Nationales juristisches Internetportal der Republik Belarus. Neue Regeln im Handelsrecht für den Handel mit bestimmten Warenarten

, vom 15.12.2006 N 770, vom 27.03.2007 N 185, vom 27.01.2009 N 50, vom 21.08.2012 N 842, vom 04.10.2012 N 1007, vom 05.01.2015 N 6, vom 19.09.2015 N 994, ab 23.12.2015 N 1406, ab 23.12.2016 N 1465, ab 30.05.2018 N 621, ab 28.01.2019 N 50, ab 05.12.2019 N 1601)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Regeln wurden in Übereinstimmung mit dem Gesetz entwickelt Russische Föderation„Über den Schutz der Verbraucherrechte“ und regeln die Beziehungen zwischen Käufern und Verkäufern beim Verkauf bestimmter Arten von Lebensmitteln und Non-Food-Produkten Lebensmittel.

2. Als Käufer gilt ein Bürger, der eine Bestellung oder einen Kauf beabsichtigt oder der Waren ausschließlich für den persönlichen, familiären, häuslichen und sonstigen Bedarf bestellt, kauft oder nutzt, der nicht mit der Umsetzung in Zusammenhang steht unternehmerische Tätigkeit. vom 06.02.2002 N 81)

Der Verkäufer wird als Organisation verstanden, unabhängig von der Organisation Rechtsform sowie Einzelunternehmer, die Waren im Rahmen eines Einzelhandelskaufvertrags (im Folgenden als Vertrag bezeichnet) verkaufen.

3. Öffnungszeiten des Verkäufers – angeben bzw kommunale Organisation durch Beschluss der zuständigen Behörden festgelegt Exekutivgewalt oder Kommunalverwaltungen.

Die Öffnungszeiten eines Verkäufers – einer Organisation anderer Organisations- und Rechtsform sowie eines Einzelunternehmers – werden von ihm selbstständig festgelegt.

Im Falle einer vorübergehenden Einstellung seiner Tätigkeit (für geplante Hygienetage, Reparaturen und andere Fälle) ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer unverzüglich über Datum und Zeitpunkt der Einstellung der Tätigkeit zu informieren.

4. Das zum Verkauf angebotene Warenangebot, das Leistungsverzeichnis sowie die Leistungsformen werden vom Verkäufer entsprechend dem Profil und der Spezialisierung seiner Tätigkeit selbstständig festgelegt.

Bei der Umsetzung Einzelhandel am Standort des Käufers außerhalb von Einzelhandelseinrichtungen durch direkte Bekanntmachung des Käufers mit dem Produkt: zu Hause, am Arbeitsplatz und in der Schule, im Transportwesen, auf der Straße und an anderen Orten (im Folgenden Hausierer genannt), der Verkauf von Lebensmittel (mit Ausnahme von Eiscreme, Erfrischungsgetränken) sind nicht gestattet (Getränke, Süßwaren und Backwaren in der Verpackung des Warenherstellers), Medikamente, medizinische Produkte, Schmuck und andere Produkte aus Edelmetallen und (oder) Edelsteine, Waffen und Munition dafür, Kopien audiovisueller Werke und Tonträger, Programme für elektronische Computer und Datenbankdaten. vom 06.02.2002 N 81, vom 12.07.2003 N 421, vom 27.03.2007 N 185, vom 04.10.2012 N 1007, vom 01.05.2015 N 6, vom 19.09. 2015 N 994, vom 30.05.20 18 N 621)

5. Der Verkäufer ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit verpflichtet, die durch Rechtsakte der Russischen Föderation festgelegten zwingenden Anforderungen an die Organisation und Durchführung von Handelsaktivitäten einzuhalten. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

6. Der Verkäufer muss über die erforderlichen Räumlichkeiten, Geräte und Lagerbestände verfügen, die gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation über technische Vorschriften die Erhaltung der Qualität und Sicherheit der Waren während ihrer Lagerung und ihres Verkaufs am eigentlichen Verkaufsort gewährleisten Handelsbedingungen sowie die Möglichkeit für Käufer, Waren richtig auszuwählen. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

7. Der Verkäufer ist verpflichtet, Messgeräte in gutem Zustand, rechtzeitig und in einwandfreiem Zustand zu halten und zu warten in der vorgeschriebenen Weise führen ihre messtechnische Überprüfung durch.

Um sicherzustellen, dass der Käufer den richtigen Preis, das richtige Maß und das richtige Gewicht des gekauften Produkts hat Handelssaal Geeignete Messgeräte müssen an einer zugänglichen Stelle installiert werden.

8. Der Verkäufer ist verpflichtet, über ein Buch mit Bewertungen und Vorschlägen zu verfügen, das dem Käufer auf Anfrage ausgehändigt wird.

9. Diese Regeln werden den Käufern vom Verkäufer in klarer und zugänglicher Form zur Kenntnis gebracht.

10. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den Firmennamen (Name) seiner Organisation, deren Standort (Adresse) und Betriebszeiten mitzuteilen, indem er die angegebenen Informationen auf dem Schild der Organisation anbringt. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

Der Verkäufer – ein Einzelunternehmer – muss dem Käufer Informationen über die staatliche Registrierung und den Namen der Stelle, die ihn registriert hat, mitteilen.

Ist die vom Verkäufer ausgeübte Tätigkeit erlaubnispflichtig, so ist er verpflichtet, Auskunft über die Anzahl und Gültigkeitsdauer der Erlaubnis sowie über die Behörde, die sie erteilt hat, zu geben.

Diese Informationen werden an geeigneten Stellen platziert, damit der Käufer sie überprüfen kann.

Ähnliche Informationen sollten Käufer auch beim Handel in temporären Räumlichkeiten, auf Messen, auf Tabletts und in anderen Fällen, wenn der Handel außerhalb des ständigen Standorts des Verkäufers erfolgt, zur Kenntnis gebracht werden.

Bei der Ausübung des Hausierhandels muss der Vertreter des Verkäufers über einen Personalausweis verfügen, der durch die Unterschrift der für die Registrierung verantwortlichen Person und das Siegel des Verkäufers (falls vorhanden) mit einem Foto beglaubigt ist, auf dem der Nachname und der Vorname angegeben sind , Patronym des Vertreters des Verkäufers, sowie Informationen über den Verkäufer. (geändert durch Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81, vom 23.12.2016 N 1465)

11. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer unverzüglich in klarer und zugänglicher Form die notwendigen und zuverlässigen Informationen über die Waren und deren Hersteller zur Verfügung zu stellen und so die Möglichkeit der richtigen Warenauswahl zu gewährleisten. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

Die Informationen müssen unbedingt enthalten: (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

Produktname; (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

Standort (Adresse), Firmenname (Name) des Herstellers (Verkäufers), Standort (Adresse) der Organisation(en), die vom Hersteller (Verkäufer) autorisiert ist, Ansprüche von Käufern anzunehmen und Reparaturen durchzuführen und technischer Service Waren, bei importierten Waren - der Name des Herkunftslandes der Waren; (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

Informationen zur obligatorischen Bestätigung der Konformität von Waren gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation über technische Vorschriften; (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

Informationen über die wichtigsten Verbrauchereigenschaften des Produkts; (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

Informationen über die Energieeffizienz von Gütern, für die gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation zur Energieeinsparung und zur Steigerung der Energieeffizienz eine Informationspflicht besteht; (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

Regeln und Bedingungen für die wirksame und sichere Verwendung des Produkts; (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

Garantiezeit, wenn sie für ein bestimmtes Produkt festgelegt ist; (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

Lebensdauer (Ablaufdatum), sofern diese für ein bestimmtes Produkt festgelegt ist, sowie Informationen über die notwendigen Maßnahmen des Käufers nach Ablauf der angegebenen Frist und mögliche Konsequenzen wenn solche Maßnahmen nicht durchgeführt werden, wenn die Ware nach Ablauf der angegebenen Frist eine Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum des Käufers darstellt oder für den vorgesehenen Verwendungszweck ungeeignet wird; (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

der Preis in Rubel und die Bedingungen für den Kauf von Waren, einschließlich der Gewährung eines Kredits – die Höhe des Kredits, der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag und der Rückzahlungsplan für diesen Betrag. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

Sofern das vom Käufer erworbene Produkt gebraucht wurde oder der/die Mangel(n) behoben wurde/sind, ist dem Käufer hierüber eine Auskunft zu erteilen. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

Der Verkäufer muss den Käufer nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich (auf dem Produktetikett, dem Kaufbeleg oder auf andere Weise) auf eventuelle Mängel des Produkts hinweisen. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

12. Der Verkäufer ist auf Wunsch des Verbrauchers verpflichtet, ihn mit der Begleitdokumentation zum Produkt vertraut zu machen, die für jeden Produktnamen Informationen zur obligatorischen Konformitätsbestätigung gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation über technische Vorschriften enthält (Konformitätsbescheinigung, ihre Nummer, ihre Gültigkeitsdauer, die Stelle, die das Zertifikat ausgestellt hat, oder Informationen über die Konformitätserklärung, einschließlich ihrer Registrierungsnummer, ihrer Gültigkeitsdauer, dem Namen der Person, die die Erklärung angenommen hat, und der Stelle, die sie registriert hat Es). Diese Dokumente müssen durch die Unterschrift und das Siegel des Lieferanten oder Verkäufers (sofern ein Siegel vorhanden ist) unter Angabe seines Standorts (Adresse) und seiner Telefonnummer beglaubigt sein. (geändert durch Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007, vom 23. Dezember 2016 N 1465)

13. Der Verkauf von Waren aus Gegenständen der Tierwelt (Pelz- und Lederbekleidung, Kurzwaren, Dekorationsartikel, Schuhe, Lebensmittel), die zu im Roten Buch der Russischen Föderation aufgeführten Arten gehören, erfolgt bei Vorliegen entsprechender Unterlagen für die Waren, die bestätigen, dass diese Faunaobjekte in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation auf der Grundlage einer vom föderalen Exekutivorgan im Bereich Umweltschutz ausgestellten Genehmigung (Verwaltungslizenz) erworben wurden. Verkauf von in die Russische Föderation eingeführten Waren aus Gegenständen der Tierwelt, die unter das Übereinkommen fallen internationaler Handel Die Beschlagnahmung gefährdeter Arten wildlebender Tiere und Pflanzen erfolgt auf Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes und die Beschlagnahmung von Waren infolge eines Verstoßes gegen dieses Übereinkommen erfolgt auf Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

gefährdet - auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Exportlandes.

Beim Verkauf solcher Waren ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer auf Verlangen Auskunft über Dokumente zu geben, die das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung bestätigen.

14. Der Verkäufer muss auch andere Informationen über die Waren bereitstellen, die in Bundesgesetzen und anderen Rechtsakten der Russischen Föderation vorgesehen sind. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

15. Informationen über das Produkt, seinen Hersteller und Verkäufer müssen dem Käufer auf die in Bundesgesetzen und anderen Rechtsakten der Russischen Föderation festgelegte Weise zur Kenntnis gebracht werden, und wenn sie in diesen Gesetzen nicht festgelegt sind, dann in der Methoden für bestimmte Arten von Waren. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

Der Umfang der obligatorischen Informationen über das Produkt und seinen Hersteller, die dem Käufer zusammen mit dem Produkt übermittelt werden (auf dem Produkt, der Verbraucherverpackung, der Verpackung, dem Etikett, dem Etikett, in der technischen Dokumentation), muss den Anforderungen der Bundesgesetze und anderer gesetzlicher Vorschriften entsprechen Handlungen der Russischen Föderation. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

Informationen über den Verkäufer, die Waren und deren Hersteller werden den Käufern in russischer Sprache und nach Ermessen des Verkäufers zusätzlich in den Staatssprachen der Teilstaaten der Russischen Föderation und den Sprachen der Russischen Föderation zur Verfügung gestellt Völker der Russischen Föderation.

16. Der Verbraucher muss außerdem klare und zuverlässige Informationen über die erbrachten Dienstleistungen, deren Preise und Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen sowie über die beim Verkauf von Waren verwendeten Dienstleistungsformen (Vorbestellungen, Verkauf von Waren zu Hause) erhalten und andere Formen).

17. Beim Verkauf von Waren wird dem Käufer die Möglichkeit gegeben, sich selbstständig oder mit Hilfe des Verkäufers mit der benötigten Ware vertraut zu machen.

Der Käufer hat das Recht, das angebotene Produkt zu besichtigen, in seiner Anwesenheit eine Prüfung seiner Eigenschaften oder eine Vorführung seiner Funktionsweise zu verlangen, sofern dies nicht aufgrund der Art des Produkts ausgeschlossen ist und nicht im Widerspruch zu den im Einzelhandel geltenden Regeln steht.

Der Verkäufer ist verpflichtet, Qualitäts- und Sicherheitskontrollen (Inspektion, Prüfung, Analyse, Prüfung) der zum Verkauf angebotenen Waren durchzuführen, sofern die Kontrollen in der Gesetzgebung der Russischen Föderation oder in den Vertragsbedingungen vorgesehen sind. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

18. Die Preise der vom Verkäufer verkauften Waren sowie sonstige Vertragsbedingungen müssen für alle Käufer gleich sein, mit Ausnahme von Fällen, in denen Bundesgesetze oder andere Rechtsakte die Gewährung von Leistungen für bestimmte Kategorien von Waren zulassen Käufer.

19. Der Verkäufer ist verpflichtet, für die Verfügbarkeit einheitlicher und klar geschriebener Preisschilder für die verkauften Waren zu sorgen, auf denen der Name der Ware, die Sorte (falls vorhanden), der Preis pro Gewicht oder Wareneinheit angegeben sind. Es ist erlaubt, Preisschilder auf Papier oder anderen Informationsträgern anzubringen, die für Käufer visuell zugänglich sind, auch mit elektronischer Informationsanzeige mittels Schiefertafeln, Ständern und Lichtdisplays. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 23. Dezember 2015 N 1406)

Beim Verkauf von Waren im Hausiergewerbe ist der Vertreter des Verkäufers verpflichtet, eine Preisliste durch die Unterschrift der für die Erstellung verantwortlichen Person beglaubigen zu lassen, in der Name und Preis der Waren sowie mit Zustimmung des Käufers erbrachte Dienstleistungen aufgeführt sind . (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 23. Dezember 2015 N 1406)

20. Der Vertrag gilt ab dem Zeitpunkt als ordnungsgemäß abgeschlossen, an dem der Verkäufer dem Käufer eine Kassen- oder Kaufquittung oder ein anderes Dokument ausstellt, das die Zahlung der Waren bestätigt, sofern das Bundesgesetz oder eine Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer nichts anderes vorsieht.

Im Falle des Einzelhandels wird dem Käufer zusammen mit der Ware (mit Ausnahme der in Abschnitt 4 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung genannten Lebensmittel) ein Kaufbeleg ausgehändigt, auf dem der Name der Ware und Informationen zum Verkäufer aufgeführt sind. Verkaufsdatum, Menge und Preis der Ware sowie die Unterschrift des Vertreters des Verkäufers. . (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

21. Die Abrechnung von Waren mit Kunden erfolgt über Registrierkassen, mit Ausnahme der in der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehenen Fälle.

22. Dienstleistungen des Verkäufers im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren dürfen nur mit Zustimmung des Käufers erbracht werden.

Der Käufer hat das Recht, die beim Verkauf der Ware angebotenen Dienstleistungen zu verweigern und vom Verkäufer die Rückerstattung der für ohne seine Zustimmung erbrachten Dienstleistungen gezahlten Beträge zu verlangen.

Der Verkäufer ist nicht berechtigt, den Verkauf einiger Waren vom obligatorischen Kauf anderer Waren oder der obligatorischen Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit ihrem Verkauf abhängig zu machen, es sei denn, die Waren unterliegen dieser Verpflichtung Technische Anforderungen kann nicht ohne die Mitwirkung entsprechender Fachkräfte montiert und (oder) installiert (angeschlossen) werden.

Bei der Lieferung großformatiger Waren durch den Käufer ist der Verkäufer verpflichtet, für die kostenlose Verladung der Waren auf das Fahrzeug des Käufers zu sorgen.

23. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer qualitativ hochwertige Waren zu übergeben,

in Behältern und (oder) Verpackungen, mit Ausnahme von Waren, die ihrer Natur nach keine Verpackung und (oder) Verpackung erfordern, in einem bestimmten Satz (Warensatz) und Vollständigkeit, mit Dokumenten und Zubehör zum Produkt. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

Anforderungen an die Qualität, Behältnis und (oder) Verpackung der übergebenen Waren, deren Vollständigkeit, Zubehör und Dokumentation, Warensatz sowie die Bedingungen für die Warenlieferung werden durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt.

24. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware, für die ein Verfallsdatum festgelegt wurde, so an den Käufer zu übergeben, dass sie vor Ablauf des Verfallsdatums bestimmungsgemäß verwendet werden kann.

25. Beim Verkauf von Waren unter der Bedingung, dass der Käufer sie innerhalb einer bestimmten Frist annimmt, kann der Verkäufer die Waren während dieser Frist nicht an einen anderen Käufer verkaufen.

Sofern der Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer nichts anderes vorsieht, kann das Nichterscheinen des Käufers oder das Versäumnis, andere erforderliche Maßnahmen zur Annahme der Ware innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist zu ergreifen, vom Verkäufer als Weigerung des Käufers angesehen werden, die Ware zu kaufen .

26. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übergabe eines Non-Food-Produkts von ordnungsgemäßer Qualität an ihn, sofern der Verkäufer keine längere Frist ankündigt, das gekaufte Produkt gegen ein ähnliches Produkt anderer Art umzutauschen Größe, Form, Abmessung, Stil, am Ort des Kaufs und an anderen vom Verkäufer angegebenen Orten, Farben oder Konfiguration, wobei im Falle einer Preisdifferenz die erforderliche Neuberechnung mit dem Verkäufer durchgeführt wird.

Verfügt der Verkäufer nicht über die zum Umtausch erforderliche Ware, hat der Käufer das Recht, die gekaufte Ware an den Verkäufer zurückzugeben und den dafür bezahlten Geldbetrag zu erhalten oder sie beim ersten Verkauf der entsprechenden Ware gegen ein ähnliches Produkt umzutauschen. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer, der den Umtausch eines Non-Food-Produkts verlangt, über dessen Verfügbarkeit zum Verkauf zu informieren.

Der Antrag des Käufers auf Umtausch oder Rückgabe der Waren unterliegt der Erfüllung, wenn die Waren nicht verwendet wurden, ihre Präsentation, Verbrauchereigenschaften, Siegel und Etiketten erhalten geblieben sind und ein Nachweis über den Kauf der Waren von diesem Verkäufer vorliegt Ausgenommen sind Waren, die gemäß den in diesem Absatz genannten Bedingungen nicht vom Umtausch oder der Rückgabe aus Gründen gemäß der von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Liste unterliegen.

27. Ein Käufer, dem ein Produkt mangelhafter Qualität verkauft wird, dessen Mängel vom Verkäufer nicht angegeben wurden, hat das Recht, nach eigenem Ermessen vom Verkäufer Folgendes zu verlangen:

Ersatz durch ein Produkt einer ähnlichen Marke (Modell, Artikel);

Ersatz durch das gleiche Produkt einer anderen Marke (Modell, Artikel) mit entsprechender Neuberechnung des Kaufpreises;

anteilige Minderung des Kaufpreises;

sofortige und kostenlose Beseitigung von Produktmängeln;

Erstattung der Aufwendungen, die dem Käufer oder einem Dritten zur Beseitigung von Mängeln der Ware entstanden sind. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

In diesem Fall hat der Käufer außerdem das Recht, vollen Ersatz des ihm durch den Verkauf mangelhafter Ware entstandenen Schadens zu verlangen.

