.

2.21. Pflege der etablierten Dokumentation.

2.22. Schneiden und Schneiden von Verpackungsmaterial automatische Maschine nach vorgegebenen Maßen oder Vorlage.

2.23. Reinigung, Schmierung, Wartung und Einstellung der Maschine.

2.24. Verlegen von polierten Produkten mit großen Abmessungen mit Vormontage nach Farbe, Textur und Zahlen.

2,25. Stauung zerbrechlicher, teurer, giftiger, schädlicher, aggressiver, feuer- und explosiver Ladung.

2.26. Verpackung empfindlicher Präzisionsinstrumente, die einen sorgfältigen Transport erfordern, mit besonders aufwändiger Befestigung in Behältern.

2.27. Verpackung verpackter Produkte gemäß technischen Spezifikationen.

2.29. Überwachung und Regulierung des Fortschritts technologischer Prozess durch Instrumentierung und visuell.

2.30. Selbstständige Einstellung von Maschinen und deren einzelnen Komponenten in Arbeitsprozess.

2.31. Kontrolle von Dosierungen auf elektroanalytischen Waagen.

2.32. Führen von Aufzeichnungen über Leistungsindikatoren im Produktionsprotokoll.

2.33. Aktuelle Gerätereparaturen.

2.34. Verpackung von monumentalen, künstlerischen, skulpturalen Werken, einzigartigen Dekorationsgegenständen, komplexen Modellen, Arbeitsmodellen, Herstellung von Spezialbehältern und anderen ähnlichen Arbeiten.

3. Arbeitnehmerrechte

Ein Stapler-Packer der 4. Kategorie hat das Recht:

3.1. Anfordern und erhalten notwendige Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit Fragen seiner Tätigkeit.

3.2. Machen Sie dem direkten Vorgesetzten Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit im Zusammenhang mit den in dieser Stellenbeschreibung vorgesehenen Verantwortlichkeiten.

3.3. Von der Geschäftsleitung Unterstützung bei der Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten und Rechte verlangen.

3.4. Für alle gesetzlich vorgesehenen sozialen Garantien.

3.5. Zu weiteren Rechten vorgesehen Arbeitsrecht.

4. Verantwortung des Arbeitnehmers

Ein Stapler-Packer der 4. Kategorie ist verantwortlich für:

4.1. Für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer berufliche Verantwortung in dieser Stellenbeschreibung vorgesehen - im Rahmen der geltenden Arbeitsgesetzgebung der Russischen Föderation.

4.2. Für die Verursachung eines materiellen Schadens beim Arbeitgeber – innerhalb der durch die geltende Arbeits- und Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Grenzen.

4.3. Für Straftaten, die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit begangen werden – im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation.

Leiter der Personalabteilung

[Initialen, Nachname]

[Unterschrift]

[Tag Monat Jahr]

Vereinbart:

Leiter der Rechtsabteilung

[Initialen, Nachname]

[Unterschrift]

[Tag Monat Jahr]

Ich habe die Anleitung gelesen:

[Initialen, Nachname]

[Unterschrift]

[Tag Monat Jahr]

Arbeitsbeschreibung Stapler-Packer 4. Kategorie

ICH. Allgemeine Bestimmungen

Diese Anleitung gilt für den Stapler – Packer von Glas- und Doppelglasfenstern und wurde gemäß:
ETKS der Arbeiten und Berufe der Arbeitnehmer (Einheitliches Tarif- und Qualifikationsverzeichnis der Arbeiten und Berufe der Arbeitnehmer). Genehmigt durch Beschluss des Staatlichen Arbeitskomitees der UdSSR und des Sekretariats des Allgewerkschaftlichen Zentralrats der Gewerkschaften vom 31. Januar 1985 N 31/3-30. (in der Fassung vom 12. Oktober 1987; 18. Dezember 1989; 15. Mai, 22. Juni; 18. Dezember 1990; 24. Dezember 1992; 11. Februar; 19. Juli 1993; 29. ​​Juni 1995; 1. Juni 1998; 17. Mai 2001 Fehler 1.)
1.1. Die Ernennung und Entlassung eines Packers erfolgt gemäß den geltenden Arbeitsgesetzen auf Anordnung des Unternehmensleiters.
1.2. In die Position des Packers wird eine Person berufen, die über eine unvollständige Haupt-, Haupt- oder Berufsausbildung verfügt und über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
1.3. Während der Arbeitsschicht ist der Packer dem Vorarbeiter unterstellt, der wiederum dem Vorarbeiter unterstellt ist.
1.4. Der Packer muss wissen:
1.4.1. Grundlagen der Glasproduktionstechnik; GOST 24866-99 für doppelt verglaste Fenster; 1.4.2. Produktauswahl; Grundlagen des Arbeitsrechts; Anweisungen und andere behördliche Unterlagen zum Arbeitsschutz und zur Sicherheit.
1.4.3. Ein Packer, der an Be- und Entladevorgängen sowie dem Transport von Ladung beteiligt ist, muss die Anforderungen der „Regeln für die Konstruktion und den sicheren Betrieb einer hydraulischen Maschine“ kennen, ausführen und unter Ausstellung eines entsprechenden Zertifikats geschult sein Aufbau und Funktionsprinzip des Kranbalkens.

II. Amtliche Verpflichtungen

2.1. Zu Beginn einer Schicht prüft der Packer die Arbeitsbereitschaft der Geräte, das Fehlen von Funktionsstörungen der Mechanismen und meldet diese bei Feststellung oder Auftreten dem Vorarbeiter.
2.2. Während der Arbeitsschicht orientiert sich der Packer an den Anweisungen des Vorarbeiters, der seinerseits die Arbeiten gemäß der Auftragsmappe und den Anweisungen des Vorarbeiters ausführt.
2.3. Während der Operation:
2.3.1. produziert versandfertige Verpackungen von doppelt verglasten Fenstern für den Transport von Pyramiden, bindet sie zusammen und bereitet sie für den Versand vor;
2.3.2. wenn er eine Ausbildung in der Arbeit an einer Gas- und Ziehmaschine hat, entlädt er Glas von den Maschinen in die Werkstatt; Bewegung und Einbau von Doppelglasfenstern auf Transportpyramiden, Abmessungen und Gewicht, die ihre Bewegung nur durch Wasser- und Maschinenbau ermöglichen.
2.4. Reinigt die Ausrüstung und den Arbeitsbereich während der Schicht und
nach seiner Fertigstellung.
2.5.Führt Aufzeichnungen über den Versand von Doppelglasfenstern und über Mängel.
2.6. Überwacht die Qualität der Produkte.
2.7. Entspricht den Anforderungen der Arbeitsschutzanweisungen.

III. Rechte
.
Der Stapler-Packer hat das Recht:
3.1. Fordern Sie den Manager zum Erstellen auf sichere Bedingungen Arbeit.
3.2. Nehmen Sie an Implementierungsaktivitäten teil neue Technologie, Einführung neuer technologischer Prozesse, Verbesserung der Arbeitsorganisation, Steigerung der Produktivität und Qualität der Produkte.

IV. Verantwortung

Der Packer ist verantwortlich für:
4.1. Erfüllung von Schichtaufträgen, Qualität der Produkte und übermäßige Verluste.
4.2. Verletzung des technologischen Prozesses, unsachgemäßer Betrieb der Ausrüstung, 4.3. Nichtbeachtung der Anweisungen des Kapitäns;
4.4. Verstoß gegen Arbeitssicherheitsanweisungen;
4.5. Verstoß gegen die Arbeits- und Produktionsdisziplin, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen;
4.6. Offenlegung von Informationen, die Folgendes darstellen Geschäftsgeheimnis Unternehmen.

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Vorwort zur Stellenbeschreibung

0,1. Das Dokument tritt mit der Genehmigung in Kraft.

0,2. Dokumententwickler: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _.