Der Käufer hat das Recht, bei einem erheblichen Verstoß gegen die Anforderungen an seine Qualität (Erkennung schwerwiegender Mängel, Mängel, die nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand oder Zeitaufwand behoben werden können oder wiederholt festgestellt werden, oder nach ihrer Beseitigung wieder auftauchen, und andere ähnliche Nachteile).

Bei technisch komplexen Waren muss die vom Käufer spezifizierte Anforderung gemäß der von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Liste dieser Waren erfüllt werden.

Werden Mängel an einem Produkt festgestellt, dessen Eigenschaften eine Beseitigung nicht zulassen (Lebensmittel, Parfüme und Kosmetika, Haushaltschemikalien und andere Waren), hat der Käufer nach seiner Wahl das Recht, den Ersatz eines solchen Produkts zu verlangen ein Produkt von ausreichender Qualität oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises.

Anstelle dieser Anforderungen hat der Käufer das Recht, die gekaufte Ware abzulehnen und eine Rückerstattung des für die Ware gezahlten Geldbetrags zu verlangen.

In diesem Fall hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers und auf dessen Kosten die erhaltene Ware mangelhafter Qualität zurückzusenden.

Bei der Rückgabe des für die Ware gezahlten Geldbetrags an den Käufer ist der Verkäufer nicht berechtigt, den Betrag einzubehalten, um den sich der Wert der Ware aufgrund ihrer vollständigen oder teilweisen Nutzung oder ihres Verlusts verringert hat Präsentation oder andere ähnliche Umstände.

Wenn der Käufer verlangt, dass der Verkäufer Mängel an einem langlebigen Produkt beseitigt oder ein solches Produkt ersetzt, hat der Käufer das Recht, gleichzeitig zu verlangen, dass für die Dauer der Reparatur oder des Ersatzes eines Produkts von mangelhafter Qualität ein gleichartiges Produkt von angemessener Qualität hergestellt wird Qualität gewährleistet ist, mit Ausnahme der Waren auf der von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Liste, für die diese Anforderung nicht gilt.

28. Der Verkäufer oder eine Organisation, die aufgrund einer Vereinbarung mit ihm die Aufgaben des Verkäufers wahrnimmt, ist verpflichtet, vom Käufer Waren mangelhafter Qualität anzunehmen und gegebenenfalls deren Qualität zu überprüfen. Der Käufer hat das Recht, an der Prüfung der Qualität der Ware mitzuwirken.

Kommt es zu Streitigkeiten über die Gründe für das Auftreten von Mängeln der Ware, ist der Verkäufer oder eine Organisation, die aufgrund einer Vereinbarung mit ihm die Aufgaben des Verkäufers wahrnimmt, verpflichtet, auf eigene Kosten eine Untersuchung der Ware durchzuführen. Der Käufer hat das Recht, den Abschluss einer solchen Prüfung anzufechten Gerichtsverfahren. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

Das Fehlen eines Bargelds, einer Kaufquittung oder eines anderen Dokuments, das die Tatsache und die Bedingungen des Kaufs der Waren bescheinigt, stellt keinen Grund für die Verweigerung der Erfüllung seiner Forderungen dar und entzieht ihm nicht die Möglichkeit, sich zur Bestätigung des Abschlusses auf Zeugenaussagen zu berufen des Vertrags und seiner Bedingungen. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

29. Die Fristen, innerhalb derer der Verkäufer die Anforderungen des Käufers erfüllen muss, sowie die Haftung für die Verletzung dieser Fristen richten sich nach dem Gesetz der Russischen Föderation „Über den Schutz der Verbraucherrechte“.

30. Der Käufer hat das Recht, die in Absatz 27 dieser Regeln genannten Anforderungen in Bezug auf Mängel an der Ware geltend zu machen, wenn diese während der Gewährleistungsfrist oder des Ablaufdatums festgestellt werden.

Die Garantiezeit des Produkts und seine Lebensdauer werden ab dem Verkaufsdatum des Produkts an den Käufer berechnet. Kann der Verkaufstag der Ware nicht ermittelt werden, so berechnet sich diese Frist ab dem Herstellungsdatum der Ware. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

Die Haltbarkeitsdauer eines Produkts wird durch den Zeitraum bestimmt, der ab dem Herstellungsdatum des Produkts berechnet wird, während dessen es zur Verwendung geeignet ist, oder dem Datum, bis zu dem das Produkt zur Verwendung geeignet ist.

Wenn dem Käufer aufgrund von Umständen, die vom Verkäufer zu vertreten sind (das Produkt erfordert eine besondere Installation, Verbindung oder Montage, es weist Mängel usw. auf), die Möglichkeit zur Nutzung des Produkts verwehrt wird, beginnt die Gewährleistungsfrist ab dem Datum, an dem der Verkäufer die Mängel beseitigt Umstände. Wenn der Tag der Lieferung, Installation, Verbindung oder Montage der Ware nicht bestimmt werden kann, berechnet sich die Gewährleistungsfrist ab dem Datum des Abschlusses des Kaufvertrags. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

Für Saisonware(Bekleidung, Pelzwaren, Schuhe und andere Waren) Die Garantiezeit wird ab Beginn der entsprechenden Saison berechnet, deren Beginn von der autorisierten staatlichen Stelle der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation auf der Grundlage der klimatischen Bedingungen bestimmt wird der Standort der Käufer.

Beträgt die Gewährleistungsfrist weniger als zwei Jahre und stellt der Käufer Mängel an der Ware nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb von zwei Jahren fest, haftet der Verkäufer, wenn der Käufer nachweist, dass die Mängel der Ware vor deren Übergabe entstanden sind an den Käufer oder aus Gründen, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

31. Wenn für die Ware keine Gewährleistungsfrist oder kein Ablaufdatum festgelegt ist, kann der Käufer Ansprüche wegen Mängeln der Ware geltend machen, sofern die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Übergabe, festgestellt werden der Ware an den Käufer oder innerhalb einer längeren Frist, die gemäß Bundesgesetz oder -vertrag festgelegt ist. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

II. Merkmale des Verkaufs von Lebensmitteln

32. Informationen zu Lebensmitteln gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation über technische Vorschriften müssen je nach Art der Waren zusätzlich zu den in den Absätzen 11, 12 und 13 dieser Regeln genannten Informationen Folgendes enthalten: (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

Name der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen;

Information über Nährwert(Kaloriengehalt des Produkts, Gehalt an Proteinen, Fetten, Kohlenhydraten, Vitaminen, Makro- und Mikroelementen), Gewicht oder Volumen; (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

Zweck, Bedingungen und Geltungsbereich (für Kinderprodukte, diätetische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel); (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

Methoden und Bedingungen der Zubereitung (für Konzentrate und Halbfertigprodukte) und Verwendung (für Baby- und Diätnahrung); (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

Lagerbedingungen (für Waren, für die verbindliche Anforderungen an Lagerbedingungen festgelegt wurden);

Herstellungsdatum und Verpackungsdatum der Ware; (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

Kontraindikationen für den Verzehr bei bestimmten Arten von Krankheiten (bei Waren, deren Informationen Kontraindikationen für den Verzehr bei bestimmten Arten von Krankheiten enthalten müssen);

Informationen zur staatlichen Registrierung (für Lebensmittel, die der staatlichen Registrierung unterliegen). (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

Absatz 10 – Nicht mehr gültig. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

33. Vor der Lieferung in die Verkaufsfläche oder an einen anderen Verkaufsort muss die Ware von Behältnissen, Verpackungs- und Bindematerialien sowie Metallklammern befreit werden. Kontaminierte Oberflächen oder Teile des Produkts müssen entfernt werden. Der Verkäufer ist außerdem verpflichtet, die Qualität der Ware zu überprüfen (gem äußere Zeichen), Präsenz auf ihnen notwendige Dokumentation und Information, führen die Ausschleusung und Sortierung der Ware durch.

Nichtindustrielle Lebensmittel, die auf Lebensmittelmärkten verkauft werden, unterliegen dem Verkauf nach einer tierärztlichen und hygienischen Untersuchung mit der Ausstellung einer Veterinärbescheinigung (Bescheinigung) der festgestellten Probe in der vorgeschriebenen Weise, die dem Käufer auf Verlangen vorgelegt werden muss. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

Organisationen, die umsetzen Einzelhandelsumsätze alkoholische Produkte: Vor dem Ausschenken alkoholischer Produkte auf der Verkaufsfläche wird die Echtheit von Bundessondermarken und Verbrauchsteuermarken visuell sowie durch Zugang überprüft Informationsressourcen Föderaler Dienst für die Regulierung des Alkoholmarktes. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 21. August 2012 N 842)

33.1. In einer Verkaufsfläche oder einem anderen Verkaufsort muss die Platzierung (Ausstellung) von Molkereiprodukten, Milchmischprodukten und milchhaltigen Produkten so erfolgen, dass sie optisch von anderen Lebensmitteln abgegrenzt werden können, und muss mit der entsprechenden Kennzeichnung versehen sein Hinweisschild „Produkte ohne Milchfettersatz“. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 28. Januar 2019 N 50)

34. Bei Vorverkaufsverpackungen und Verpackungen loser Ware, die vom Verkäufer hergestellt werden, ist das Volumen der verpackten Ware mit kurze Laufzeiten Die Haltbarkeitsdauer sollte das Volumen ihrer Verkäufe an einem Handelstag nicht überschreiten.

Auf dem verpackten Produkt sind Name, Gewicht, Preis pro Kilogramm, Kosten für das Lot, Verpackungsdatum, Verfallsdatum, Nummer oder Name der Waage angegeben.

Beim Verkauf von vom Hersteller verpackten und verpackten Lebensmitteln mit dem auf der Verpackung angegebenen Gewicht erfolgt kein zusätzliches Wiegen.

Unverpackte und unverpackte Lebensmittel unterliegen nicht dem Verkauf, mit Ausnahme bestimmter Warenarten, deren Liste in der durch Bundesgesetz festgelegten Weise genehmigt wird. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

35. Gewichtete Lebensmittel werden dem Käufer in verpackter Form übergeben, ohne dass zusätzliche Verpackungsgebühren erhoben werden.

Für die Verpackung werden Materialien verwendet, die den zwingenden Anforderungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation über technische Vorschriften entsprechen. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

36. Der Preis von nach Gewicht verkauften Lebensmitteln wird durch das Nettogewicht bestimmt.

37. Auf Wunsch des Käufers gastronomische Waren kann ihm in geschnittener Form verkauft werden. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

Brot- und Backwaren ab einem Gewicht von 0,4 kg (mit Ausnahme von Produkten in der Herstellerverpackung) können in 2 oder 4 gleiche Teile geschnitten und ohne Wiegen verkauft werden.

Brot und Backwaren werden in kleinen Einzelhandelsgeschäften nur in verpackter Form verkauft.

38. An Orten, an denen Lebensmittel verkauft werden, können auch damit verbundene Non-Food-Produkte verkauft und Dienstleistungen erbracht werden Gastronomie. Gleichzeitig darf der Handel mit damit verbundenen Waren und die Erbringung öffentlicher Verpflegungsdienstleistungen nicht zu einer Verschlechterung der Qualität und Sicherheit von Lebensmitteln und deren Verkaufsbedingungen führen, die in den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation über technische Vorschriften festgelegt sind. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

III. Merkmale des Verkaufs von Textilien, Strickwaren, Bekleidung und Pelzwaren sowie Schuhen

40. Zum Verkauf angebotene Produkte müssen nach Typ, Modell, Größe und Höhe gruppiert und auf der Verkaufsfläche ausgestellt sein. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Handels können auf der Verkaufsfläche Muster der zum Verkauf angebotenen Waren ausgelegt werden, wobei dem Käufer die Möglichkeit gegeben wird, die von ihm benötigten Waren auszuwählen und zu erwerben.

Strick-, Näh-, Pelzwaren und Schuhe für Herren, Damen und Kinder müssen getrennt im Verkaufsraum platziert werden.

Stoffe werden nach Art und Faserart, aus denen sie hergestellt werden, gruppiert, Pelzprodukte nach Fellart.

Jeder Stoffprobe müssen außerdem Angaben zum Faseranteil beigefügt sein, aus denen sie hergestellt ist, und bei Pelzprodukten sind Angaben zur Fellart beizufügen.

41. Produkte müssen mit Etiketten versehen sein, auf denen Name, Artikelnummer, Preis, Größe (für Kleidung, Leinen und andere Kleidungsstücke, Schuhe, Hüte) und Höhe (für Kleidung und Leinen), die Fellart und die Farbe ihrer Farbe (z. B Kleidung, Hüte, Pelzkopfbedeckungen und -kragen). (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

42. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer von Bekleidung, Oberbekleidung, Mützen, Pelzwaren und Schuhen Bedingungen für die Anprobe der Ware zu bieten. Zu diesem Zweck sollten Handelsräume mit Umkleidekabinen mit Spiegeln, Bänken oder Bänken sowie Ständern ausgestattet sein.

43. Das Messen von Wollstoffen, Watte und anderen schweren, voluminösen Stoffen beim Verkauf an einen Käufer erfolgt durch Auflegen eines starren Standardmeters auf den Stoff, der in lockerem Zustand ohne Falten auf der Theke (Tisch) liegt. Dünne und leichte Stoffe werden mit einem starren Standardmessgerät gemessen, indem der Stoff auf die Arbeitsfläche geworfen und gleichzeitig frei und ohne Spannung auf das Messgerät gelegt wird.

Das Messen aller Arten von Stoffen, außer Wollstoffen und Strickstoffen, kann auch dadurch erfolgen, dass der Stoff auf eine Arbeitsfläche (Tisch) gelegt wird, auf deren einer Seite ein gestanztes Metallmaßband angebracht ist.

Es ist verboten, zugeschnittene Stoffe zum Kauf hinzuzufügen sowie Stoffstücke mit Fabriketikett und Stempel (Hazovykh-Enden) zu verkaufen, wenn die Fabrikveredelung beschädigt ist und der Stempel nicht auf der falschen Seite angebracht ist.

44. Die Person, die den Verkauf durchführt, prüft beim Verkauf von Stoffen, Bekleidung, Pelzwaren und Schuhen im Beisein des Käufers die Qualität der Ware (durch Fremdkontrolle), die Richtigkeit des Maßes (Menge) und die Richtigkeit der Berechnung des Kaufpreises.

45. Stoffe, Bekleidung, Pelzwaren und Schuhe werden in verpackter Form ohne Berechnung zusätzlicher Verpackungskosten an den Käufer übergeben.

46. ​​​​Für den Fall Kassenbon Das Produkt enthält nicht den Namen des Produkts, die Artikelnummer und die Sorte (falls verfügbar). Zusammen mit dem Produkt erhält der Käufer einen Kaufbeleg, auf dem diese Informationen, der Name des Verkäufers, das Verkaufsdatum usw. aufgeführt sind Preis des Produkts und wird von der Person unterzeichnet, die das Produkt direkt verkauft. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

IV. Merkmale des Verkaufs technisch komplexer Haushaltswaren

47. Haushalt radioelektronische Geräte, Kommunikation, Computer und Duplizieren von Geräten, Foto- und Filmausrüstung, Uhren, Musikwaren, Elektrogeräte, Maschinen und Werkzeuge, Haushaltsgasgeräte und -geräte, andere technisch komplexe Haushaltswaren müssen vor der Lieferung in die Verkaufsfläche oder an die Lieferstelle des Kaufs einer Vorprüfung unterzogen werden -Verkaufsvorbereitung, einschließlich: Auspacken der Ware, Entfernen von Fabrikfett, Staub und Spänen; Inspektion der Ware; Überprüfung der Vollständigkeit, Qualität des Produkts, Verfügbarkeit der notwendigen Informationen über das Produkt und seinen Hersteller; ggf. Montage des Produkts und dessen Justierung. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

48. Muster der zum Verkauf angebotenen Waren müssen auf der Verkaufsfläche platziert werden und mit Etiketten versehen sein, auf denen der Name, die Marke, das Modell, der Artikel, der Preis des Produkts sowie kurze Anmerkungen zu den wichtigsten Angaben angegeben sind technische Eigenschaften.

49. Auf Verlangen des Käufers muss dieser mit dem Aufbau und der Funktionsweise der Ware vertraut sein und dies im zusammengebauten, technisch einwandfreien Zustand nachweisen. Produkte, für deren Anschluss keine spezielle Ausrüstung erforderlich ist, werden in funktionsfähigem Zustand angezeigt.

50. Die Person, die den Verkauf durchführt, prüft auf Verlangen des Käufers in dessen Anwesenheit die Qualität der Ware, ihre Vollständigkeit, das Vorhandensein der dazugehörigen Dokumente und die Richtigkeit des Preises.

51. Bei der Übergabe von technisch anspruchsvollen Haushaltsgegenständen an den Käufer werden gleichzeitig die vom Hersteller der Waren installierten Zubehörteile und Dokumente (technischer Pass oder ein anderes diesen ersetzendes Dokument mit Angabe von Verkaufsdatum und -ort, Bedienungsanleitung und andere Dokumente) übertragen an den Käufer.

In dem in Absatz 46 dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Fall erhält der Käufer zusammen mit der Ware auch einen Kaufbeleg mit den in diesem Absatz genannten Informationen. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

52. Der Verkäufer oder eine Organisation, die im Rahmen einer Vereinbarung mit ihm die Aufgaben des Verkäufers wahrnimmt, ist verpflichtet, beim Käufer zu Hause ein technisch komplexes Produkt zu montieren und (oder) zu installieren (anzuschließen), dessen eigenständige Montage und (oder) Verbindung durch der Käufer gemäß den zwingenden Anforderungen oder technische Dokumentation Das am Produkt angebrachte Material (technisches Datenblatt, Bedienungsanleitung) ist nicht gestattet. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer beim Verkauf von Waren Informationen über die Organisationen zur Verfügung zu stellen, die die angegebene Arbeit ausführen.

Wenn die Kosten für die Montage und (oder) Installation des Produkts im Preis enthalten sind, müssen die angegebenen Arbeiten vom Verkäufer oder der entsprechenden Organisation kostenlos durchgeführt werden.

V. Merkmale des Verkaufs von Parfümerie- und Kosmetikprodukten

53. Informationen zu Parfümerie- und Kosmetikprodukten müssen zusätzlich zu den in den Absätzen 11 und 12 dieser Regeln genannten Informationen unter Berücksichtigung der Eigenschaften eines bestimmten Produkts Informationen über seinen Zweck, die im Produkt enthaltenen Inhaltsstoffe, die Wirkung usw. enthalten Wirkung, Einschränkungen (Kontraindikationen) für die Verwendung, Methoden und Bedingungen der Verwendung, Nettogewicht oder -volumen und (oder) Anzahl der Einheiten des Produkts in Verbraucherverpackungen, Lagerbedingungen (für Waren, für die verbindliche Anforderungen an Lagerbedingungen festgelegt sind) usw sowie Informationen zur staatlichen Registrierung (für Waren, die der staatlichen Registrierung unterliegen). (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

54. Vor der Lieferung in den Verkaufsraum werden Parfüm- und Kosmetikprodukte ausgepackt und geprüft, die Qualität (durch äußere Zeichen) jedes Warenartikels und die Verfügbarkeit der notwendigen Informationen darüber überprüft.