0,3. Das Dokument wurde genehmigt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ .

0,4. Die regelmäßige Überprüfung dieses Dokuments erfolgt in Abständen von höchstens 3 Jahren.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Die Stelle „Stapler-Packer 2. Kategorie“ gehört zur Kategorie „Arbeiter“.

1.2. Qualifikationsvoraussetzungen – allgemeine Grundschulbildung oder Grundschule Allgemeinbildung Und professionelles Training in Produktion. Fortbildung und Berufserfahrung als Stapler/Packer 1. Kategorie – mindestens 0,5 Jahre.

1.3. Kennt und wendet in der Praxis an:
- Regeln für die Verpackung, Dosierung von Halbfabrikaten, Fertigprodukten oder deren einzelnen Bestandteilen;
- das Funktionsprinzip einer halbautomatischen oder automatischen Verpackungsmaschine und das Zusammenspiel ihrer Teile, technische Bedingungen und staatliche Normen für Produkte, die verpackt und dosiert werden;
- Regeln für das Einschließen, Einwickeln, Befestigen in Behältern und Verpacken großer und schwerer Fertigprodukte;
- Melderegeln;
- Größen und Formen der Behälter für jede Art von Produkt, Teilen und Gütern, die verpackt werden;
- Arten, Qualitäten und Größen der Befestigung von Isolierteilen und Verpackungsmaterial.

1.4. Auf Anordnung der Organisation (Unternehmen/Institution) wird ein Stapler/Packer der 2. Kategorie für die Stelle ernannt und von der Stelle entlassen.

1.5. Der Stapler-Packer der 2. Klasse berichtet direkt an _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ .

1.6. Ein Stapler-Packer der 2. Klasse überwacht die Arbeit von _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ .

1.7. Stapler-Packer 2. Kategorie wird bei Abwesenheit durch eine ihm zugewiesene Person ersetzt in der vorgeschriebenen Weise, der die entsprechenden Rechte erwirbt und für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Pflichten verantwortlich ist.

2. Merkmale der Arbeit, Aufgaben und berufliche Verantwortung

2.1. Verpackt, dosiert Halbfabrikate und Fertigprodukte oder deren einzelne Bestandteile in Behälter: Tüten, Packungen, Gläser, Tuben, Flaschen, Ampullen, Federmäppchen, Zellophanbänder, Flaschen, Ballonflaschen, Schachteln, Tüten usw. manuell nach Vorgabe Volumen, Gewicht oder Menge verschiedener fester, loser, flüssiger und stückiger Güter.

2.2. Enthält große und schwere Fertigprodukte (Granit, Marmor, Kalkstein usw.), die manuell oder mithilfe von Hebevorrichtungen (Kräne, elektrische Hebezeuge) hergestellt werden.

2.3. Verpackt beiliegende Teile, Produkte und Produkte gemäß den Spezifikationen.

2.4. Führt künstlerisches Verpacken von Süßwarenprodukten gleichzeitig von Hand in mehreren Papierstücken (Einschlag, Folie, Etikett, Zellophan) mit Auswahl des Etikettendesigns, Einhaltung des Rahmens und anderen besonderen Anforderungen durch.

2.5. Behandelt und verpackt verpacktes Fleisch und Milchprodukte.

2.6. Führt Aufzeichnungen über Materialteile, Produkte und andere Produkte.

2.7. Pflegt die etablierte Dokumentation.

2.8. Führt das Schneiden und Schneiden von Verpackungsmaterial auf einer automatischen Maschine nach vorgegebenen Maßen oder einer Vorlage durch.

2.9. Reinigt, schmiert, führt routinemäßige Reparaturen und Einstellungen der Maschine durch.

2.10. Kennt, versteht und wendet die für seine Tätigkeit geltenden Vorschriften an.

2.11. Kennt und erfüllt die Anforderungen der Vorschriften zum Arbeitsschutz und Umfeld, entspricht den Standards, Methoden und Techniken der sicheren Arbeitsausführung.