55. Dem Käufer sollte die Möglichkeit gegeben werden, sich mit dem Geruch von Parfümen, Kölnischwasser und Eau de Toilette vertraut zu machen, indem er in einer duftenden Flüssigkeit getränkte Lackmuspapiere verwendet, Schnupftabakproben, die von den Herstellern der Waren bereitgestellt werden, sowie andere Eigenschaften und Merkmale der Waren die zum Verkauf angebotene Ware.

56. Bei der Übergabe von Waren in Verpackungen mit Zellophanierung oder Markenklebeband muss der Käufer aufgefordert werden, den Inhalt der Verpackung durch Entfernen der Zellophanfolie oder des Markenklebebandes zu überprüfen. Die Aerosolverpackung von Waren wird von der Person, die den Verkauf durchführt, im Beisein des Käufers auf Funktionsfähigkeit der Verpackung überprüft.

VI. Merkmale des Verkaufs von Autos, Motorrädern, Anhängern und nummerierten Einheiten (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 20. Oktober 1998 N 1222)

57. Autos, Motorräder und andere Arten von Kraftfahrzeugen, Anhänger und nummerierte Einheiten dafür müssen einer Vorverkaufsvorbereitung unterzogen werden, deren Art und Volumen von den Produktherstellern festgelegt werden. Der Verkäufer ist verpflichtet, im Serviceheft des Produkts oder einem anderen Dokument, das es ersetzt, einen Vermerk über diese Vorbereitung zu machen. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 20. Oktober 1998 N 1222)

58. Bei der Vorführung eines zum Verkauf angebotenen Produkts erhält der Käufer freien Zugang dazu.

59. Bei der Übergabe der Ware an den Käufer werden gleichzeitig eine Reihe von vom Hersteller installierten Zubehörteilen und Dokumenten übertragen, darunter ein Serviceheft oder ein anderes an seine Stelle tretendes Dokument sowie ein Dokument, das den Besitz eines Fahrzeugs oder einer nummerierten Einheit bescheinigt, z ihre staatliche Registrierung in gesetzlich festgelegt Die Russische Föderation ist in Ordnung.

Wenn der Käufer ein Dokument verliert, das den Besitz eines Fahrzeugs oder einer nummerierten Einheit bescheinigt, ist der Verkäufer verpflichtet, auf Antrag des Eigentümers und Vorlage eines Reisepasses oder eines anderen ihn ersetzenden Dokuments ein neues Dokument mit dem Vermerk „Duplikat“ auszustellen, das die Serie angibt. Nummer und Datum des zuvor ausgestellten Dokuments.

60. Bei der Übergabe der Ware prüft die Person, die den Verkauf durchführt, im Beisein des Käufers die Qualität der bei der Vorbereitung der Ware vor dem Verkauf durchgeführten Arbeiten sowie deren Vollständigkeit.

Zusammen mit der Ware erhält der Käufer auch einen Kaufbeleg, auf dem der Name der Ware und des Verkäufers, die Marke der Ware, die Anzahl ihrer Einheiten, das Verkaufsdatum und der Preis der Ware aufgeführt sind als Unterschrift der Person, die den Verkauf direkt ausführt.

VII. Merkmale des Verkaufs von Schmuck und anderen Produkten aus Edelmetallen und (oder) Edelsteinen (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 19. September 2015 N 994)

61. Der Verkauf von Schmuck und anderen Produkten aus Edelmetallen, die in der Russischen Föderation hergestellt und in ihr Hoheitsgebiet eingeführt wurden und der Stempelung gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation unterliegen, erfolgt nur, wenn diese Produkte staatliche Aufdrucke aufweisen Prüfzeichen sowie Abdrücke von Namenszeichen (für Produkte aus inländischer Produktion). (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 19. September 2015 N 994)

Der Verkauf von Schmuck und anderen Gegenständen aus im Inland hergestelltem Silber mit einem Gewicht bis einschließlich 3 Gramm (ohne Einlagen) ohne den Aufdruck einer staatlichen Punze ist gestattet. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 19. September 2015 N 994)

Der Verkauf von geschliffenen Diamanten aus Naturdiamanten und geschliffenen Smaragden erfolgt nur, wenn für jeden verkauften Stein oder Satz (Charge) von Edelsteinen ein Zertifikat vorliegt. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 19. September 2015 N 994)

62. Informationen über zum Verkauf angebotene Schmuckstücke und andere Produkte aus Edelmetallen und (oder) Edelsteinen, geschliffenen Smaragden und Diamanten müssen zusätzlich zu den in den Absätzen 11 und 12 dieser Regeln genannten Informationen Auszüge aus normativen Rechtsakten zur Festlegung enthalten das Verfahren zur Prüfung, Analyse und Punzierung von Schmuck und anderen Produkten aus Edelmetallen sowie zur Zertifizierung von Edelsteinen. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 19. September 2015 N 994)

63. Schmuck und andere Produkte aus Edelmetallen und (oder) Edelsteinen müssen vor der Lieferung an die Verkaufsfläche einer Vorverkaufsvorbereitung unterzogen werden, die die Inspektion und Sortierung dieser Produkte sowie die Prüfung auf das Vorhandensein staatlicher Punzen und Namenszeichen umfasst sie (für im Inland hergestellte Produkte), sowie die Sicherheit von Siegeln und Etiketten, Sortierung nach Größe. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 19. September 2015 N 994)

64. Schmuck und andere zum Verkauf angebotene Produkte aus Edelmetallen und (oder) Edelsteinen müssen nach ihrem Zweck gruppiert werden und mit versiegelten Etiketten versehen sein, auf denen der Name des Produkts und sein Hersteller, die Art des Edelmetalls, die Artikelnummer und das Muster angegeben sind , Gewicht, Art und Eigenschaften der Einsätze, einschließlich der Verarbeitungsmethode, die die Qualität, Farbe und Kosteneigenschaften des Edelsteins verändert hat, sowie der Preis des Produkts (Preise für 1 Gramm des Produkts ohne Einsätze). (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 19. September 2015 N 994)

Bei der Verwendung von Materialien künstlichen Ursprungs, die die Eigenschaften (Eigenschaften) von Edelsteinen aufweisen, als Einlagen muss auf den Etiketten der Hinweis angegeben werden, dass es sich bei dem Stein nicht um einen Edelstein handelt. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 19. September 2015 N 994)

65. Schmuck und andere Produkte aus Edelmetallen und (oder) Edelsteinen sowie geschliffene Edelsteine ​​müssen individuell verpackt sein. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 19. September 2015 N 994)

66. Bei der Übergabe der gekauften Ware an den Käufer prüft die Person, die den Verkauf durchführt, das Vorhandensein eines Staatsstempels und deren Qualität, das Vorhandensein eines Namensstempels (bei im Inland hergestellten Produkten) sowie eines Zertifikats für ein geschliffener Edelstein. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 19. September 2015 N 994)

67. Auf Wunsch des Käufers werden in seiner Anwesenheit gekaufte Schmuckstücke und andere Produkte aus Edelmetallen und (oder) Edelsteinen ohne Etikett mit einem Gewicht von bis zu 1 kg auf einer Waage gewogen, bei der die Masse von Nr. 1 fehlerhaft ist mehr als 0,01 g und mit einem Gewicht von 1 kg bis 10 kg – auf Waagen mit einem Bestimmungsfehler von nicht mehr als 0,1 g. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 19. September 2015 N 994)

68. Für den Fall, dass es zur Überprüfung der Richtigkeit der Etikettierung eines Produkts, einschließlich des Gewichts, erforderlich ist, das Etikett zu entfernen, wird ein Bericht erstellt und anschließend die Berichtsnummer auf dem Duplikatetikett des Geschäfts angegeben. Das Herstelleretikett wird gespeichert und zusammen mit einem Duplikat auf dem Produkt angebracht. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 19. September 2015 N 994)

69. Wenn der Kassenbeleg für ein Produkt nicht den Namen des Produkts, das Muster, die Art und Eigenschaften des Edelsteins sowie die Artikelnummer enthält, erhält der Käufer zusammen mit dem Produkt einen Kaufbeleg mit diesen Informationen und dem Namen des Produkts Der Verkäufer, das Verkaufsdatum und der Preis des Produkts sowie die Person, die die Waren direkt verkauft, müssen unterschreiben. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

VIII. Merkmale des Verkaufs von Arzneimitteln und Medizinprodukten (geändert durch Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation vom 20. Oktober 1998 N 1222, vom 5. Januar 2015 N 6)

70. Verkauf von Arzneimitteln (dosiert Medikamente, gebrauchsfertig und zur Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten bei Mensch und Tier, zur Schwangerschaftsverhinderung und zur Steigerung der Tierproduktivität bestimmt) erfolgt in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz „Über den Arzneimittelverkehr“ und unter Berücksichtigung der darin festgelegten Merkmale diese Regeln. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

71. Informationen über Arzneimittel zusätzlich zu den in den Absätzen 11 und 12 dieser Regeln genannten sowie in Artikel 46 vorgesehenen Informationen Bundesgesetz„Über den Verkehr von Arzneimitteln“ muss Informationen über die staatliche Registrierung des Arzneimittels unter Angabe der Nummer und des Datums seiner staatlichen Registrierung enthalten (mit Ausnahme von Arzneimitteln, die vom Verkäufer (Apothekeneinrichtung) nach ärztlicher Verordnung hergestellt werden). . (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

72. Informationen über medizinische Produkte (Instrumente, Geräte, Geräte, Ausrüstungen, Materialien und andere Produkte, die einzeln oder in Kombination miteinander für medizinische Zwecke verwendet werden, sowie zusammen mit anderem Zubehör, das für die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Produkte erforderlich ist). inklusive Sonderangebot Software und vom Hersteller zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und medizinischen Rehabilitation von Krankheiten, zur Überwachung des Zustands des menschlichen Körpers, zur Durchführung medizinischer Forschung, zur Wiederherstellung, zum Ersatz, zur Veränderung der anatomischen Struktur oder der physiologischen Funktionen des Körpers sowie zur Verhinderung oder Beendigung einer Schwangerschaft bestimmt , deren funktioneller Zweck nicht durch pharmakologische, immunologische, genetische oder metabolische Wirkungen auf den menschlichen Körper verwirklicht wird) müssen zusätzlich zu den in den Absätzen 11 und 12 dieser Regeln genannten Informationen Angaben über die Nummer und das Datum der Registrierungsbescheinigung enthalten für ein Medizinprodukt, das vom Föderalen Dienst für Überwachung im Gesundheitswesen in der vorgeschriebenen Weise ausgestellt wurde, sowie unter Berücksichtigung der Merkmale eines bestimmten Produkttyps, Informationen über seinen Zweck, die Art und Weise und Bedingungen der Verwendung, Wirkung und Wirkung, Einschränkungen (Kontraindikationen). ) für den Einsatz. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 5. Januar 2015 N 6)

73. Der Verkäufer muss den Käufer über die Regeln für die Abgabe von Arzneimitteln informieren. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 5. Januar 2015 N 6)

74. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Verkauf von Arzneimitteln in der für die medizinische Versorgung erforderlichen Mindestmenge sicherzustellen, deren Liste vom Gesundheitsministerium der Russischen Föderation erstellt wird. (geändert durch Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation vom 01.02.2005 N 49, vom 04.10.2012 N 1007)

75. Vor der Lieferung an die Verkaufsfläche müssen Arzneimittel und medizinische Produkte einer Verkaufsvorbereitung unterzogen werden, die das Auspacken, Sortieren und Überprüfen der Waren umfasst; Überprüfung der Qualität des Produkts (durch äußere Zeichen) und der Verfügbarkeit der notwendigen Informationen über das Produkt und seinen Hersteller (Lieferanten). (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 5. Januar 2015 N 6)

Die Vorbereitung vor dem Verkauf von Medizinprodukten umfasst bei Bedarf auch die Entfernung von Werksfett, die Überprüfung der Vollständigkeit sowie die Montage und Einstellung. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 5. Januar 2015 N 6)

76. Der Verkauf von Arzneimitteln und Medizinprodukten erfolgt auf der Grundlage von vom Käufer vorgelegten ärztlichen Rezepten, die in der vorgeschriebenen Weise ausgestellt werden, sowie ohne Rezept gemäß den Anweisungen für die Verwendung von Arzneimitteln und Medizinprodukten. (geändert durch Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation vom 01.02.2005 N 49, vom 04.10.2012 N 1007, vom 01.05.2015 N 6)

77. Die Klausel ist nicht mehr gültig. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

IX. Merkmale des Verkaufs von Tieren und Pflanzen (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 20. Oktober 1998 N 1222)

78. Informationen über zum Verkauf angebotene Tiere und Pflanzen müssen zusätzlich zu den in Absatz 11 dieser Regeln genannten Informationen den Namen ihrer Art sowie Informationen über die Merkmale der Haltung und Zucht enthalten.

Der Verkäufer muss außerdem Auskunft über Folgendes geben:

die Nummer und das Datum der Genehmigung (Lizenz) für die Jagd auf bestimmte Wildtierarten, die gemäß dem in der Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren ausgestellt wurde; (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

Nummer und Datum der Genehmigung für die Einfuhr bestimmter Wildtier- und Wildpflanzenarten in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder einer anderen zur Erteilung einer solchen Genehmigung befugten Stelle (in Bezug auf Wildtiere). und in die Russische Föderation eingeführte Wildpflanzen, die dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit Arten wildlebender Tiere und Pflanzen unterliegen und aufgrund eines Verstoßes gegen dieses Übereinkommen gefährdet oder beschlagnahmt sind);

Nummer und Datum der Bescheinigung über die Aufnahme der zoologischen Sammlung, zu der das zum Verkauf angebotene Wildtier gehört, in das beim Staat registrierte Register der zoologischen Sammlungen, ausgestellt nach dem in der Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren ( in Bezug auf in Gefangenschaft gezüchtete Wildtiere, die Teil der zoologischen Sammlung sind).

79. Zum Verkauf bestimmte Tiere müssen gemäß allgemein anerkannten Standards für die humane Behandlung von Tieren unter Bedingungen gehalten werden, die den hygienischen, veterinärmedizinischen und zoohygienischen Anforderungen für die Tierhaltung entsprechen. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

80. Wenn auf der Kassenquittung für die Ware nicht der Artname und die Anzahl der Tiere oder Pflanzen angegeben sind, wird dem Käufer zusammen mit der Ware eine Kaufquittung ausgehändigt, auf der diese Informationen, der Name des Verkäufers und das Verkaufsdatum aufgeführt sind und Preis und wird von der Person unterzeichnet, die die Ware direkt verkauft. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

Der Käufer erhält außerdem Informationen über die Nummer und das Datum eines der in Absatz 78 dieser Regeln genannten Dokumente (beim Verkauf eines Wildtiers oder einer Wildpflanze) sowie eine in der vorgeschriebenen Weise ausgestellte Veterinärbescheinigung (Bescheinigung), die bescheinigt, dass dies der Fall ist Tier ist gesund. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

X. Merkmale des Verkaufs von Haushaltschemikalien (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 20. Oktober 1998 N 1222)

81. Informationen zu Haushaltschemikalien (Wasch-, Reinigungs- und andere Produkte zur Pflege von Räumlichkeiten, Möbeln, Geschirr, Haushaltsgeräten und Haushaltsgegenständen, Wäsche, Kleidung, Schuhen, Autos; Klebstoffe, Lacke, Farben und andere Farben und Lacke; Desinfektionsmittel und Mittel zur Bekämpfung von Haushaltsinsekten und Nagetieren, die zur Verwendung im häuslichen Bereich bestimmt sind; chemische Stoffe, ihre Verbindungen und daraus hergestellte Produkte, die zur Reparatur bestimmt sind und Abschlussarbeiten unter inländischen Bedingungen und andere ähnliche Waren) müssen zusätzlich zu den in den Absätzen 11 und 12 dieser Regeln genannten Informationen Folgendes enthalten:

die Bezeichnung der in Haushaltschemikalien enthaltenen Inhaltsstoffe;

Datum und Nummer des technischen Zertifikats (für Waren, für die verbindliche Anforderungen zur Bestätigung ihrer Eignung für die Verwendung im Bauwesen festgelegt wurden);

Lagerbedingungen (für Waren, für die verbindliche Anforderungen an Lagerbedingungen festgelegt wurden).

82. Vor der Lieferung von Haushaltschemikalien an die Verkaufsfläche (Platzierung an der Verkaufsstelle) müssen diese einer Vorverkaufsvorbereitung unterzogen werden, die das Entfernen des Versandbehälters, das Sortieren der Waren und die Überprüfung der Unversehrtheit der Verpackung (einschließlich der Funktionsfähigkeit) umfasst Aerosolverpackung) und die Qualität der Ware (anhand äußerer Merkmale), Verfügbarkeit notwendiger Informationen über das Produkt und seinen Hersteller, Hinweise zur Verwendung der Produkte und korrekte Preise.

83. Zum Verkauf angebotene Haushaltschemikalien sollten je nach Verwendungszweck der Produkte nach Typ gruppiert werden, um eine einfache Auswahl zu gewährleisten.

84. Bei der Übergabe von Haushaltschemikalien in Aerosolverpackungen an den Käufer wird die Funktionalität der Verpackung im Verkaufsraum nicht überprüft.

XI. Merkmale des Verkaufs von Pestiziden und Agrochemikalien (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 20. Oktober 1998 N 1222)

86. Informationen über Pestizide und Agrochemikalien müssen zusätzlich zu den in den Absätzen 11 und 12 dieser Regeln genannten sowie in Artikel 17 des Bundesgesetzes „Über den sicheren Umgang mit Pestiziden und Agrochemikalien“ vorgesehenen Informationen Informationen über enthalten die staatliche Registrierungsnummer des Pestizids oder der Agrochemikalie, seine Gefahrenklasse, Konzentration des Wirkstoffs, Nettogewicht oder -volumen, Herstellungsdatum, Erste Hilfe bei Vergiftungen. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, ihm eine Kopie der Bescheinigung über die staatliche Registrierung des Pestizids oder der Agrochemikalie zur Verfügung zu stellen. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

87. Pestizide und Agrochemikalien müssen vor der Lieferung an die Verkaufsfläche einer Verkaufsvorbereitung unterzogen werden, die das Auspacken und Überprüfen der Verpackungsqualität umfasst; Sortierung; Überprüfung der Verfügbarkeit notwendiger Informationen, Gebrauchsanweisungen und korrekter Preise.

88. Im Verkaufsgebiet sollten Pestizide und Agrochemikalien nach Verwendungszweck gruppiert werden (Insektizide für Pflanzenschutz, Insektizide für Tierschutz, Fungizide, Herbizide, Rodentizide, Mineraldünger, organische Düngemittel, Bodenerde, Verbesserungsmittel, Futtermittelzusatzstoffe).

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Einhaltung zwingender Sicherheitsanforderungen bei der Lagerung, Platzierung auf der Verkaufsfläche und dem Verkauf von Pestiziden und Agrochemikalien sicherzustellen.

89. Pestizide und Agrochemikalien werden nur in der Verpackung des Herstellers verkauft.

XII. Merkmale des Verkaufs von Kopien audiovisueller Werke und Tonträger, Programmen für elektronische Computer und Datenbanken (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 27. März 2007 N 185)

90. Der Verkauf von Kopien audiovisueller Werke, Tonträger, Programme für elektronische Computer und Datenbanken im Einzelhandel über Tabletts und Zelte ist nicht gestattet.