3. Rechte

3.1. Ein Packer der Klasse 2 hat die Befugnis, Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße oder Nichtkonformitäten zu verhindern und zu korrigieren.

3.2. Ein Stapler-Packer der 2. Kategorie hat Anspruch auf alle gesetzlich vorgesehenen Sozialgarantien.

3.3. Ein Stapler-Packer der 2. Kategorie hat das Recht, Unterstützung bei der Erfüllung seiner Pflichten und der Ausübung seiner Rechte zu verlangen.

3.4. Ein Stapler-Packer der 2. Kategorie hat das Recht, die Schaffung der für die Erfüllung seiner Dienstpflichten und die Bereitstellung erforderlichen organisatorischen und technischen Voraussetzungen zu verlangen notwendige Ausrüstung und Inventar.

3.5. Ein Stapler-Packer der 2. Kategorie hat das Recht, sich mit Entwurfsdokumenten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit vertraut zu machen.

3.6. Ein Stapler-Packer der 2. Klasse hat das Recht, Dokumente, Materialien und Informationen anzufordern und zu erhalten, die zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben und Führungsaufträge erforderlich sind.

3.7. Ein Stapler-Packer der 2. Kategorie hat das Recht, seine beruflichen Qualifikationen zu verbessern.

3.8. Ein Stapler-Packer der 2. Kategorie hat das Recht, alle im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellten Verstöße und Unstimmigkeiten zu melden und Vorschläge zu deren Beseitigung zu unterbreiten.

3.9. Ein Stapler-Packer der 2. Kategorie hat das Recht, sich mit Dokumenten vertraut zu machen, die die Rechte und Pflichten der ausgeübten Position sowie Kriterien zur Beurteilung der Qualität der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben festlegen.

4. Verantwortung

4.1. Der Stapler-Packer der 2. Kategorie ist für die Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung der durch diese Stellenbeschreibung übertragenen Aufgaben und (oder) die Nichtnutzung der eingeräumten Rechte verantwortlich.

4.2. Ein Stapler-Packer der 2. Kategorie ist für die Nichteinhaltung der internen Arbeitsvorschriften, des Arbeitsschutzes, der Sicherheitsvorkehrungen, der Betriebshygiene und des Brandschutzes verantwortlich.

4.3. Ein Stapler-Packer der 2. Kategorie ist für die Offenlegung von Informationen über eine Organisation (Unternehmen/Institution) verantwortlich, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen.

4.4. Der Stapler-Packer der 2. Kategorie ist für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung interner Anforderungen verantwortlich Regulierungsdokumente Organisation (Unternehmen/Institution) und rechtliche Anordnungen der Geschäftsführung.

4.5. Ein Stapler-Packer der 2. Kategorie ist für im Rahmen seiner Tätigkeit begangene Straftaten im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung verantwortlich.

4.6. Ein Stapler-Packer der 2. Kategorie ist dafür verantwortlich, einer Organisation (Unternehmen/Institution) im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung Sachschäden zuzufügen.

4.7. Für die rechtswidrige Nutzung der erteilten behördlichen Befugnisse sowie deren Nutzung zu persönlichen Zwecken ist ein Stapler-Packer 2. Grades verantwortlich.

ICH BESTÄTIGE:

________________________

[Berufsbezeichnung]

________________________

[Name der Firma]

________________/[F. UND ÜBER.]/

„____“ ____________ 20__

ARBEITSBESCHREIBUNG

Stapler-Packer 3. Kategorie

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Das definiert funktionale Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflichten eines Stapler-Packers der 3. Kategorie [Name der Organisation in (im Folgenden als das Unternehmen bezeichnet).

1.2. Ein Stapler-Packer der 3. Kategorie wird auf Anordnung des Unternehmensleiters auf die in der geltenden Arbeitsgesetzgebung festgelegte Weise für die Stelle ernannt und von der Stelle entlassen.