Beim Verkauf von Kopien von audiovisuellen Werken, Tonträgern, Programmen für elektronische Computer und Datenbanken ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer zusätzlich zu den in Absatz 11 dieser Regeln genannten Informationen die folgenden Informationen über das zum Verkauf angebotene Produkt und dessen Vorhandensein zur Verfügung zu stellen davon ist auf jedem Exemplar (Verpackung) zwingend anzugeben:

Name, Standort des Herstellers einer Kopie eines audiovisuellen Werks, eines Tonträgers, eines Programms für elektronische Computer und einer Datenbank; (geändert durch Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation vom 27. Januar 2009 N 50, vom 5. Dezember 2019 N 1601)

technische Eigenschaften des Mediums sowie Aufzeichnungen audiovisueller Werke, Tonträger, Programme für elektronische Computer und Datenbanken;

Registrierungsnummer des elektronischen Computerprogramms oder der Datenbank, sofern diese registriert sind.

Bei Filmkopien ist der Verkäufer außerdem verpflichtet, dem Käufer folgende Informationen mitzuteilen:

Nummer und Datum der Mietbescheinigung, die gemäß dem in der Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren ausgestellt wurde;

der Name des Films, das Land und Studio, in dem der Film gedreht wurde, das Erscheinungsjahr;

grundlegende filmografische Daten (Genre, Zusammenfassung, Informationen zum Drehbuchautor, Regisseur, Komponisten, Hauptdarstellern usw.);

Dauer des Films (in Minuten);

91. Kopien von audiovisuellen Werken, Tonträgern, Programmen für elektronische Computer und Datenbanken müssen vor der Abgabe in den Verkaufsraum (Platzierung an der Verkaufsstelle) einer Vorverkaufsvorbereitung unterzogen werden, einschließlich der Inspektion und Überprüfung der Unversehrtheit der Verpackung jede Wareneinheit sowie die Verfügbarkeit der erforderlichen Informationen über das Produkt und seinen Hersteller, deren Fehlen den Verkäufer daran hindert, die in Absatz 90 dieser Regeln vorgesehenen Anforderungen vollständig zu erfüllen.

92. Bei der Übergabe der bezahlten Ware an den Käufer prüft der Verkäufer die Unversehrtheit der Verpackung und gibt ihm auf Wunsch die Möglichkeit, sich mit Fragmenten eines audiovisuellen Werks, eines Tonträgers, eines Programms für elektronische Computer usw. vertraut zu machen eine Datenbank. Handelsräume müssen technisch so ausgestattet sein, dass der Käufer die Möglichkeit hat, die Qualität gekaufter Kopien audiovisueller Werke, Tonträger, Programme für elektronische Computer und Datenbanken zu überprüfen.

93. Der Verkauf von Kopien audiovisueller Werke, Tonträger, Programme für elektronische Computer und Datenbanken erfolgt nur in der Verpackung des Herstellers.

XIII. Merkmale des Verkaufs von Waffen und Munition für sie (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 20. Oktober 1998 N 1222)

94. Verkauf von zivilen Waffen, die von Bürgern zur Selbstverteidigung, für Sport und Jagd verwendet werden sollen, sowie von Hauptteilen (Lauf, Bolzen, Trommel, Rahmen, Gehäuse) von zivilen und Dienstwaffen (wenn ihre Käufer Bürger sind, die mit Dienstwaffen ausgezeichnet wurden) Schusswaffen (im Folgenden als Waffen bezeichnet) sowie Munition für zivile Waffen erfolgt in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz „Über Waffen“, den Regeln für den Verkehr von Zivil- und Dienstwaffen und deren Munition auf dem Territorium der Russischen Föderation Föderation, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 21. Juli 1998. N 814, sowie die in diesen Regeln definierten Merkmale.

95. Jede Einheit einer zum Verkauf angebotenen Waffe (mit Ausnahme von mechanischen Sprühgeräten, Aerosolgeräten und anderen mit Tränen- oder Reizstoffen gefüllten Geräten) muss eine individuelle Nummer, eine seit dem 1. Januar 1994 hergestellte Waffe, außerdem eine Marke haben, und jede Primärverpackung von Kartuschen – Konformitätszeichen gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation über technische Vorschriften. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

96. Informationen über Waffen müssen zusätzlich zu den in den Absätzen 11 und 12 dieser Regeln genannten Informationen unter Berücksichtigung der Eigenschaften einer bestimmten Waffe Informationen über den Gehalt an Edelmetallen und Edelsteinen in künstlerisch gestalteten Waffenmodellen enthalten ; das Verfahren zur Rücksendung an den Verkäufer zur Zerstörung von technisch fehlerhaften mechanischen Sprühgeräten, Aerosol- und anderen Geräten, mit Tränen- oder Reizstoffen gefüllten Kartuschen oder den angegebenen Waren, deren Haltbarkeits- oder Lagerzeit abgelaufen ist.

97. Die Vorbereitung von Waffen und Munition vor dem Verkauf kann das Auspacken, Entkonservieren, Reinigen und Schmieren der Waffen umfassen; Öffnen versiegelter Patronenverpackungen; Außeninspektion von Waffen und Patronen, Überprüfung des Vorhandenseins des Herstellerzeichens und der individuellen Nummer auf der Waffe sowie deren Übereinstimmung mit festgelegten Standards und Passdaten; Überprüfung der Verfügbarkeit von Informationen über das Kontrollschießen von Schusswaffen mit gezogenem Lauf in der vorgeschriebenen Weise, über Art, Muster und Gewicht von Edelmetallen, Art, Menge und Eigenschaften von Edelsteineinsätzen, die in künstlerisch gestalteten Waffen verwendet werden; Prüfung auf Vollständigkeit, technischer Zustand Waffen, Verfügbarkeit notwendiger Informationen über das Produkt und seinen Hersteller, korrekter Preis; ggf. Montage und Einstellung von Waffen.

98. Zum Verkauf angebotene Waffen und Munition müssen auf der Verkaufsfläche platziert werden und mit Etiketten versehen sein, auf denen Name, Marke, Modell und Preis des Produkts sowie kurze Anmerkungen zu den wichtigsten technischen Merkmalen angegeben sind.

99. Auf Verlangen des Käufers ist dieser mit der Konstruktion der Waffenmechanik vertraut zu machen und diese im zusammengebauten und technisch einwandfreien Zustand vorzuführen.

100. Der Verkauf von Waffen und Munition erfolgt gegen Vorlage folgender Dokumente durch den Käufer:

Reisepass oder anderes Dokument zum Nachweis der Identität des Käufers;

eine Lizenz zum Kauf einer bestimmten Art und Art von Waffe;

eine Lizenz oder Erlaubnis zum Lagern, Lagern und Tragen von Waffen (für den Erwerb von Grund- und Ersatzteilen sowie Patronen für Waffen, die dem Käufer gehören);

ein Dokument, das das Recht des Käufers auf die Jagd bescheinigt und die Erlaubnis zum Aufbewahren und Tragen von Waffen für Jagdzwecke (für den Kauf von Jagdklingenwaffen) enthält.

101. Zusammen mit der Ware erhält der Käufer einen von der Person, die den Verkauf direkt ausführt, unterzeichneten Kaufbeleg, auf dem der Name der Ware und des Verkäufers, die Marke, der Typ, die individuelle Nummer der Waffe, das Verkaufsdatum und der Preis aufgeführt sind der Waren, Informationen über Edelmetalle und Edelsteine, die in kunstvoll registrierten Waffen verwendet werden, Informationen über Kontrollschüsse von Schusswaffen mit gezogenem Lauf (sofern keine solchen Informationen im Waffenpass enthalten sind); eine Reihe von Zubehörteilen und Dokumenten, die vom Hersteller installiert wurden, sowie eine vom Verkäufer ausgestellte Käuferlizenz (Genehmigung) zum Kauf (Tragen, Tragen und Lagern) einer Waffe oder ein Dokument, das das Jagdrecht des Käufers bescheinigt.

103. Beim Austausch von Waffen, Patronen mangelhafter Qualität oder bei deren Rückgabe nach Vertragsbeendigung ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer ein Dokument zum Nachweis seiner Identität sowie eine Lizenz (Erlaubnis) zum Kauf (Mitführen) vorzulegen Waffen, deren Besitzer er ist, oder ein Dokument, das sein Jagdrecht bescheinigt.

Der Ersatz von Waffen und Patronen mangelhafter Qualität erfolgt durch Modelle, die dem Typ und Typ entsprechen, der in der Lizenz (Genehmigung) des Käufers zum Kauf (Tragen, Tragen und Lagern) von Waffen, deren Eigentümer er ist, oder in einem Dokument, das seine bescheinigt, angegeben ist Recht zu jagen.

Der Ersatz von Waffen, Patronen mangelhafter Qualität oder deren Rückgabe bei Vertragsbeendigung wird durch eine Urkunde in der vorgeschriebenen Weise formalisiert.

XIV. Merkmale des Verkaufs von Baumaterialien und -produkten (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

104. Schnittholz und Schnittholz (Rundholz, Balken, Bretter, Geschäftsplatten usw.), Holzprodukte und Holzwerkstoffe(Holzteile, Tür- und Fensterklötze, Bausätze für den Bau von Gartenhäusern, Nebengebäuden usw.), Baumaterialien (Ziegel, Zement, Schotter, Sand, Fundament- und Pflastersteine, Stahlbetonpfeiler, Dächer, Wasser- und Wärmeversorgung). -Isoliermaterialien, Glas usw.), Metallprodukte (Rohre, Verbindungselemente, Walzprofilmaterialien, Draht, Metallgeflecht usw.), Werkzeuge (Handwerkzeuge für die Metall-, Holz-, Messwerkzeuge, zum Malen usw.), Bauwesen Produkte (Sanitär-technische Geräte, Schlösser und Beschläge, Tapeten, Linoleum, künstliche Dekorationsmaterialien usw.) müssen vor dem Verkauf einer Vorbereitung unterzogen werden, die die Inspektion des Produkts, seine Sortierung und Sortierung sowie die Überprüfung auf Vollständigkeit und Verfügbarkeit der erforderlichen Informationen über das Produkt und seinen Hersteller umfasst.

105. Baumaterialien und -produkte werden getrennt nach Größen, Marken, Qualitäten und anderen Merkmalen aufgeführt, die ihren Umfang und ihre Verbrauchereigenschaften bestimmen.

106. Die Auswahl der Baustoffe und Produkte durch den Käufer kann sowohl auf der Verkaufsfläche als auch direkt an den Orten, an denen sie gelagert werden, erfolgen.

107. Informationen über zum Verkauf angebotene Baumaterialien und Produkte müssen zusätzlich zu den in den Absätzen 11 und 12 dieser Regeln genannten Informationen unter Berücksichtigung der Eigenschaften eines bestimmten Produkts Informationen über Material, Verarbeitung, Marke und Typ enthalten , Größe, Sorte und andere grundlegende Indikatoren, die dieses Produkt charakterisieren.

При продаже строительных материалов в определенной комплектности (садовые домики, хозяйственные постройки и др.) потребителю должна быть предоставлена информация, содержащая сведения о наименовании и количестве изделий, входящих в комплект, степени и способах их обработки (наличие и способ пропитки, влажность и способ сушки usw.).

108. Flachglas wird in ganzen Scheiben verkauft oder auf die vom Käufer angegebenen Größen zugeschnitten.

Restglas bis einschließlich 20 Zentimeter Breite wird vom Käufer bezahlt und ihm zusammen mit dem Hauptkauf geschenkt.

109. Unverpackte Verbindungselemente, die nach Gewicht verkauft werden, werden an einer speziell ausgestatteten Warenfreigabestelle verkauft, die mit Waagen ausgestattet ist.

110. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Möglichkeit zu geben, das richtige Gewicht, Maß und Qualität der gekauften Ware zu überprüfen.

Zu diesem Zweck werden an einem für den Käufer zugänglichen Ort Informationen über die Umrechnungsfaktoren von Rundholz und Schnittholz in dichte Kubikmasse, den Hubraum von Schnittholz und die Regeln für deren Messung bereitgestellt. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, ihn mit dem in den Normen festgelegten Verfahren zur Messung von Baustoffen und Produkten vertraut zu machen.

111. Zusammen mit der Ware wird dem Käufer auch die Herstellerdokumentation zur Ware übergeben. Wenn der Kassenbon nicht den Namen des Produkts, die Hauptindikatoren, die das Produkt charakterisieren, und die Menge des Produkts enthalten, erhält der Käufer zusätzlich einen Kaufbeleg, auf dem diese Informationen, der Name des Verkäufers und das Datum aufgeführt sind Das Verkaufsformular und der Preis des Produkts werden von der Person unterzeichnet, die das Produkt direkt verkauft. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Oktober 2012 N 1007)

112. Bei der Übergabe von Baustoffen und Produkten in einer bestimmten Vollständigkeit prüft die Person, die die Übergabe durchführt, im Beisein des Käufers das Vorhandensein der im Bausatz enthaltenen Produkte sowie die Verfügbarkeit der diesem Produkt beigefügten Dokumentation, einschließlich einer Inventar der im Bausatz enthaltenen Baumaterialien und Produkte, Montageanleitung.

113. Der Verkäufer muss Bedingungen für den Abtransport von Holz und Baumaterialien durch den Transport des Käufers schaffen.

XV. Merkmale des Möbelverkaufs (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

114. Informationen über Möbel müssen zusätzlich zu den in den Absätzen 11 und 12 dieser Regeln genannten Informationen Informationen enthalten:

über den funktionalen Zweck;

über die Materialien, aus denen die Möbel hergestellt sind und die für ihre Dekoration verwendet werden;

über die Art, Bedingungen und Konditionen der Lieferung und Übergabe der Ware an den Käufer.

115. Muster von zum Verkauf angebotenen Möbeln müssen auf der Verkaufsfläche so ausgelegt sein, dass sie für Käufer zur Besichtigung leicht zugänglich sind.

116. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Möbel vor dem Verkauf vorzubereiten. Dazu gehört die Überprüfung der Vollständigkeit, des Vorhandenseins der für die Montage erforderlichen Teile, der Möbelmontagepläne (sofern die Möbel zerlegbar sind) sowie die Überprüfung des Vorhandenseins aller Artikel im Set (Set) der Möbel enthalten.

117. Beim Verkauf von Möbeln erhält der Käufer einen Kaufbeleg, auf dem der Name des Produkts und des Verkäufers, die Artikelnummer, die Anzahl der im Möbelset (Set) enthaltenen Artikel, die Anzahl der notwendigen Zubehörteile und der Preis angegeben sind der einzelnen Artikel, die Gesamtkosten des Möbelsets und die Art des Polstermaterials.

118. Die Montage und Lieferung von Möbeln erfolgt gegen Entgelt, sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.

XVI. Merkmale des Verkaufs von Flüssiggas (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

119. Zum Verkauf stehen Flaschen, die mit verflüssigtem Kohlenwasserstoffgas (im Folgenden „Gas“ genannt) gefüllt sind, die technische Prüfung bestanden haben und sich in gutem Zustand befinden.

120. Informationen über Gas und Gasflaschen müssen zusätzlich zu den in den Absätzen 11 und 12 dieser Regeln genannten Informationen Informationen enthalten:

über die Art des Gases und seine physikalischen und chemischen Eigenschaften;

über den technischen Zustand der Flasche (Flaschennummer, Gewicht der leeren Flasche, Herstellungsdatum und Datum der nächsten technischen Prüfung, Arbeits- und Prüfdruck, Fassungsvermögen), die auf der Oberfläche der Flasche oder dem angebrachten Schild angegeben sind dazu.

121. Gasgefüllte Flaschen müssen vor dem Verkauf einer Vorbereitung unterzogen werden, die die Inspektion der Flasche, die Überprüfung ihres technischen Zustands auf Undichtigkeiten und das Vorhandensein mechanischer Schäden (durch äußere Anzeichen) sowie die Überprüfung des Gasfüllstands durch Wiegen oder eine andere Methode, die dies gewährleistet, umfasst spezifizierte Kontrolle sowie Verfügbarkeit der notwendigen Informationen über das Produkt.

122. Der Käufer hat das Recht, eine Kontrollwägung der Gasflasche zu verlangen.

123. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer, der die gekaufte Gasflasche selbstständig transportiert, mit den Sicherheitsregeln beim Transport sowie beim Austausch einer leeren Flasche vertraut zu machen.

124. Zusammen mit der Gasflasche erhält der Käufer einen Kaufbeleg, auf dem der Name des Verkäufers, die Flaschennummer, die Gasmasse in der Flasche, der Preis der Ware, das Verkaufsdatum usw. aufgeführt sind außerdem die Unterschrift der Person, die den Verkauf direkt durchführt.

Zusammen mit dem Produkt erhält der Käufer den Text der Regeln für den sicheren Umgang mit Gas zu Hause.

XVII. Merkmale des Verkaufs nicht periodischer Veröffentlichungen (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

125. Informationen über zum Verkauf angebotene nichtperiodische Veröffentlichungen (Bücher, Broschüren, Alben, kartografische und musikalische Veröffentlichungen, Blattveröffentlichungen, Kalender, Broschüren, auf technischen Medien vervielfältigte Veröffentlichungen), zusätzlich zu den in Absatz 11 dieser Regeln genannten Informationen , muss enthalten:

Informationen gemäß den Anforderungen der Standards ausgeben;

Informationen zum Verfahren zur Erteilung einer Vorbestellung für den Kauf nicht periodischer Veröffentlichungen, wenn diese Handelsform vom Verkäufer genutzt wird.

Auf Wunsch des Käufers stellt der Verkäufer Referenz- und bibliografische Informationen zu veröffentlichten nicht periodischen Veröffentlichungen zur Verfügung.

126. Vor der Platzierung in den Verkaufsstellen müssen nichtperiodische Veröffentlichungen einer Verkaufsvorbereitung unterzogen werden, die eine Inspektion der Waren auf äußere Anzeichen für die Abwesenheit von Mängeln (Druckfehler, Beschädigungen) und das Vorhandensein der erforderlichen Maßnahmen umfasst Informationen zur Veröffentlichung sowie die Bereitstellung der erforderlichen Anhänge und des Schutzumschlags. Bei Veröffentlichungen, die auf technischen Datenträgern wiedergegeben werden, werden zusätzlich die Unversehrtheit der Verpackung der einzelnen Waren und das Vorhandensein des Markenzeichens des Herausgebers (Herstellers) überprüft.

127. Zum Verkauf angebotene nichtperiodische Veröffentlichungen werden auf der Verkaufsfläche ausgestellt oder in Kataloge verfügbarer Veröffentlichungen aufgenommen.

Anstelle von Preisschildern, die gemäß den Anforderungen von Absatz 19 dieser Regeln ausgestellt werden, ist es zulässig, auf jedem zum Verkauf angebotenen Exemplar der Veröffentlichung den Preis anzugeben.

Dem Käufer muss die Möglichkeit gegeben werden, sich mit dem Inhalt der zum Verkauf angebotenen nichtperiodischen Veröffentlichungen frei vertraut zu machen und die Qualität der bezahlten Ware zu prüfen. Zu diesem Zweck muss der Verkäufer beim Verkauf von auf technischen Medien wiedergegebenen Veröffentlichungen über eine entsprechende Audio-, Video- oder Computerausrüstung verfügen.

128. Der Verkauf einer mehrbändigen nichtperiodischen Publikation, die in einzelnen Bänden veröffentlicht wird, im Abonnement erfolgt auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung, die den Firmennamen (Name), den Standort (juristische Anschrift) des Verkäufers und den Nachnamen enthalten muss , Vorname, Vatersname und Wohnort des Käufers, Name der mehrbändigen Veröffentlichung, Anzahl der in der Veröffentlichung enthaltenen Bände, Preis der Veröffentlichung, Frist für die Übertragung der gesamten Veröffentlichung, Zahlungsmodalität , das Verfahren zur Benachrichtigung des Käufers über zum Verkauf stehende Bände, die Frist für den Erhalt des nächsten Bandes nach der Benachrichtigung. Im Vertrag kann eine Kautionsklausel enthalten sein.