1.3. Ein Stapler-Packer der 3. Kategorie gehört zur Kategorie der Arbeiter und berichtet direkt an [Name der Position des unmittelbaren Vorgesetzten im Unternehmen.

1.4. Für die Position eines Stapler-Packers der 3. Kategorie wird eine Person mit einer sekundären Berufs- und Sonderausbildung ernannt, für die keine Berufserfahrung erforderlich ist.

1.5. IN praktische Tätigkeiten Ein Stapler-Packer der 3. Kategorie muss geführt werden von:

    lokale Gesetze sowie organisatorische und administrative Dokumente des Unternehmens; interne Arbeitsvorschriften; Regeln des Arbeitsschutzes und der Gewährleistung von Betriebshygiene und Brandschutz; Anweisungen, Anordnungen, Entscheidungen und Weisungen des unmittelbaren Vorgesetzten; diese Stellenbeschreibung.

1.6. Ein Stapler-Packer der 3. Kategorie muss wissen:

    Regeln für die Verpackung, Dosierung von Halbfabrikaten oder deren einzelnen Komponenten auf einer automatischen Linie; Anordnung automatischer Verpackungslinieneinheiten und Zusammenwirken ihrer Teile; technische Eigenschaften der verpackten Ware; Verbrauchsstandards für Verpackungsmaterial; Kommissionierungsregeln; Technische Spezifikationen für die Stauung und Verpackung zerbrechlicher, teurer, giftiger, gesundheitsschädlicher, aggressiver, feuer- und explosiver Ladung.

1.7. Während der vorübergehenden Abwesenheit eines Stapler-Packers der 3. Kategorie werden seine Aufgaben [stellvertretender Positionstitel] zugewiesen.


2. Funktionale Verantwortlichkeiten

Ein Stapler-Packer der 3. Kategorie führt die folgenden Arbeitsfunktionen aus:

2.1. Verlegen von polierten Produkten mit großen Abmessungen mit Vormontage nach Farbe, Textur und Zahlen.

2.2. Verstauen zerbrechlicher, teurer, giftiger, schädlicher, aggressiver, feuer- und explosiver Ladung.

2.3. Verpackung empfindlicher Präzisionsinstrumente, die einen sorgfältigen Transport erfordern, mit besonders aufwändiger Befestigung in Behältern.

2.4. Verpackung verpackter Produkte gemäß technischen Spezifikationen.

Bei behördlicher Notwendigkeit kann ein Stapler/Packer der 3. Kategorie in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zur Ausübung seiner Aufgaben Überstunden heranziehen.

Ein Stapler-Packer der 3. Kategorie hat das Recht:

3.1. Machen Sie sich mit den Entscheidungsentwürfen der Unternehmensleitung über ihre Aktivitäten vertraut.

3.2. Unterbreiten Sie Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit im Zusammenhang mit den in dieser Stellenbeschreibung vorgesehenen Verantwortlichkeiten zur Prüfung durch das Management.

3.3. Melden Sie Ihrem direkten Vorgesetzten alle Mängel, die bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben festgestellt werden. Produktionsaktivitäten Unternehmen (seine strukturellen Abteilungen) und machen Vorschläge für deren Beseitigung.

3.4. Fordern Sie persönlich oder im Namen des unmittelbaren Vorgesetzten von den Abteilungsleitern des Unternehmens und den Spezialisten Informationen und Dokumente an, die für die Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben erforderlich sind.

3.5. Bei der Lösung der ihm übertragenen Aufgaben sind Spezialisten aus allen (einzelnen) Strukturbereichen des Unternehmens einzubeziehen (sofern dies in den Strukturbereichsvorschriften vorgesehen ist, andernfalls mit Zustimmung des Unternehmensleiters).

3.6. Fordern Sie von der Unternehmensleitung Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Amtspflichten und Rechte.

4. Verantwortung und Leistungsbewertung

4.1. Ein Stapler-Packer der 3. Kategorie trägt die administrative, disziplinarische und materielle (und in einigen Fällen, die in der Gesetzgebung der Republik Kasachstan vorgesehen sind, strafrechtliche) Verantwortung für:

4.1.1. Nichtbeachtung oder unsachgemäße Befolgung behördlicher Weisungen des unmittelbaren Vorgesetzten.

4.1.2. Ausfall oder unsachgemäße Leistung Ihres Arbeitsfunktionen und die ihm übertragenen Aufgaben.

4.1.3. Illegale Nutzung der eingeräumten behördlichen Befugnisse sowie deren Nutzung für persönliche Zwecke.

4.1.4. Ungenaue Informationen über den Status der ihm übertragenen Arbeit.

4.1.5. Unterlassene Maßnahmen zur Unterbindung festgestellter Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften, Brandschutz und andere Vorschriften, die eine Gefahr für die Tätigkeit des Unternehmens und seiner Mitarbeiter darstellen.

4.1.6. Nichteinhaltung der Arbeitsdisziplin.

4.2. Die Beurteilung der Arbeit eines Stapler-Packers der 3. Kategorie erfolgt wie folgt:

4.2.1. Durch den unmittelbaren Vorgesetzten – regelmäßig im Rahmen der täglichen Ausübung seiner Arbeitsaufgaben durch den Arbeitnehmer.

4.2.2. Zertifizierungskommission Unternehmen - periodisch, mindestens jedoch alle zwei Jahre, basierend auf dokumentierten Arbeitsergebnissen für den Bewertungszeitraum.

4.3. Das Hauptkriterium für die Beurteilung der Arbeit eines Stapler-Packers der 3. Kategorie ist die Qualität, Vollständigkeit und Aktualität seiner Ausführung der in dieser Anleitung vorgesehenen Aufgaben.

5. Arbeitsbedingungen

5.1. Der Arbeitsplan eines Stapler-Packers der 3. Kategorie richtet sich nach den vom Unternehmen festgelegten internen Arbeitsvorschriften.

5.2. Aus produktionstechnischen Gründen ist für Geschäftsreisen (auch vor Ort) ein Stapler/Packer der 3. Kategorie erforderlich.

Ich habe die Anweisungen unter ___________/___________/„____“ _______ 20__ gelesen.

Diese Stellenbeschreibung wurde auf der Grundlage von entwickelt und genehmigt Arbeitsvertrag Mit
____________________________________________________________ ___________________________________
(Name der Position der Person, für die diese Stellenbeschreibung erstellt wurde)
und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches der Russischen Föderation und anderen Vorschriften,
Regulierung der Arbeitsbeziehungen in der Russischen Föderation.

I. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Der Packer gehört zur Kategorie der Arbeiter.
1.2. Für die Position des Packers wird eine Person mit einer Fachhochschulausbildung und einer Berufserfahrung von _________________________________________________________________________________________ ernannt.
1.3. Die Ernennung zum Lagerhalter und die Entlassung aus dieser Position erfolgen auf Anordnung
Kopf gemäß der Vorlage von ________________________________________________________________.
1.4. Der Packer muss wissen:
- Bestellungen, Anweisungen, Weisungen, Anweisungen und andere behördliche Dokumente,
Regulierung der Arbeit des Packers;
- Nomenklatur, Qualitäten, Inhalt des Bausatzes, Abmessungen und Gewicht der gestapelten Teile und Produkte;
Regeln und Methoden der Kommissionierung und Verpackung;
- Regeln für die Verpackung, Dosierung von Halbfabrikaten, Fertigprodukten oder deren einzelnen Bestandteilen;
- Maßnahmen zur Korrosionsbekämpfung;
- das Verfahren zum Ausfüllen von Verpackungsdokumenten und zur Abrechnung verpackter Produkte und Waren, Regeln
Berichterstattung;
- Regeln für das Heben, Bewegen von Ladung und Signalisierung beim Heben und Transportieren
Mittel;
- Zweck und Regeln für den Einsatz von Arbeits-, Kontroll- und Messwerkzeugen und
Geräte, die zum Verlegen und Verpacken notwendig sind, das Funktionsprinzip einer halbautomatischen Abfüllmaschine oder
Maschine und das Zusammenspiel ihrer Teile, die Gestaltung von Füllmaschinen, Rüstregeln
Maschinen und deren Einzelkomponenten;
- technische Spezifikationen und staatliche Normen für verpackte und dosierte Produkte, einschließlich
einschließlich technischer Bedingungen und Anforderungen an Antibiotika;
- Methoden zum Verschließen von Flaschen, Ballonflaschen, Fläschchen und Röhrchen;
- Regeln für das Legen, Einwickeln, Sichern in Behältern und das Verpacken großer und schwerer Fertigwaren
Produkte;
- Regeln für die Verpackung besonders wichtiger monumentaler, künstlerischer und skulpturaler Objekte
Werke, einzigartige Dekorationsgegenstände, komplexe Modelle, Arbeitsmodelle;
- Abmessungen und Form der Behälter für jede Art von verpackten Produkten, Teilen und Gütern; Arten, Sorten und
Maße der Befestigung von Isolier- und Verpackungsmaterial, einschließlich Abmessungen, Form und
Regeln für die Herstellung von Spezialbehältern mit besonders verantwortungsvoller Verpackung;
- technologischer Verpackungsprozess und Regeln für seine Regulierung;
- Regeln für das Arbeiten unter sterilen Bedingungen;
- Anforderungen an die Qualität der Endprodukte und Verpackungen;
- Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften, der Produktions-, Arbeits- und Managementorganisation;
- Hauptfragen der Arbeitsgesetzgebung der Russischen Föderation;
- Arbeitsschutzregeln und -vorschriften;
- interne Arbeitsvorschriften;