XVIII. Merkmale des Verkaufs gebrauchter Non-Food-Produkte (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

129. Informationen über gebrauchte Waren müssen zusätzlich zu den in Absatz 11 dieser Regeln genannten Informationen Informationen über den Zustand der Waren, etwaige Mängel an ihnen, in Bezug auf die Waren getroffene Hygiene- und Antiepidemiemaßnahmen sowie technische Eigenschaften enthalten (bei technisch komplexen Gütern), den Verwendungszweck der Ware und die Möglichkeit der bestimmungsgemäßen oder anderweitigen Verwendung.

Informationen zum Zustand eines gebrauchten Produkts, einschließlich seiner Mängel, sind auf dem Produktetikett angegeben.

Wird ein gebrauchtes Produkt zum Verkauf angeboten, bei dem Angaben zur Bestätigung der Einhaltung der festgelegten Anforderungen, des Verfallsdatums oder der Lebensdauer gemacht werden müssen, diese Angaben aber fehlen, ist der Verkäufer beim Verkauf des angegebenen Produkts dazu verpflichtet Informieren Sie den Käufer darüber, dass die Konformität des Produkts mit den festgelegten Anforderungen bestätigt werden muss, ein Ablaufdatum oder eine Lebensdauer dafür festgelegt werden muss, Informationen hierzu jedoch nicht verfügbar sind.

130. Gebrauchte medizinische Produkte, Medikamente, Körperpflegeartikel, Parfüme und Kosmetika, Haushaltschemikalien, Näh- und Strickwaren, Strumpfwaren und Einweggeschirr dürfen nicht verkauft werden. (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 5. Januar 2015 N 6)

131. Gebrauchte Waren müssen vor dem Verkauf einer Vorbereitung unterzogen werden, die die Inspektion der Waren, ihre Sortierung nach Art und Grad des Verlusts von Verbrauchereigenschaften, die Überprüfung der Qualität (durch äußere Anzeichen), der Funktionalität der Waren, ihrer Vollständigkeit und ihrer Verfügbarkeit umfasst der notwendigen Dokumentation.

Werden gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten, für die gem Hygienevorschriften Es müssen Hygiene- und Antiepidemiemaßnahmen durchgeführt werden (Reinigung, Waschen, Desinfektion, Desinsektion), es liegen jedoch keine Dokumente vor, die ihre Umsetzung bestätigen; der Verkäufer ist verpflichtet, diese Maßnahmen im Rahmen der Vorbereitung der Waren vor dem Verkauf durchzuführen.

132. Zum Verkauf angebotene gebrauchte Waren müssen nach Typ gruppiert werden.

133. Bei der Überlassung gebrauchter technisch anspruchsvoller Haushaltsgegenstände werden dem Käufer (sofern der Verkäufer diese besitzt) gleichzeitig die entsprechenden technischen Unterlagen (technischer Pass oder anderes ersetzendes Dokument, Bedienungsanleitung) sowie eine Garantiekarte dafür ausgehändigt Ware, die das Recht des Käufers bestätigt, die verbleibende Garantiezeit zu nutzen.

134. Der Käufer, an den ein gebrauchtes Produkt mangelhafter Qualität verkauft wurde, dessen Mängel vom Verkäufer nicht angegeben wurden, hat das Recht, nach eigenem Ermessen die in Absatz 27 dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Ansprüche geltend zu machen.

Die in den Absätzen 2 und 5 des Absatzes 27 dieser Regeln genannten Anforderungen können vom Käufer geltend gemacht werden, sofern sich aus der Art der Ware oder dem Wesen der Verpflichtung nichts anderes ergibt. SCROLLEN
LANGLEBIGE GÜTER, FÜR DIE DER KÄUFER NICHT PFLICHT, IHM FÜR DEN ZEITRAUM DER REPARATUR ODER DES AUSTAUSCHS EINES ÄHNLICHEN GÜTERS kostenfrei zur Verfügung zu stellen

(geändert durch Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation vom 20. Oktober 1998 N 122 2, vom 4. Oktober 2012 N 1007)

1. Autos, Motorräder und andere Arten von Kraftfahrzeugen, Anhänger und nummerierte Einheiten dafür, mit Ausnahme von Waren, die für die Nutzung durch Behinderte bestimmt sind, Sport- und Wasserfahrzeuge

2. Möbel

3. Elektrische Haushaltsgeräte zur Verwendung als Toilettenartikel und für medizinische Zwecke (Elektrorasierer, elektrische Haartrockner, elektrische Lockenstäbe, medizinische elektrische Reflektoren, elektrische Heizkissen, elektrische Bandagen, Heizdecken, Heizdecken, elektrische Haartrocknerbürsten, elektrische Lockenwickler , elektrische Zahnbürsten, elektrische Haarschneidemaschinen und andere Geräte, die mit Schleimhäuten und Haut in Kontakt kommen) (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 20. Oktober 1998 N 1222)

3. Parfüm- und Kosmetikprodukte

4. Textilwaren (Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle und synthetische Stoffe, Waren aus Vliesstoffe Art der Stoffe – Bänder, Borten, Spitzen und andere); Kabelprodukte (Drähte, Schnüre, Kabel); Bau- und Ausbaumaterialien (Linoleum, Folie, Teppichboden und andere) und andere Meterware (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 20. Oktober 1998 N 1222)

5. Näh- und Strickwaren (Näh- und Strickwaren aus Leinen, Strumpfwaren)

6. Produkte und Materialien, die ganz oder teilweise daraus hergestellt sind Polymermaterialien und Personen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen (Geschirr und Küchenutensilien, Behälter und Verpackungsmaterialien für die Lagerung und den Transport von Lebensmitteln, auch für den einmaligen Gebrauch) (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 22. Juni 2016 N 568)

7. Haushaltschemikalien, Pestizide und Agrochemikalien (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 20. Oktober 1998 N 1222)

8. Wohnmöbel (Möbelsets und -sets)

9. Schmuck und andere Produkte aus Edelmetallen und (oder) Edelsteinen, geschliffene Edelsteine (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 19. September 2015 N 994)

10. Autos und Motorräder, Anhänger und nummerierte Einheiten dafür; mobile Mittel zur kleinteiligen Mechanisierung der landwirtschaftlichen Arbeit; Vergnügungsboote und andere Haushaltswasserfahrzeuge

11. Technisch komplexe Haushaltsgüter, für die Gewährleistungsfristen gelten (Haushaltsmaschinen zur Metallbearbeitung und Holzbearbeitung; elektrische Haushaltsmaschinen und -geräte; funkelektronische Haushaltsgeräte; Haushaltscomputer- und Kopiergeräte; Foto- und Filmgeräte; Telefone und Faxgeräte; elektrische Musikinstrumente; elektronisches Spielzeug; Gasgeräte und -geräte für den Haushalt; mechanische, elektronisch-mechanische und elektronische Armbanduhren und Taschenuhren mit zwei oder mehr Funktionen) (geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.02.2002 N 81)

Angesichts der sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage im Land war die russische Regierung gezwungen, eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen von Gesetzesartikeln einzuführen, die auf die eine oder andere Weise kleine und große Unternehmen betreffen. Der Regierungserlass in der neuesten Fassung trat im Januar 2016 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen betrafen:

  • Vergünstigungen in Form von Steuerbefreiungen für Einzelunternehmer;
  • Verschärfung der Regeln für den Verkauf von Tabak und alkoholischen Getränken usw.

Wir schlagen vor, auf das Thema Handel und seine Regeln für Einzelunternehmer in Lebensmittel- und Non-Food-Warengruppen einzugehen.

Handelsregeln 2018: Regierungserlass

Die wichtigsten Änderungen betrafen die Regeln für den Verkauf bestimmter Gruppen von Non-Food- und Lebensmittelprodukten für Einzelunternehmer auf jedwedem Wege: Außen-/Ausgangshandel, drinnen, draußen Handelsplattformen, in Geschäften, in Gastronomiebetrieben usw. Für Einzelunternehmer wurden neue Regeln für die Gestaltung von Preisschildern eingeführt, nach denen der Käufer Zugriff auf vollständige Informationen zu allen Produkten hat.

Die neuen Regeln betrafen Einzel- und Großhandelsverkäufe. Es ist geplant, ähnliche Standards für andere Arten von Dienstleistungen zu entwickeln. Außerdem wurden die Regeln für die Registrierung neuer Unternehmer (IP) und die Besteuerungsstandards geändert.

Lebensmittel: Kriterien

Durch einen Erlass der russischen Regierung vom Ende 2017 wurden Änderungen an den Regeln für den Verkauf von Lebensmitteln sowie bestimmten Gruppen von Non-Food-Produkten (für Einzelunternehmer) verabschiedet. Mit derselben Resolution, die im Januar dieses Jahres 2018 in Kraft trat, wurde eine Liste langlebiger Produkte erstellt, für die dem Käufer (Verbraucher) kein Ersatz gewährt wird, sowie eine Non-Food-Gruppe von Waren ungeeigneter Art Eine Rückgabe oder ein Umtausch ist nicht möglich.

Es wurden eine Provisionsgebühr festgelegt, Regeln zur Einhaltung epidemiologischer Standards etc. in Einzelhandelsorganisationen und Betrieben der Gemeinschaftsverpflegung festgelegt. Die vollständige Liste finden Sie in offiziellen thematischen Ressourcen oder laden Sie den vollständigen Text kostenlos online auf unserer Seite herunter.

Handel mit Non-Food-Produkten in der Russischen Föderation 2018

Die aktualisierten Regeln sollen die Qualität des Kundenservice für Unternehmer (IEs) verbessern. Sie erließen Sonderregelungen für Regulierungsbehörden. Die Grundnormen inklusive Vorarbeiten blieben jedoch unverändert:

  • Die Produkte müssen sortenrein sein und dürfen erst nach Sortierung und sorgfältiger Qualitätskontrolle in die Regale gestellt werden.
  • Produkte müssen mit Preisschildern versehen sein;
  • der Verkäufer muss über ein Gesundheitszeugnis, einen Hut und besondere Kleidung verfügen;
  • Wenn Wägegüter vorhanden sind, muss am Arbeitsplatz eine Waage vorhanden sein, für einige Gruppen ist eine Registrierkasse erforderlich.

Die Ladenverkaufsordnung verpflichtet Verkäufer/Geschäftsführer zur Einrichtung einer Käuferecke, die ein Beschwerde- und Anregungsbuch, Lizenzen für lizenzpflichtige Warengruppen sowie Informationen über den Betrieb der Filiale und den Verbraucherschutz enthalten muss Rechte. Auf Anfrage ist der Verkäufer verpflichtet, Gesundheitsdokumente für jedes Produkt vorzulegen.


Berechnung der UTII im Jahr 2018 für Einzelunternehmer, Beispiel Einzelhandel

Berechnung von UTII ( Einheitliche Steuer für kalkulatorisches Einkommen) für den Einzelhandel für Einzelunternehmer besteht aus fünf Indikatoren, die korrekt miteinander multipliziert werden:

  • BD – Grundertrag beträgt 1,8 Tausend pro Quadratmeter, sofern die Fläche 5 Quadratmeter übersteigt;
  • FP ist ein physikalischer Indikator; als Größe wird die Größe der Nutzfläche (Verkaufsfläche) verwendet;
  • NB – in dieser Option entspricht 15 %;
  • K1 – der Deflatorkoeffizient wird jährlich durch einen Regierungsbeschluss festgelegt und beträgt für 2017–2018 1,798;
  • K2 – der Anpassungskoeffizient hat einen regionalen Bezug und kann zwischen 0,05 und einer ganzen Einheit liegen.

Die Formel zur Berechnung der Steuer für einen Monat lautet wie folgt: BD*FP*NB*K1*K2=UTII.

Regeln für den Handel mit alkoholischen Getränken ab 1. Januar 2018

Diese Regeln für den Verkauf alkoholischer Produkte legen ihre eigenen Regeln fest, beginnend mit der Lieferung/Empfang und endend mit dem Verkauf. Bei der Annahme von Waren aus alkoholischen und alkoholarmen Produkten ist der Verkäufer/andere für die Warenannahme verantwortliche Person verpflichtet, die Produkte auf Übereinstimmung mit der Rechnung (Qualität, Menge, Integrität der Verbrauchsteuern, Zustand usw. Parameter) zu überprüfen. Die Produkte müssen mit Preisschildern mit vollständigen und für den Käufer zugänglichen Informationen versehen, unter geeigneten Bedingungen, gemäß den Empfehlungen des Herstellers usw. gelagert werden.

Alkoholische und alkoholarme Produkte dürfen nur in stationären Räumlichkeiten verkauft werden, die für den Einzelhandel bestimmt sind Großhandel. Beim Verkauf von Waren dieser Gruppe ist ein obligatorisches Scannen erforderlich (alle Barcodes müssen zugänglich sein) und den Verbrauchern müssen Quittungen ausgestellt werden (d. h. obligatorischer Verkauf durch). Geldmaschine). Auch der Verkauf von Alkohol ist ab dem 1. Januar 2018 begrenzt: Der Verkauf im Einzelhandel ist von 23.00 bis 8.00 Uhr verboten.

EGAIS ist verpflichtet, die Einhaltung von Regeln und Anforderungen gemäß der im Januar dieses Jahres in Kraft getretenen Regierungsverordnung zu überwachen und zu regeln (die Verantwortung für die Ausübung der Kontrolle liegt). Um die Aufgaben zu vereinfachen, mussten Unternehmer (IEs) eine Verbindung herstellen öffentlicher Zugang durch ein spezielles Programm, das über einen Computer (Registrierkasse) verbunden ist. Diese Regeln sind nicht nur für die Russische Föderation eine Innovation; ähnliche Normen sind auch in der Gesetzgebung der Länder der ehemaligen GUS enthalten: in der Republik Weißrussland, in der Ukraine usw.

Biergesetz Bierverkauf im Jahr 2018 Bierhandelsregeln

Der Handel ist der wichtigste Wirtschaftszweig. Der Warenumschlag, der sowohl innerhalb des Staates als auch auf dem internationalen Markt getätigt wird, ist der Hauptbestandteil der Staatswirtschaft. Dennoch ist der Handel kein wirtschaftlich nachhaltiger Wirtschaftszweig. Angesichts der sich schnell ändernden Wirtschaftslage im Land bedarf das Handelsrecht regelmäßiger Aktualisierungen.

Das Bundesgesetz „Über die Grundlagen der staatlichen Regulierung der Handelsaktivitäten in der Russischen Föderation“ N 381-FZ wurde am 18. Dezember von der Staatsduma angenommen und am 25. Dezember 2009 vom Föderationsrat genehmigt. Das betreffende Gesetz trat am 28. Dezember desselben Jahres in Kraft.

Ein gültiger normativer Akt besteht aus 5 Kapitel und 22 Artikel. Wie andere Bundesgesetze der Russischen Föderation unterliegt auch FZ-381 regelmäßig einer Reihe notwendiger Änderungen. Die neuesten Änderungen des gültigen Dokuments wurden eingeführt 3. Juli 2016. Die auf diese Weise eingeführten Änderungen des Bundesgesetzes über den Handel mit 1. Januar 2017 Jahre traten in Kraft.

Die Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts regeln die finanziellen, wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Beziehungen im Bereich des Handels. Dieses Bundesgesetz legt die Grundlage für die föderale Regulierung der Handelsaktivitäten auf dem Territorium der Russischen Föderation.

Dieses Bundesgewerbegesetz hat folgende Ziele:

  • Gewährleistung einer Synthese der Subjekte des Wirtschaftsraums der Russischen Föderation durch Festlegung eines Regelwerks im Bereich des Handels;
  • Förderung des Ausbaus der Wirtschaftsbeziehungen, um den Bedürfnissen der Wirtschaftssektoren gerecht zu werden;
  • Gewährleistung der Einhaltung der gesetzlichen Rechte der Teilnehmer an Handelsaktivitäten;
  • Gewaltenteilung zwischen staatlichen und regionalen Behörden im Handelsbereich.

Die durch das aktuelle Handelsrecht festgelegten Standards gelten nicht für Beziehungen, die aufgrund von Folgendem entstehen:

  • Außenhandel;
  • Organisation von Ausschreibungen;
  • Verkauf von Produkten auf Einzelhandelsmärkten;
  • Erwerb und Verkauf von Anteilen, Immobilien, thermischer und elektrischer Energie.

Darüber hinaus empfehlen wir, die Normen des Bundesgesetzes 208 zu studieren Aktiengesellschaften. Neueste Ausgabe

Grundlegendes Konzept

Die Liste der in diesem Bundeshandelsgesetz verwendeten Grundterminologie umfasst die folgenden Konzepte:

  • Handelsaktivitäten (Handel)- Art der Tätigkeit, die den Kauf und Verkauf von Waren beinhaltet;
  • Großhandel- Kauf oder Verkauf von Waren in großen Mengen;
  • Einzelhandel- Verkauf oder Kauf von Waren in Einzelexemplaren oder kleinen Mengen für persönliche Zwecke;
  • Einkaufsmöglichkeit- ein Ort, der für die Vorführung und den Verkauf der verkauften Produkte bestimmt ist;
  • Stationäre Einzelhandelseinrichtung- Wartung im Gebäude;
  • Nichtstationäre Einzelhandelseinrichtung- mobile oder mobile Wartung;
  • Kommerzielles Netzwerk- ein Komplex aus zwei oder mehr technischen Geräten, die einem oder mehreren bestimmten Unternehmen gehören, gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes „Über den Schutz des Wettbewerbs“;
  • Lebensmittel- essbare Produkte, Alkohol und Getränke;
  • Dienstleistungen zur Produktförderung- Dienstleistungen im Bereich Werbung mit dem Ziel, ein bestimmtes Produkt unter Marktbedingungen zu bewerben.

Eine vollständige Liste der im Bundesgesetz 381 verwendeten Terminologie finden Sie in Art. 2 dieses Bundesgesetzes.

Um die Bestimmungen des jeweiligen Gesetzes im Detail zu studieren, ist es notwendig, sich mit seinem Wortlaut vertraut zu machen. Aktueller Text des Bundesgesetzes „Zu den Grundlagen der staatlichen Regulierung der Handelsaktivitäten in der Russischen Föderation“ N 381-FZ Die neueste Version kann heruntergeladen werden

Änderungen des Gewerbegesetzes

Die letzten wesentlichen Änderungen des Bundeshandelsgesetzes wurden am 3. Juli 2016 vorgenommen. Bei dem Änderungsdokument handelte es sich um das Bundesgesetz „Über Änderungen des Bundesgesetzes „Über die Grundlagen der staatlichen Regulierung der Handelsaktivitäten in der Russischen Föderation“ und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten der Russischen Föderation N 273-FZ.

Gemäß den tatsächlichen Änderungen ist der Text Absatz 4 von Artikel 9 besagt, dass einem Unternehmen eine finanzielle Belohnung für die Durchführung der zur Bereitstellung von Lebensmitteln erforderlichen Tätigkeiten gewährt werden kann. Die Höhe der Vergütung wird von den Handelsparteien festgelegt und vereinbart.

Änderungen vorgenommen an Artikel 13 eines gültigen Bundesgesetzes werden die in Bezug auf die aufnehmende Einrichtung geltenden Verbote klargestellt. Ein Unternehmen, das Lebensmittel liefert, ist nicht berechtigt:

  • Verstoß gegen die Bestimmungen des aktuellen Regulierungsgesetzes „Über den Schutz des Wettbewerbs“;
  • Preise unrechtmäßig erhöhen oder senken;
  • Der Gegenpartei die Zusammenarbeit mit anderen Lieferanten verbieten;
  • Blockieren Sie den Markteintritt anderer Anbieter.

Zahlungsaufschub nach dem Gewerberecht

Gemäß den vorgenommenen Änderungen Teil 7 Der Wortlaut des betreffenden Artikels sieht vor, dass die Zahlungsfrist für Lebensmittel wie folgt festgelegt wird:

  • Produkte mit kurzer Haltbarkeit (bis zu 10 Tage) spätestens 8 Werktage nach dem Lieferdatum bezahlt;
  • Lebensmittel mit durchschnittlicher Haltbarkeit (von 10 bis 30 Tagen) innerhalb von 25 Kalendertagen bezahlt;
  • Produkte, deren Verfallsdatum 30 Tage überschreitet, Die Zahlung muss innerhalb von 40 Kalendertagen ab Erhalt erfolgen.

Im Vergleich zu den Vorjahresindikatoren wurden die maximalen Laufzeiten für Ratenzahlungen für bereits gelieferte Waren um 5-10 Kalendertage verkürzt.

Das Hauptkriterium für Ratenzahlungspläne ist der Zeitpunkt akzeptable Lagerung gelieferten Produkte. Dadurch wird die Beziehung zwischen Lieferant und Empfänger transparenter, was den Handelsprozess selbst verbessert.

Ausgehender Handel

Der ausgehende Handel ist eine durch dieses Regulierungsgesetz streng geregelte Tätigkeit. Erstens darf die mobile Struktur, auf der sich die Waren befinden, den Fahrzeugverkehr nicht beeinträchtigen und keine Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Kunden darstellen.

Der Verkäufer muss über eine Konformitätsbescheinigung oder eine Erklärung verfügen, die es ihm ermöglicht, Handelsaktivitäten auszuüben. In den meisten Fällen werden dem Verkäufer alle erforderlichen Unterlagen vom Warenlieferanten oder vom Inhaber des mobilen Shops zur Verfügung gestellt.

Die mobile Struktur muss den technischen und hygienischen Standards entsprechen. Bei Verstößen wird die Person vorgehen, die in dem betreffenden Bereich tätig ist zur Rechenschaft gezogen nach den Bestimmungen des geltenden Rechts.

AUFLÖSUNG MINISTERRAT DER REPUBLIK WEISSRUSSLAND

Über die Genehmigung der Regeln für den Verkauf bestimmter Warenarten und der Gastronomie sowie der Verordnungen über das Verfahren zur Erstellung und Genehmigung der Sortimentsliste der Waren

Änderungen und Ergänzungen:

Beschluss des Ministerrats der Republik Belarus vom 8. Mai 2015 Nr. 393 (Nationales juristisches Internetportal der Republik Belarus, 13.05.2015, 5/40518) ;

- Es wurden Änderungen und Ergänzungen vorgenommen, die am 21. Oktober 2016 in Kraft traten, mit Ausnahme der Änderungen und Ergänzungen, die am 22. Januar 2017, 3. Februar 2017 und 1. Juli 2017 in Kraft traten.;

Beschluss des Ministerrats der Republik Belarus vom 17. Oktober 2016 Nr. 828 (Nationales juristisches Internetportal der Republik Belarus, 20. Oktober 2016, 5/42773) - Es wurden Änderungen und Ergänzungen vorgenommen, die am 21. Oktober 2016 und 22. Januar 2017 in Kraft traten, mit Ausnahme der Änderungen und Ergänzungen, die am 3. Februar 2017 und 1. Juli 2017 in Kraft traten.;

Beschluss des Ministerrats der Republik Belarus vom 17. Oktober 2016 Nr. 828 (Nationales juristisches Internetportal der Republik Belarus, 20. Oktober 2016, 5/42773) - Es wurden Änderungen und Ergänzungen vorgenommen, die am 21. Oktober 2016, 22. Januar 2017 und 3. Februar 2017 in Kraft traten, mit Ausnahme der Änderungen und Ergänzungen, die am 1. Juli 2017 in Kraft traten.;

Beschluss des Ministerrats der Republik Belarus vom 17. Oktober 2016 Nr. 828 (Nationales juristisches Internetportal der Republik Belarus, 20. Oktober 2016, 5/42773) - Es wurden Änderungen und Ergänzungen vorgenommen, die am 21. Oktober 2016, 22. Januar 2017, 3. Februar 2017 und 1. Juli 2017 in Kraft traten.;

Beschluss des Ministerrats der Republik Belarus vom 14. November 2018 Nr. 824 (Nationales juristisches Internetportal der Republik Belarus, 20. November 2018, 5/45818) ;

Beschluss des Ministerrats der Republik Belarus vom 10. Mai 2019 Nr. 287 (Nationales juristisches Internetportal der Republik Belarus, 14.05.2019, 5/46425)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 Absatz 3 des Gesetzes der Republik Belarus vom 8. Januar 2014 „Am staatliche Regulierung Handel und öffentliche Gastronomie in der Republik Belarus“ Der Ministerrat der Republik Belarus BESCHLIESST:

1. Genehmigen Sie das beigefügte Dokument:

Regeln für den Verkauf bestimmter Warenarten und Gastronomie;

Regelungen zum Verfahren zur Erstellung und Genehmigung der Sortimentsliste.

2. Juristische Personen und Einzelunternehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses keine Süßwaren oder Bier verkauft haben, auf deren Verbraucherverpackung der Hersteller keine klaren und leserlichen Informationen für den Käufer angebracht hat durch technische Regulierungsgesetze in belarussischer oder russischer Sprache in einer technologischen Weise vorgesehen, die ihre Erhaltung und Schwierigkeit bei der Entfernung während der gesamten Haltbarkeitsdauer gewährleistet, das Recht zum Verkauf der angegebenen Ware Süßwaren und Bier vor ihrem Verfallsdatum.

3. Gewähren Sie dem Ministerium für Antimonopolregulierung und Handel das Recht, Erläuterungen zum Verfahren zur Anwendung der Regeln für den Verkauf bestimmter Warenarten und zur Durchführung der öffentlichen Gastronomie sowie der Verordnungen zum Verfahren zur Erstellung und Genehmigung der Sortimentsliste abzugeben von Waren.

4. Erkennen Sie die Beschlüsse des Ministerrats der Republik Belarus gemäß der Anlage als ungültig an.

5. Dieser Beschluss tritt nach seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft.

REGELN
Verkauf bestimmter Warenarten und Catering

KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Diese Regeln regeln das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer beim Verkauf bestimmter Warenarten (mit Ausnahme von Arzneimitteln) und der Bereitstellung öffentlicher Verpflegung.

2. Für die Zwecke dieser Regeln werden die Begriffe und ihre Definitionen in der durch die Gesetze der Republik Belarus vom 9. Januar 2002 „Über den Schutz der Verbraucherrechte“ (Nationales Register der Rechtsakte der Republik) festgelegten Bedeutung verwendet von Belarus, 2002, Nr. 10, 2/839; 2008., Nr. 170, 2/1463) und vom 8. Januar 2014 „Über die staatliche Regulierung des Handels und der öffentlichen Gastronomie in der Republik Belarus“ (National Legal Internet Portal der Republik Belarus, 21.01.2014, 2/2126), sowie die folgenden Begriffe und ihre Definitionen:

Vitrine – ein Teil der Einzelhandelsausrüstung an der Außenseite einer dauerhaften Struktur (Gebäude, Bauwerk), der zur Präsentation von Waren und Gastronomieprodukten dient;

Ein Kiosk ist eine nicht stationäre Einzelhandelseinrichtung, bei der es sich um eine geschlossene Struktur ohne Verkaufsfläche handelt. Der Kiosk kann in einer festen Struktur (Gebäude, Bauwerk) untergebracht sein;

Pavillon ist eine nicht stationäre Einzelhandelseinrichtung, bei der es sich um eine geschlossene Struktur mit einer Verkaufsfläche handelt. Der Pavillon kann in einer festen Struktur (Gebäude, Bauwerk) untergebracht werden;

tent ist eine instationäre Einzelhandelseinrichtung, bei der es sich um eine temporäre vorgefertigte Struktur handelt. Das Zelt kann einen Eingang für Käufer haben;

Käufer - Individuell die Absicht, Waren und Gastronomieprodukte von einem Verkäufer für den persönlichen, familiären, häuslichen oder ähnlichen Gebrauch zu kaufen oder zu kaufen, der nicht mit geschäftlichen Aktivitäten zusammenhängt;

Verkäufer - eine juristische Person, ein Einzelunternehmer, der im Einzelhandel und in der öffentlichen Gastronomie tätig ist;

Mitarbeiter des Verkäufers – eine Einzelperson, die von einer juristischen Person mit dem Verkauf von Waren und der Kundenbetreuung beauftragt wird, Einzelunternehmer basierend Arbeitsvertrag(Vertrag) oder zivilrechtliche Vereinbarung oder ein einzelner Unternehmer, der Kunden persönlich betreut;

Rabatt – eine Ermäßigung des von ihm festgelegten Einzelhandelspreises für Waren und Produkte der öffentlichen Gastronomie durch den Verkäufer;

technisch komplexe Haushaltsgüter – Güter, die für Haushaltszwecke verwendet werden und durch den Verbrauch, die Produktion, die Umwandlung oder die Übertragung verschiedener Arten von Energie, einschließlich Muskelkraft, gekennzeichnet sind und die durch eine oder eine Kombination von Funktionen für Haushaltszwecke gekennzeichnet sind;

Warenabteilung (Bereich) – Teil der Verkaufsfläche eines Ladens, Pavillons, in dem Waren verkauft werden, die durch eine gemeinsame Nachfrage verbunden sind und die individuellen Bedürfnisse der Bevölkerung befriedigen;

Kaufbeleg – ein Dokument, das den Kauf der Ware bestätigt und Informationen über den Verkäufer und die Ware enthält;

Produktetikett (Etikett) – ein Träger von Informationen über Waren und deren Hersteller, der sich auf den Waren selbst, auf den Waren angebrachten oder angebrachten Beilagen oder Etiketten befindet;

Handelsausrüstung – Gegenstände und Mittel (Möbel, Geräte, Mechanismen) zur Platzierung, Verpackung, Lagerung, Bewegung, Präsentation von Waren, Gastronomieprodukten sowie zur Kundenbetreuung;

Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren – Dienstleistungen zur Unterstützung des Kunden beim Kauf (Organisation der Warenlieferung, Verpackung der Waren, Montage). Geschenksets, Einwickeln von Teppichen, Schneiden von Stoffen und Säumen von Vorhängen, kleinere Änderungen an Kleidungsstücken, Abtönen von Farben und Lacken, Schneiden von Glas, Schneiden von Faserplatten, Installieren von Batterien, Organisieren des Kundendienstes und anderes ähnliche Dienstleistungen), Dienstleistungen zur Schaffung zusätzlicher Bequemlichkeit für Kunden beim Kauf (Organisation und Wartung von Freizeiteinrichtungen, Bereitstellung von Mutter-Kind-Zimmerdiensten, Verkauf von Lebensmitteln mit Organisation des Verzehrs vor Ort und andere ähnliche Dienstleistungen), andere damit verbundene Dienstleistungen Warenverkauf;

Preisschild – ein Papier- oder anderes visuell zugängliches Informationsmedium für Käufer, einschließlich elektronischer Informationsanzeige, Verwendung von Schiefertafeln, Ständern und Lichtdisplays, das als Mittel zur Übermittlung von Informationen an Käufer über Waren, Gastronomieprodukte und deren Preise dient.

3. Das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Waren und Catering werden von den Verkäufern unabhängig festgelegt, sofern in diesen Regeln und (oder) Rechtsakten nichts anderes bestimmt ist.

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Verbraucherschutzgesetze einzuhalten, Allgemeine Anforderungen Brandschutz, sanitäre und epidemiologische Anforderungen, Sicherheitsanforderungen Umfeld, Anforderungen im Bereich der Veterinärmedizin, Anforderungen der technischen Vorschriften der Republik Belarus, der Zollunion und der Eurasien Wirtschaftsunion, andere zwingende Anforderungen technischer Rechtsakte, Regeln für den Einsatz von Messgeräten, einschließlich der Verpflichtung zur Verwendung geprüfter und gebrauchsfähiger Messgeräte.

4. Verkäufer legen die Betriebszeiten ihrer Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, Betriebszeiten ohne (Außen-)Einzelhandelseinrichtungen ohne Abstimmung mit örtlichen Exekutiv- und Verwaltungsorganen, anderen staatlichen Stellen selbstständig fest und sorgen für deren Einhaltung.

Eine Ausnahme bilden die Betriebszeiten solcher Einrichtungen nach 23.00 Uhr und bis 7.00 Uhr, die einer Vereinbarung mit der Stadt, dem Bezirksvorstand und der örtlichen Verwaltung in Minsk unterliegen.

Wenn es notwendig ist, den Betrieb einer Einzelhandelseinrichtung, einer Gastronomieeinrichtung wegen Reparaturen, geplanter Hygienetage und in anderen Fällen vorübergehend einzustellen, macht der Verkäufer die Käufer vor der Durchführung der geplanten Maßnahmen durch Aushang darauf aufmerksam eine Bekanntmachung mit Angabe der Gründe und des Zeitraums der Aussetzung des Betriebs der Einzelhandelseinrichtung, der Gastronomieeinrichtung und der Ernährung.

5. Käufer werden gemäß den festgelegten Öffnungszeiten von Einzelhandelseinrichtungen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie und Verkäufern, die im Einzelhandel ohne (außerhalb) Einzelhandelseinrichtungen tätig sind, bedient.

Es ist untersagt, Kunden den Zutritt zur Verkaufsfläche zu verweigern, wenn der Ladenschluss des Verkäufers naht. 10 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten kann der Verkäufer Kunden über das Ende der Öffnungszeiten informieren.

Aufgrund des Endes der Geschäftszeiten des Verkäufers kann der Zutritt von Kunden zu öffentlichen Gastronomiebetrieben 30 Minuten vor deren Schließung gesperrt werden.

Alle Kunden, die sich am Ende ihrer Arbeit in einem Einzelhandelsbetrieb oder einer öffentlichen Gastronomieeinrichtung aufhalten, müssen bedient werden.

Der Betrieb der Registrierkassen und Softwarekassen des Verkäufers endet mit Abschluss der Abrechnungen mit dem letzten Käufer.

6. In Einzelhandelseinrichtungen und Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie können zusätzliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und der Gastronomie erbracht werden. Die Bereitstellung solcher Dienste sollte jedoch nicht zu einer Verschlechterung der Qualität des Kundenservice führen.

7. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Käufer auf ein Schild und (oder) Informationsschild aufmerksam zu machen, das sich an allen Türen, die für den Zutritt der Käufer bestimmt sind, oder an der Fassade eines dauerhaften Bauwerks (Gebäudes, Bauwerks), in dem sich eine Einzelhandelseinrichtung befindet, befindet. sich die öffentliche Gastronomieeinrichtung befindet, an einem anderen Ort, der den Käufern zugänglich ist, Ihren Namen (Firmenname) und, wenn der Verkäufer ein Einzelunternehmer ist, Name, Vorname, Vatersname (falls vorhanden), Name der Einzelhandelseinrichtung, Geme(falls ein solcher Name existiert), Art der Geme(falls vorhanden), Betriebsart.

In Beschaffungseinrichtungen der öffentlichen Gastronomie (Geschäfte) besteht keine Pflicht zur Anbringung eines Schildes oder Hinweisschildes.

Der Verkäufer ist auch verpflichtet, den Käufer im Übrigen darüber zu informieren auf zugängliche Weise, akzeptiert im Handel, in der öffentlichen Gastronomie:

Informationen über den Standort des Buches mit Kommentaren und Vorschlägen;

Angaben zur Nummer der Sondergenehmigung (Lizenz), Regierungsbehörde oder Regierungsorganisation wer diese Sondergenehmigung (Lizenz) erteilt hat (sofern die Art der ausgeübten Tätigkeit einer Genehmigungspflicht unterliegt);

Angaben zum Standort des Verkäufers;

wenn der Verkäufer ein Einzelunternehmer ist – zusätzlich zu den in den Absätzen 2 und 3 dieses Teils genannten Informationen auch Informationen über seine staatliche Registrierung und den Namen der Stelle, die die Transaktion durchgeführt hat staatliche Registrierung als Einzelunternehmer Wohnort.

Bei der Ausübung des Liefer- und Vertriebshandels, des Handels auf Märkten, Messen sowie anderen Formen des Einzelhandels, der ohne (außerhalb) von Einzelhandelseinrichtungen durchgeführt wird, müssen die in diesem Absatz genannten Informationen den Käufern an jedem zugänglichen Ort zur Kenntnis gebracht werden Käufer.

Die in diesem Absatz genannten Informationen müssen den Käufern in belarussischer und (oder) russischer Sprache zur Kenntnis gebracht werden (mit Ausnahme von Markenbezeichnungen).

8. Der Mitarbeiter des Verkäufers muss über einen Ausweis verfügen, auf dem sein eigener Name und seine Position vermerkt sind. Nach Ermessen des Verkäufers wird auf dem Abzeichen auch der Nachname und (oder) der Vatersname (falls vorhanden) des Mitarbeiters des Verkäufers angegeben.

9. In den Schaufenstern von Einzelhandelsgeschäften werden nur Muster der zum Verkauf stehenden Waren sowie Elemente der kompositorischen Gestaltung, bei denen es sich um Inventar oder Materialien handelt, ausgestellt. Der Verkauf von Warenproben in der Vitrine erfolgt nach Ermessen des Verkäufers nach Prüfung der Qualität.

Es ist verboten, Proben alkoholischer Getränke in Vitrinen auszustellen, die von außerhalb des Verkaufsraums einsehbar sind.

10. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufern unverzüglich die notwendigen und zuverlässigen Informationen über Waren, Produkte der Gemeinschaftsverpflegung, erbrachte Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und die Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung zur Verfügung zu stellen.

Die Informationen sollten enthalten:

Name der Waren, Produkte der Gemeinschaftsverpflegung;

Angabe von Regulierungsdokumenten, die Anforderungen an die Qualität von Waren festlegen (für Waren, die unter solchen Bedingungen hergestellt werden). Regulierungsdokumente), sofern nicht anders angegeben Technische Vorschriften Zollunion, Eurasische Wirtschaftsunion;

Informationen über die grundlegenden Verbrauchereigenschaften von Waren, Produkten der öffentlichen Gastronomie und in Bezug auf Lebensmittelprodukte - über die Zusammensetzung, den Nährwert (bei Produkten für die Kinder-, medizinische und diätetische Ernährung - Kaloriengehalt, Vorhandensein von Vitaminen), einen Hinweis darauf das Lebensmittelprodukt ist gentechnisch verändert, wenn es gentechnisch veränderte Bestandteile (Bestandteile) enthält, Angaben zu besonderen Eigenschaften (besondere Nährwerteigenschaften, Indikationen und Kontraindikationen für die Verwendung durch bestimmte Altersgruppen Bevölkerung sowie für bestimmte Arten von Krankheiten) Lebensmittelprodukte, einschließlich biologisch aktiver Lebensmittelzusatzstoffe, deklarierte Eigenschaften spezialisierter Lebensmittelprodukte bei Vorhandensein von Dokumenten, die die deklarierten Eigenschaften bestätigen;

Preis und Zahlungsbedingungen für Waren, Produkte der Gemeinschaftsverpflegung, sofern diese Bedingungen von den üblichen Zahlungsbedingungen für die betreffenden Waren, Produkte der Gemeinschaftsverpflegung abweichen;

Gewährleistungsfrist, falls festgelegt;

Empfehlungen und (oder) Einschränkungen für die Verwendung, einschließlich der Zubereitung, von Lebensmitteln, wenn deren Verwendung ohne diese Empfehlungen und (oder) Einschränkungen schwierig ist oder die Gesundheit der Kunden oder ihres Eigentums schädigen oder zu einer Verringerung oder einem Verlust führen kann die Geschmackseigenschaften von Lebensmitteln;

Herstellungsdatum, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die technischen Vorschriften der Zollunion, der Eurasischen Wirtschaftsunion sowie die Nutzungsdauer und (oder) die Haltbarkeitsdauer und (oder) die Haltbarkeitsdauer von Waren und Produkten der Gemeinschaftsverpflegung, die gemäß festgelegt sind mit Rechtsvorschriften, Angabe der Bedingungen Lagerung von Waren, Produkten der Gemeinschaftsverpflegung, wenn diese von den üblichen Lagerbedingungen der betreffenden Waren, Produkte der Gemeinschaftsverpflegung abweichen oder besondere Lagerungsbedingungen erfordern, sowie Informationen über die erforderlichen Maßnahmen der Käufer nach den angegebenen Fristen und die möglichen Folgen der Unterlassung solcher Maßnahmen, wenn die Waren, Produkte der öffentlichen Gastronomie und Lebensmittel nach Ablauf der angegebenen Frist eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Erbgut, Eigentum der Kunden und die Umwelt darstellen oder für den vorgesehenen Verwendungszweck ungeeignet werden;

Name (Firmenname), Standort des Herstellers und, falls vorhanden, auch eine Organisation, die Waren in das Hoheitsgebiet der Republik Belarus zum späteren Verkauf auf dem Hoheitsgebiet der Republik Belarus importiert, ein Vertreter, eine Reparaturorganisation ; wenn der Hersteller (Vertreter, Reparaturbetrieb) ein Einzelunternehmer ist oder die Einfuhr von Waren in das Hoheitsgebiet der Republik Belarus zum späteren Verkauf auf dem Hoheitsgebiet der Republik Belarus durch einen Einzelunternehmer durchgeführt wurde – Nachname zuerst Name, Vatersname (falls vorhanden) und Wohnort des einzelnen Unternehmers;

Ursprungsland der Ware, sofern es nicht mit dem Standort (Wohnsitz) des Herstellers übereinstimmt;

Informationen zur obligatorischen Konformitätsbestätigung von Waren, die einer obligatorischen Konformitätsbestätigung unterliegen;

Menge (Gewicht, Volumen, Länge, Fläche) oder Vollständigkeit der Ware;

Barcode zur Identifizierung von Barcodes, wenn gesetzlich eine obligatorische Kennzeichnung von Waren mit einem solchen Code vorgesehen ist;

Informationen über die Energieeffizienzklassen von Waren, sofern deren Festlegung gesetzlich, technische Vorschriften der Zollunion, der Eurasischen Wirtschaftsunion vorgesehen sind;

notwendige Informationen über die Regeln und Bedingungen für die wirksame und sichere Nutzung von Waren, einschließlich ihrer Pflege, sofern dies aufgrund der Art der Waren relevant ist;

Informationen über die erbrachten Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren, der Gastronomie, deren Tarife und die Bedingungen für ihre Erbringung;

sonstige Informationen, die gemäß der Gesetzgebung, den technischen Vorschriften der Zollunion, der Eurasischen Wirtschaftsunion oder einschlägigen Abkommen den Käufern zur Verfügung gestellt werden müssen, einschließlich Informationen im Zusammenhang mit der jeweiligen Vereinbarung, die auf Anfrage des Käufers bereitgestellt werden.

Sofern die vom Kunden erworbene Ware gebraucht ist, einen Mangel aufweist oder der Mangel behoben wurde, ist dem Kunden hierüber eine Auskunft zu erteilen. Beim Kauf solcher Waren müssen die angegebenen Informationen im Kaufbeleg enthalten sein.

Beim Verkauf von Waren, die beschlagnahmt oder auf andere Weise in Staatseinkommen umgewandelt wurden, müssen Käufer darüber informiert werden, dass die Waren beschlagnahmt oder auf andere Weise in Staatseinkommen umgewandelt wurden.

Waren, die nicht am Ort ihrer Herstellung in Verbraucherverpackungen verpackt und verpackt werden, müssen zusätzlich zu den in Teil zwei dieses Absatzes genannten Informationen Informationen über den Vorverpacker und den Verpacker enthalten.

Beim Verkauf von Non-Food-Produkten, deren Haltbarkeitsdauer und (oder) Haltbarkeitsdauer abgelaufen ist, deren Verkauf jedoch auf die von der Regierung der Republik Belarus festgelegte Weise zulässig ist, müssen Käufer über die abgelaufene Haltbarkeitsdauer und (oder) informiert werden ) Haltbarkeitsdauer der Waren, Datum und Nummer der Genehmigung für ihren Weiterverkauf und Zeitraum, in dem die Waren verwendet werden dürfen.

Informationsprodukte in Form von Medienprodukten Massenmedien, gedruckte Veröffentlichungen, audiovisuelle Werke, Tonträger, Spiele, einschließlich Spiele mit elektronischer Anzeige, Computerspiele und Sendungen auf Medien jeglicher Art oder in Form von Informationen, die durch kulturelle Veranstaltungen verbreitet werden (im Folgenden als Informationsprodukte bezeichnet), müssen in der vorgeschriebenen Weise mit einem Alterskategoriezeichen versehen sein, außer in Fällen, in denen das Vorhandensein eines solchen Zeichens optional ist in Übereinstimmung mit Gesetzgebungsakten.

11. Die in Absatz 10 dieser Regeln genannten Informationen werden den Käufern in belarussischer und (oder) russischer Sprache in den der Ware beigefügten Dokumenten, auf Verbraucherverpackungen, Produktetiketten (Etiketten), Preisschildern usw. zur Kenntnis gebracht das Menü, die Weinkarte und auf andere Weise, die für bestimmte Arten von Waren übernommen werden, sofern in internationalen Rechtsakten, die das Recht der Eurasischen Wirtschaftsunion bilden, nichts anderes bestimmt ist.

Fantasienamen (Wörter) in Warennamen, die ihren Zweck, ihre Verbrauchereigenschaften und ihre Anwendung nicht charakterisieren, können in der vom Hersteller in der Warenkennzeichnung vorgesehenen Sprache angegeben werden, sofern der Name der Ware ihren Verwendungszweck bestimmt Verwendung, ist in den belarussischen und (oder) russischen Sprachen angegeben.

Markenbezeichnungen sowie Markennamen und der Standort des Warenherstellers können in der Sprache des Landes, in dem der Hersteller ansässig ist, in Buchstaben des lateinischen Alphabets angegeben werden arabische Ziffern sofern der Name des Herstellungslandes auf Weißrussisch und (oder) Russisch angegeben ist.

12. Dem Käufer wird die Möglichkeit gegeben, sich selbstständig oder mit Hilfe des Verkäufers mit der Ware vertraut zu machen und eine Demonstration ihrer Funktionsweise zu verlangen, sofern dies nicht aufgrund der Art der Ware ausgeschlossen ist und nicht im Widerspruch zu diesen Regeln steht.

13. Der Verkäufer hat kein Recht, Käufer daran zu hindern, die Verkaufsfläche mit den Sachen des Käufers zu betreten.

Der Verkäufer kann geeignete Bedingungen für die vorübergehende Unterbringung der Sachen des Käufers (Einkaufstaschen, Pakete, Aktentaschen und ähnliche Gegenstände) schaffen.

14. Die Auswahl von Waren, Gedurch Käufer in Taschen, Paketen, Aktentaschen und anderen ähnlichen Gegenständen des Käufers erfolgt nicht.

Käufer haben das Recht, Waren auszuwählen, Catering-Produkte in Körbe oder Einkaufswagen zu legen und andere ähnliche Mittel bereitzustellen, die der Verkäufer den Käufern zur Verfügung stellt.

15. Bei der Bedienung von Kunden müssen Messgeräte so angebracht werden, dass Kunden den Vorgang des Wiegens (Abmessens) von Waren sehen können.

Damit Kunden die Menge der gekauften Waren und Gastronomieprodukte in Geschäften und Pavillons selbstständig überprüfen können, müssen entsprechende Messgeräte an einer für Kunden zugänglichen Stelle installiert werden und Informationen über die Möglichkeit ihrer selbstständigen Nutzung durch die Kunden enthalten (Kontrollwaagen, andere Hilfsmittel). Messen physikalischer Größen).

Beim Verkauf von Waren, die vom Hersteller mit dem auf der Verpackung angegebenen Gewicht verpackt und verpackt werden, werden diese vom Verkäufer nicht zusätzlich gewogen.

16. In Geschäften und Pavillons müssen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass der Kunde die von ihm erworbene Ware selbständig verpacken kann bzw. dafür sorgen kann, dass die Ware vom Verkäufer verpackt wird. Der Ort zum Verpacken von Waren sollte so gelegen sein, dass Kunden die Möglichkeit haben, mit einem Korb oder Einkaufswagen dorthin zu gelangen.

17. Beim Verkauf von großformatigen Non-Food-Produkten sowie Waren mit einem Stückgewicht von 25 Kilogramm oder mehr ist der Verkäufer verpflichtet, auf Verlangen des Käufers für die kostenlose Verladung dieser Waren auf das Fahrzeug des Käufers zu sorgen der Ort zum Verladen von Gütern, die durch den Handel und den technologischen Prozess bereitgestellt werden.

Wenn der Handels- und Technologieprozess keinen Ort für die Verladung der Waren vorsieht, ist der Verkäufer verpflichtet, auf Verlangen des Käufers die Verladung der Waren auf das Fahrzeug des Käufers, das sich in der Nähe des Einzelhandelsgeschäfts oder auf dem Parkplatz des Verkäufers befindet, kostenlos sicherzustellen.

18. Der Preis von Waren, Produkten der Gemeinschaftsverpflegung sowie sonstige Bedingungen des Einzelhandelskaufvertrags (im Folgenden „Vertrag“ genannt) müssen für alle Käufer gleich sein, mit Ausnahme der Fälle, in denen Rabatte für bestimmte Kategorien gewährt werden von Käufern sowie bei anderen Veranstaltungen zur Förderung von Waren, Catering-Produkten und zur Kundengewinnung.

Informationen über die Höhe der Rabatte werden den Käufern als Prozentsatz des festgelegten Preises von Waren, Gastronomieprodukten oder in absoluten Zahlen in Banknoten auf Preisschildern, in der Speisekarte und auf andere Weise zur Kenntnis gebracht.

19. Der Preis für Waren und Produkte der öffentlichen Gastronomie wird in belarussischen Rubel angegeben, sofern durch Rechtsakte nichts anderes bestimmt ist.

20. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer Waren und Gzu dem auf dem Preisschild (in der Speisekarte) für diese Waren und Gangegebenen Preis zu verkaufen, außer in den Fällen, in denen Waren und Gzu a verkauft werden Niedrigerer Preis.

21. Der Verkäufer stellt die Verfügbarkeit von Preisschildern für Waren sicher, auf denen der Name, die Sorte (falls verfügbar), die Menge, der Preis pro Warenmengeneinheit oder Wareneinheit und das Herstellungsland der Waren angegeben sind, sofern in diesen Regeln nichts anderes festgelegt ist. Nach Ermessen des Verkäufers können im Preisschild weitere Informationen angegeben werden.

22. Beim Verkauf von Näh-, Oberbekleidungs- und Leinenwirkwaren, Miederwaren, Strumpfwaren und Pelzwaren, Hüten, Schuhen, Kurzwaren, Druckerzeugnisse, Schreibwaren, Spielzeug und Spiele im Selbstbedienungsverfahren, ist es zulässig, den Käufern anstelle eines Preisschilds die in Absatz 21 dieser Regeln vorgesehenen Informationen auf Produktetiketten (Etiketten), Verbraucherverpackungen usw. zur Kenntnis zu bringen bedeutet.

23. Beim Einlagern von Lebensmitteln in Kühlgeräte, beim Verkauf von Waren in Kiosken, Zelten, nicht isolierten Einzelhandelsgeschäften, Autowerkstätten, bei der Verwendung mobiler Handelsmittel ( Verkaufsautomaten, Karren, Tabletts, Körbe, andere Geräte) ist es zulässig, anstelle von Preisschildern eine Liste der zum Verkauf angebotenen Waren mit den in Absatz 21 dieser Regeln vorgesehenen Informationen anzuzeigen.

24. Wenn der Verkäufer Warensets (Warensets) fertigstellt, gibt das Preisschild für das Warenset den Preis für das Set an, der den Preis aller in einem solchen Set enthaltenen Waren einschließlich des Preises für Verbraucherverpackungen umfasst. Käufer müssen auch auf andere in diesen Regeln vorgesehene Informationen für jeden in der Warengruppe enthaltenen Warenartikel aufmerksam gemacht werden.

25. Der Vertrag gilt ab dem Zeitpunkt als ordnungsgemäß abgeschlossen, an dem dem Käufer ein Zahlungsbeleg ausgestellt wird, der die Zahlung für Waren und Gbestätigt, sofern gesetzlich oder im Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

Ein Vertrag kann im Einvernehmen der Parteien mit der Bedingung geschlossen werden, dass der Käufer Waren und Ginnerhalb der in diesem Vertrag festgelegten Frist abnimmt. Die Bedingungen einer solchen Vereinbarung werden vom Verkäufer festgelegt.

26. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer qualitativ hochwertige Waren in Verbraucherverpackungen zu übergeben, mit Ausnahme von Waren, die ihrer Natur nach keine Verpackung erfordern, in einem bestimmten Satz (Warensatz) und komplett mit den dazugehörigen Dokumenten und Zubehör die Güter.

Vom Hersteller nicht in Verbraucherverpackungen verpackte Waren, die ihrer Natur nach eine Verpackung erfordern, werden dem Käufer in verpackter Form übergeben, ohne dass eine Gebühr für Verbraucherverpackungen erhoben wird.

Die Art der Verbraucherverpackung wird vom Verkäufer bestimmt und muss den Erhalt der Qualität und Verbrauchereigenschaften der Ware gewährleisten.

27. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, den Verkauf einiger Waren, Produkte der Gemeinschaftsverpflegung, vom obligatorischen Kauf anderer Waren, Produkte der Gemeinschaftsverpflegung, abhängig zu machen.

28. Vom Verkäufer angeboten kostenpflichtige Dienste im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren können nur mit Zustimmung des Käufers erfolgen.

Der Käufer hat das Recht, solche Dienstleistungen zu verweigern und vom Verkäufer die Rückerstattung der für diese ohne seine Zustimmung erbrachten Dienstleistungen gezahlten Beträge zu verlangen.

Eine Ausnahme bilden Fälle, in denen Waren gemäß den technischen Anforderungen nicht ohne die Mitwirkung entsprechender Fachkräfte montiert und (oder) installiert (angeschlossen) werden können.

29. Die Bezahlung von Waren und Geerfolgt in Form von bargeldlosen und (oder) Barzahlungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise.

30. Im Falle einer Warenrücksendung erfolgt die Abrechnung mit dem Käufer in derselben Reihenfolge, in der die Zahlung erfolgt ist, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

31. Enthält der Zahlungsbeleg, der die Zahlung für Non-Food-Produkte bestätigt, weder den Namen der Ware noch Indikatoren, die die Verbrauchereigenschaften dieser Ware charakterisieren, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, gleichzeitig mit der Ware die Ware zu übertragen dem Käufer einen Kaufbeleg aushändigen, in dem diese Informationen vermerkt sind.

32. Käufer prüfen die Richtigkeit der Zahlung der gekauften Waren und Gastronomieprodukte am Zahlungsort.

33.1. für Minderjährige unter 18 Jahren alkoholische und alkoholarme Getränke (mit einem Volumenanteil an Ethylalkohol von nicht mehr als 7 Prozent), Bier, Tabakwaren, Flüssigkeiten für elektronische Systeme Rauchen, Spielkarten, Produkte, die baulich den Luft- und Wurfwaffen ähneln (Luftpistolen, Revolver und Gewehre, Bögen und Armbrüste, mit Ausnahme von Spielzeug); erotische Produkte, Produkte, die Elemente von Erotik, Gewalt und Grausamkeit enthalten, Produkte zur Sexualerziehung und Sexualaufklärung – an Minderjährige, die die Alterskategorie von Kindern noch nicht erreicht haben, unter denen der Vertrieb solcher Produkte erlaubt ist; Minderjährige unter 16 Jahren – pyrotechnische Produkte für den Hausgebrauch; Minderjährige unter 15 Jahren – außerdem Streichhölzer, Feuerzeuge, giftige Chemikalien, brennbare Flüssigkeiten;

33.2. Waren, die keine Tabakerzeugnisse sind, elektronische Rauchsysteme, Systeme für den Tabakkonsum, die als Nachahmung des Aussehens von Tabakerzeugnissen hergestellt werden und (oder) die Namen von Arten von Tabakerzeugnissen in den Namen (zusätzliche Namen) dieser Waren verwenden;

33.3. Tabakwaren, elektronische Rauchsysteme, Flüssigkeiten für elektronische Rauchsysteme, Systeme zum Tabakkonsum, alkoholische Getränke, Mohn, Bier, alkoholarme Getränke, Erotikprodukte, Produkte mit Elementen von Erotik, Gewalt und Grausamkeit, Sexualprodukte, Produkte zur Sexualaufklärung und Sexualerziehung, Fischernetze und andere Werkzeuge zum Fangen von Fischen oder anderen Wassertieren, die unter Verwendung von Netzwerkmaterialien, Informationsprodukten, biologisch aktiven Lebensmittelzusatzstoffen zur Anreicherung der menschlichen Nahrung hergestellt werden, an Orten, Formen und Fällen, die in Rechtsakten vorgesehen sind.

34. Informationen zum Verkaufsverbot einzelne Güter Minderjährige werden an Orten untergebracht, an denen diese Waren verkauft werden. Im Streitfall ist der Käufer verpflichtet, ein Dokument mit einem Lichtbild zur Bestätigung seines Alters vorzulegen.

35. Beim Verkauf von Waren mit oder ohne mobile Hilfsmittel (Verkaufsautomaten, Karren, Tabletts, Körbe, andere Geräte) ist der Verkauf von Pflanzenschutzmitteln, technisch anspruchsvollen Haushaltswaren, Kopien audiovisueller Werke, Computerprogramme und Tonträger, Kleidung aus Naturfell und Leder sowie Lebensmittelprodukte, mit Ausnahme von:

Eiscreme;

Erfrischungsgetränke, Tee, Kaffee, Saftprodukte, einschließlich Abfüllung;

Süß- und Backwaren, Trockenkartoffelprodukte und Frühstücksprodukte, kulinarische Produkte;

frisches Gemüse, Obst und Melonen;

lebender Fisch.

Der Hausierhandel mit Lebensmitteln in Waggons internationaler, überregionaler und regionaler Business-Class-Linien ist vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Lager- und Verkaufsbedingungen gestattet.

36. Die vom Ministerrat der Republik Belarus genehmigten Regeln für den Verkauf von Waren im Einzelhandel in einer bestimmten Form können zusätzliche Anforderungen für den Verkauf bestimmter Warenarten festlegen.

KAPITEL 2
MERKMALE DES ÖFFENTLICHEN CATERINGS

37. Bei der Erbringung von Gemeinschaftsverpflegung legt der Verkäufer selbstständig die Verhaltensregeln von Käufern in Gefest, die nicht im Widerspruch zum Gesetz stehen.

38. Vorbestellungen für die Bedienung von Kunden in öffentlichen Gastronomiebetrieben erfolgen nach dem vom Ministerium für Antimonopolregulierung und Handel genehmigten Verfahren.

39. Informationen über Produkte, Waren, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsverpflegung und Rabatte können den Kunden über eine Speisekarte, eine Weinkarte, Preisschilder und andere Mittel zur Kenntnis gebracht werden.

40. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, Auskunft über die Zusammensetzung der Gund die Verarbeitungsmethoden zu geben.

41. Die Weinkarte enthält den Namen der alkoholischen Getränke, das Land ihrer Herstellung, das Fassungsvermögen der Verbraucherverpackung und ihren Preis, die Menge und den Preis der Portion sowie weitere Informationen nach Ermessen des Verkäufers.

42. Wenn eine Speisekarte und eine Weinkarte vorhanden sind, ist eine zusätzliche Registrierung von Preisschildern nicht erforderlich.

43. Der Preis für Champagner und Schaumweine wird pro Flasche angegeben, die Portionierung erfolgt nach Ermessen des Verkäufers.

KAPITEL 3
MERKMALE DES LEBENSMITTELVERKAUFS

44. In Geschäften, Pavillons, Autohäusern und Online-Shops, wenn der Preis von Lebensmitteln angegeben wird, deren Gewicht oder Volumen weniger als (mehr als) 1 Kilogramm oder 1 Liter beträgt, mit Ausnahme von Waren in einer bestimmten Menge, alkoholische, alkoholarme Getränke und Bier, Eier sowie andere Lebensmittel, deren Gewicht oder Volumen weniger als 50 Gramm oder 50 Milliliter beträgt, ist der Verkäufer verpflichtet, neben Angaben zum Warenpreis auch anzugeben die Preisschilder, in anderen Informationsquellen über den Preis von Waren, die in solchen Einzelhandelsgeschäften an eine unbestimmte Anzahl von Personen verteilt werden, auf den Websites dieser Internet-Geschäfte, der Preis dieser Waren pro 1 Kilogramm oder 1 Liter.

45. Der Preis von nach Gewicht verkauften Lebensmitteln wird durch das Nettogewicht bestimmt.

Auf Wunsch des Käufers werden Preis und Gewicht dieser Produkte vor der Lieferung an den Käufer überprüft.

46. ​​​​​​Beim Verkauf von verpackten Lebensmitteln nach Gewicht ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufern zusätzlich zu den in diesen Regeln vorgesehenen Informationen Informationen über deren Nettogewicht, Preis pro 1 Kilogramm, Gewichtspreis, Verpackungsdatum, Verpackungszeit (für besonders verderbliche Waren).

47. Bei der Übergabe an den Käufer müssen Lebensmittelprodukte von Verpackungen, Bindematerialien und Metallklammern befreit werden, sofern zwischen Verkäufer und Käufer nichts anderes vereinbart wurde.

47 1. In Verkaufsstellen von milchhaltigen Produkten mit Milchfettersatz, deren Verbraucherverpackung Informationen über die Verfügbarkeit enthält Pflanzenöle Ihre Anzeige erfolgt so, dass Sie diese Produkte optisch von anderen Lebensmitteln unterscheiden können, und wird von der Informationsaufschrift „Produkte mit Milchfettersatz“ begleitet.

48. Lebensmittelprodukte von ordnungsgemäßer Qualität können nicht umgetauscht oder zurückgegeben werden.

KAPITEL 4
MERKMALE DES VERKAUFS VON TABAKPRODUKTEN, FLÜSSIGKEITEN FÜR ELEKTRONISCHE RAUCHERSYSTEME

49. In Schaufenstern, auf (in) anderen Handelsausrüstung Das offene Ausstellen von Tabakwaren (Proben davon) und Flüssigkeiten für elektronische Rauchsysteme (Proben davon) ist nicht gestattet, mit Ausnahme von Vitrinen und anderen kommerziellen Geräten von Duty-Free-Shops.

50. Informationen über verkaufte Tabakerzeugnisse und Flüssigkeiten für elektronische Rauchsysteme werden in Form einer Liste von Tabakerzeugnissen und Flüssigkeiten für elektronische Rauchersysteme unter Angabe ihrer Namen in alphabetischer Reihenfolge (beginnend mit den Namen der Tabakerzeugnisse und Flüssigkeiten für) bereitgestellt elektronische Rauchsysteme in belarussischer und (oder) russischer Sprache) und Preise. Es ist erlaubt, Änderungen und (oder) Ergänzungen der Liste der Tabakwaren, Flüssigkeiten für elektronische Rauchsysteme von Hand oder auf andere Weise vorzunehmen.

Der Text der Liste der Tabakwaren und Flüssigkeiten für elektronische Rauchsysteme erfolgt in gleichgroßen Buchstaben und schwarzer Schrift auf weißem Hintergrund, mit Ausnahme der Liste der Tabakprodukte und Flüssigkeiten für elektronische Rauchsysteme im Menü von a Gemeund wird ohne Verwendung von grafischen Bildern und Zeichnungen erstellt.

51. Die Vorführung von Tabakwaren und Flüssigkeiten für elektronische Rauchsysteme sowie die Bereitstellung der erforderlichen und zuverlässigen Informationen über die verkauften Tabakprodukte und Flüssigkeiten für elektronische Rauchsysteme durch den Verkäufer, einschließlich Informationen über deren Verbrauchereigenschaften, kann auf Anfrage durchgeführt werden Der Käufer, mit Ausnahme von Minderjährigen bis zum 18. Lebensjahr, nach Lektüre der Liste der Tabakwaren und Flüssigkeiten für elektronische Rauchsysteme.

52. Es ist erlaubt, gewerbliche Einrichtungen, in denen Tabakwaren und Flüssigkeiten für elektronische Rauchsysteme gelagert sind, zum Zweck der Vorführung, der Verteilung an Kunden und der Auffüllung des Lagerbestands zu öffnen.

KAPITEL 5
Merkmale des Verkaufs von Textilien, Schuhen und Pelzwaren, Näh- und Strickbekleidung, Strumpfwaren und Hutbekleidung

53. Der Verkauf von Kleidung aus Naturfell und Leder erfolgt nur in Geschäften, Pavillons, nicht isolierten Einzelhandelseinrichtungen, auf Auktionen, Messen in festen Gebäuden (Gebäuden, Bauwerken), sofern die Verkaufsregeln nichts anderes vorsehen von Waren bei der Ausübung des Einzelhandels in einer bestimmten Form, genehmigt vom Ministerrat der Republik Belarus.

54. Textil-, Schuh- und Pelzwaren, Näh- und Strickwaren sowie Hüte müssen vor dem Verkauf einer Vorbereitung unterzogen werden, die das Auspacken, Sortieren und Überprüfen der Waren, die Überprüfung der Warenqualität (durch äußere Zeichen) und gegebenenfalls das Reinigen und Bügeln umfasst .

55. Jedem Stoffmuster müssen Informationen über seine Breite und den Faseranteil, aus dem es hergestellt ist, beiliegen.

Beim Verkauf von Schuhen müssen Kunden über die Einhaltung der metrischen, metrischen und Zoll-Schuhgrößen informiert werden.

56. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufern von Schuhen und Pelzwaren, Näh- und Strickwaren sowie Hüten Bedingungen für die Anprobe zu bieten. Zu diesem Zweck sind Orte, an denen Kleidung verkauft wird, mit Umkleidekabinen mit Spiegeln und Teppichen, für Hüte mit Spiegeln, für Schuhe mit Spiegeln, Bänken oder Sitzbänken, Ständern und Teppichen ausgestattet.

57. Das Messen von Wollstoffen, Watte und anderen schweren, voluminösen Stoffen erfolgt, indem ein Quadratmeter Holz auf den Stoff gelegt wird, der lose und ohne Falten auf der Arbeitsfläche liegt. Dünne und leichte Stoffe werden mit einem hölzernen Messgerät gemessen, indem man den Stoff auf die Arbeitsfläche wirft und dabei den Stoff locker und ohne Spannung gegen das Messgerät hält.

Das Messen aller Arten von Stoffen, mit Ausnahme von Woll- und Strickstoffen, kann auch dadurch erfolgen, dass der Stoff auf eine Theke gelegt wird, auf deren einer Seite ein Metallmaßband angebracht ist, das in der vorgeschriebenen Weise überprüft wird.

58. Es ist verboten, Stoffstücke mit Fabriketikett und Stempel (Khaz-Enden) zu verkaufen, wenn die Fabrikveredelung beschädigt ist und der Stempel nicht auf der Rückseite angebracht ist.

59. Bei der Übergabe von Textil-, Schuh- und Pelzwaren, Näh- und Strickwaren, Strumpfwaren und Mützen ist die Qualität der Ware im Beisein des Käufers (durch Sichtkontrolle) zu prüfen.

KAPITEL 6
MERKMALE DES VERKAUFS TECHNISCH KOMPLEXER HAUSHALTSGÜTER

60. Technisch komplexe Haushaltswaren (Haushaltsfernseh-, Video- und Radiogeräte, akustische Geräte, magnetische Aufnahmegeräte, Foto- und Filmgeräte, Computer- und Kopiergeräte, Uhren, Kommunikationsgeräte (Telefonapparate aller Art, Anrufbeantworter, verstärkende Schaltgeräte, Telefaxe, Modems und mehr), elektrische Haushaltsgeräte (Kühl- und Gefrierschränke, Waschmaschinen, elektrische Maschinen und Geräte, Geschirrspüler, elektrische Geräte für Verarbeitung und Kochen, elektrische Heizgeräte, Heizdecken, elektrische Heizkissen, Elektrowerkzeuge, elektrische Instrumente, Transformatoren). (elektrische Beleuchtungskörper, Nähmaschinen, elektrische Rasenmäher, elektrische Klingeln, elektrische Rasierapparate, elektrische Haartrockner, elektrische Lockenwickler, elektrische Massagegeräte), handgeführte Traktoren, Kettensägen, Fahrräder und andere ähnliche Produkte) müssen im Vorverkauf angeboten werden Vorbereitung, zu der das Auspacken und Überprüfen der Ware, die Überprüfung der Vollständigkeit und Qualität der Ware, die Verfügbarkeit der erforderlichen Dokumentation, Informationen über die Ware und deren Hersteller, ggf. die Montage der Produkte und deren Einstellung gehören.

61. Technisch komplexe Haushaltswaren müssen mit Produktetiketten (Etiketten) versehen sein, auf denen Name, Marke, Modell, Artikel, Preis der Waren sowie kurze Anmerkungen zu ihren wichtigsten technischen Merkmalen, einschließlich der Energieeffizienzklasse (falls installiert), angegeben sind.

62. Beim Verkauf von Ersatzteilen für technisch komplexe Haushaltswaren ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufern zusätzlich zu den in Absatz 10 Teil 2 dieser Regeln genannten Informationen Angaben zu Marke, Modell, Herstellungsjahr und anderen Merkmalen zu machen der Ersatzteile, wodurch festgestellt werden kann, dass es sich bei diesem Ersatzteil um ein bestimmtes, technisch komplexes Haushaltsprodukt handelt.

63. Technisch anspruchsvolle Haushaltswaren müssen in montiertem und technisch einwandfreiem Zustand ausgestellt werden. Auf Verlangen des Käufers muss der Verkäufer ihn mit der Konstruktion und Funktionsweise der Ware vertraut machen. Produkte, für deren Anschluss keine spezielle Ausrüstung erforderlich ist, werden in funktionsfähigem Zustand angezeigt.

64. Bei der Übergabe technisch komplexer Haushaltsgegenstände sind im Beisein des Käufers die Qualität und Vollständigkeit, die Verfügbarkeit des vom Hersteller installierten Zubehörs und die vom Hersteller installierten Dokumente (Bedienungsanleitung, technischer Pass oder ein anderes ersetzendes Dokument unter Angabe des Namens des Verkäufers) zu prüfen , Datum und Ort des Verkaufs sowie weitere vom Verkäufer auszufüllende Angaben), die dem Käufer gleichzeitig mit der Ware übermittelt werden.

65. Installation, Anschluss, Einstellung und Inbetriebnahme von technisch komplexen Haushaltsgegenständen, für die gemäß der technischen und betrieblichen Dokumentation ein Verbot der selbständigen Ausführung dieser Arbeiten durch den Käufer sowie zwingende Anweisungen dazu bestehen Die Regeln für die Nutzung der Waren werden vom Verkäufer oder einer juristischen Person oder einem einzelnen Unternehmer, der gesetzlich zur Ausführung der angegebenen Arbeiten berechtigt ist, oder vom Verkäufer durchgeführt.

Wenn der Hersteller den Personen, die die angegebenen Arbeiten ausführen, Beschränkungen auferlegt, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer Informationen über die juristische Person oder den einzelnen Unternehmer zur Kenntnis zu bringen, der zur Ausführung der Arbeiten berechtigt ist.

Sind die Kosten für die Installation, den Anschluss, die Einstellung oder die Inbetriebnahme technisch komplexer Haushaltsgegenstände im Preis inbegriffen, so sind die entsprechenden Arbeiten unentgeltlich durchzuführen. In diesem Fall hat der Käufer das Recht, dies zu verlangen, und der Verkäufer ist verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über die im Warenpreis enthaltenen Kosten dieser Arbeiten zu erteilen.

Diese Arbeiten müssen innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen ab dem Datum der Lieferung der Ware an den Käufer, durchgeführt werden.

Sind die Kosten für die Installation, den Anschluss, die Einstellung oder die Inbetriebnahme technisch komplexer Haushaltsgegenstände nicht im Preis enthalten, ist der Verkäufer, der diese Arbeiten selbstständig durchführt, verpflichtet, den Käufer gleichzeitig mit der Preisauskunft über die Kosten zu informieren die Güter.

KAPITEL 7
MERKMALE DES VERKAUFS VON PARFÜM- UND KOSMETIKPRODUKTEN

66. Beim Verkauf von Parfümerie- und Kosmetikprodukten wird Käufern die Möglichkeit gegeben, sich mit dem Geruch von Parfüms, Kölnischwasser und Eau de Toilette vertraut zu machen, indem sie Papier- oder Stofftester verwenden, um sich mit in einer duftenden Flüssigkeit getränkten Gerüchen (Löschtüchern) und mit dem vertraut zu machen Verbrauchereigenschaften von Kosmetikprodukten – mithilfe von Probenehmern sowie auf andere Weise, die von Produktherstellern bereitgestellt werden.

67. Es ist nicht gestattet, die Verpackung oder das Markenband von der Verpackung von Parfüm- und Kosmetikprodukten zu entfernen oder die Funktionsfähigkeit der Aerosolverpackung zu überprüfen, bevor der Käufer die Ware bezahlt.

KAPITEL 8
Merkmale des Verkaufs von Kopien audiovisueller Werke, Computerprogramme und Phonogramme

68. Beim Verkauf von Kopien audiovisueller Werke, Computerprogramme und Tonträger ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufern zusätzlich zu den in Absatz 10 Teil zwei und sieben dieser Regeln genannten Informationen auf jeder Kopie (Verpackung) dieser Waren Folgendes zur Verfügung zu stellen: folgende Information:

Name, Standort des Herstellers einer Kopie eines audiovisuellen Werks, Computerprogramms oder Tonträgers;

technische Eigenschaften des Audio- oder Videoträgers sowie Aufzeichnungen audiovisueller Werke und Tonträger;

Bei Filmkopien ist der Verkäufer außerdem verpflichtet, dem Käufer folgende Informationen mitzuteilen:

der Name des Films, das Land und Studio, in dem der Film gedreht wurde, das Erscheinungsjahr;

grundlegende filmografische Daten (Genre, Zusammenfassung, Informationen zum Drehbuchautor, Regisseur, Komponisten, Hauptdarstellern usw.);

Länge des Films (in Minuten).

69. Beim Verkauf von Kopien audiovisueller Werke, Computerprogramme und Tonträger auf materiellen Datenträgern samt gedruckter Veröffentlichung sind die in Absatz 68 dieser Regeln vorgesehenen Angaben nicht erforderlich, sofern Angaben zu den darin enthaltenen Waren vorliegen In der gedruckten Publikation oder auf der Verpackung der Ware sind die Angaben zu den angegebenen Informationen enthalten und die Informationen über diese Waren sind gesetzlich vorgesehen.

70. Bei der Weitergabe entgeltlicher Kopien von audiovisuellen Werken, Computerprogrammen und Tonträgern ist die Unversehrtheit der Verbraucherverpackung im Beisein des Käufers zu prüfen und dem Käufer die Möglichkeit zu geben, sich mit Fragmenten des audiovisuellen Werks, Computer, vertraut zu machen Programm oder Tonträger.

71. Der Verkauf von Kopien audiovisueller Werke, Computerprogramme und Tonträger erfolgt ausschließlich in der Verbraucherverpackung des Herstellers.

72. Die Anforderungen dieses Kapitels, mit Ausnahme der Anforderungen der Absätze 70 und 71 dieser Regeln, gelten für den Verkauf von Kopien audiovisueller Werke, Computerprogramme und Tonträger ohne materiellen Datenträger.

KAPITEL 9
Merkmale des Verkaufs gebrauchter Non-Food-Produkte

73. Der Verkauf gebrauchter Non-Food-Produkte, mit Ausnahme gebrauchter Bücher, in derselben Produktabteilung (Abteilung) zusammen mit Neuware ist nicht gestattet.

74. Gebrauchte Körperpflegeartikel, medizinische Produkte, Parfüme und Kosmetika, Haushaltschemikalien, Näh- und Strickunterwäsche, Strumpfwaren, Miederwaren, Waren für Neugeborene (Rasseln, Beißringe, Flaschen), Schnuller), Bettwäsche und Spielzeug sind nicht zum Verkauf berechtigt , Einweggeschirr, Gasgeräte ohne Prüfung durch die zuständigen Dienste Gasindustrie auf Eignung zur weiteren Verwendung, Tierhäute ohne entsprechende Herstellerkennzeichnung.

75. Informationen über gebrauchte Non-Food-Produkte müssen zusätzlich zu den in Teil 2 von Absatz 10 dieser Regeln genannten Informationen Informationen über den Zustand der Waren, etwaige Mängel sowie die diesbezüglich ergriffenen Hygiene- und Antiepidemiemaßnahmen enthalten zur Ware (falls vorhanden).

Informationen zu gebrauchten Ersatzteilen für technisch komplexe Haushaltswaren müssen zusätzlich zu den im ersten Teil dieses Absatzes genannten Informationen Angaben zu Marke, Modell, Baujahr und anderen Merkmalen eines solchen Ersatzteils enthalten, die dies ermöglichen festgestellt, dass dieses Ersatzteil den spezifischen technischen Anforderungen entspricht. komplexe Haushaltswaren.

Auf dem Produktetikett (Etikett) sowie auf dem Kaufbeleg müssen Angaben zum Zustand gebrauchter Non-Food-Produkte, einschließlich deren Mängel, gemacht werden.

76. Gebrauchte Non-Food-Produkte müssen vor dem Verkauf einer Vorbereitung unterzogen werden, die die Inspektion der Waren, die Sortierung nach Art, den Grad der Abnutzung, die Qualitätsprüfung (durch äußere Anzeichen), die Funktionsfähigkeit, die Vollständigkeit und die Verfügbarkeit der erforderlichen Dokumentation umfasst.

77. Käufer, denen gebrauchte Non-