II. Amtliche Verpflichtungen

2.1. Der Packer führt die folgenden Funktionen aus
2.1.1. Führt die Verpackung, Dosierung von Halbfabrikaten und Fertigprodukten oder einzelnen Produkten durch
Komponenten in Behältern – Beutel, Packungen, Gläser, Tuben, Fläschchen, Ampullen, Flaschen, Ballonflaschen, Schachteln, Beutel
usw. manuell, sowohl ohne Wiegen, Messen und Registrieren als auch mit Messung nach einem vorgegebenen Volumen,
Masse oder Menge verschiedener fester, loser, flüssiger und stückiger Güter;
2.1.2. Pakete:
- verlegte Teile, Produkte und Produkte nach technischen Spezifikationen, führt aus
kunstvolles Einwickeln von Süßwarenprodukten gleichzeitig von Hand in mehrere Papierstücke
(Umhüllung, Folie, Etikett, Zellophan etc.) mit Auswahl des Etikettendesigns, Einhaltung des Rahmens und
andere besondere Anforderungen;
- monumentale, künstlerische, skulpturale Arbeiten, einzigartige Dekorationsgegenstände, komplexe Modelle, Arbeitsmodelle, stellt Spezialbehälter her und führt andere aus
ähnliche Werke;
2.1.3. Führt die Installation durch:
- handgefertigte Produkte, Teile und Produkte aus Papier, Holz, Pappe, Metall und
andere nach einer Liste oder Spezifikation zusammengestellte Behälter;
- Verwendung von Hebevorrichtungen (Kräne, elektrische Hebezeuge) aus großen und schweren Fertigteilen
Produkte (Granit, Marmor, Kalkstein usw.);
- verpackte Fleisch- und Milchprodukte;
- polierte Produkte mit großen Abmessungen mit Vorverpackung nach Farbe, Textur,
Zahlen;
- zerbrechliche, teure, giftige, schädliche, aggressive, feuer- und explosive Ladung;
- empfindliche Präzisionsinstrumente, die einen sorgfältigen Transport erfordern und besonders komplex sind
Befestigung in einem Behälter;
2.1.4. führt Wischen, Blasen mit Druckluft, Schmieren (Konservieren) und Wickeln durch
platzierte Teile, Produkte und Produkte in Papier, Watte, Zellophan und anderen Materialien;
2.1.5. klebt Etiketten, markiert Verpackungsmaterial, bereitet Papier vor,
Schnur, Etiketten, Folie usw., Schneiden und Schneiden von Verpackungsmaterial manuell oder auf
Automat nach vorgegebenen Maßen oder Vorlage;
2.1.6. führt Reinigung, Schmierung, Wartung und Einstellung der Maschine durch;
2.1.7. polstert Verpackungsbehälter mit Isoliermaterial aus oder verlegt Dichtungen,
Verpacken - Schachteln stopfen, verschließen, versiegeln, Beutel nähen, Deckel aufrollen
Metallbehälter manuell oder maschinell nach technischen Spezifikationen;
2.1.8. führt den Einbau von Flaschen, Flaschen, Flaschen in die Nester von Kisten und das Verlegen dazwischen durch
ihre Reihen aus Papier, Pappe, Watte, Spänen, Sägemehl und anderen Isoliermaterialien;
2.1.9. Führt das Verschließen von gefüllten Flaschen, Flaschen, Fläschchen und Röhrchen mit verschiedenen Stopfen durch
manuell, Füllen von Hälsen mit Harz, Waschen und Auswischen von Flaschen und Fläschchen, Sicherstellen der Dichtheit
Verschluss und Einstecktiefe;
2.1.10. führt Aufzeichnungen über verpackte Teile, Produkte und andere Produkte, pflegt
erstellte Dokumentation, Ausstellung von Rechnungen für verpackte Produkte mit Angabe der Art, Qualität,
Qualität, Artikel, Menge, Größe usw.;
2.1.11. Lädt Antibiotika in Verkaufsautomaten;
2.1.12. überwacht den Fortschritt des technologischen Prozesses mithilfe von Instrumenten und
visuell;
2.1.13. führt während des Betriebs selbständig Einstellungen an Maschinen und deren einzelnen Komponenten durch,
Überprüfung von Dosierungen auf elektroanalytischen Waagen, Führung von Aufzeichnungen über Leistungsindikatoren
Produktionsprotokoll, Gerätewartung;
2.1.14. Verpflichtet, sich an der Entwicklung und Umsetzung von Verbesserungsmaßnahmen zu beteiligen
Effizienz seiner Arbeit, Reduzierung der Kosten für Verpackung und Verpackung von Sachwerten,
Umsetzung in der Organisation der Verpackungswerkstatt moderne Mittel Automatisierung des Verpackungsprozesses;
2.1.15. Muss die Arbeitssicherheitsvorschriften einhalten;
2.1.16. ______________________________________________________________________________________.

3.1. Der Packer hat das Recht:
- Machen Sie sich mit den Entscheidungsentwürfen der Unternehmensleitung zu den darin enthaltenen Themen vertraut
seine Kompetenz;
- Vorschläge zur Verbesserung der Aktivitäten der Verpackungswerkstatt zur Prüfung durch die Geschäftsleitung einreichen;
- mit anderen interagieren strukturelle Unterteilungen Unternehmen, erhalten
von ihnen Informationen und Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich sind;
- Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit im Zusammenhang mit dem Management zur Prüfung einreichen
in dieser Anleitung vorgesehene Verantwortlichkeiten;
- von der Unternehmensleitung Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verlangen
Pflichten und Rechte;
- ____________________________________________________________ ________________________________

IV. Verantwortung

4.1. Der Packer ist verantwortlich:
- wegen Nichterfüllung (nicht ordnungsgemäßer Erfüllung) ihrer vorgesehenen Amtspflichten
dieser Stellenbeschreibung im Rahmen der arbeitsrechtlichen Grenzen
Russische Föderation;
- für Straftaten, die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit begangen werden - im Rahmen der Grenzen
bestimmt durch die Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation;
- für die Verursachung von Sachschäden - im Rahmen arbeitsrechtlicher, strafrechtlicher und strafrechtlicher Bestimmungen
Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation;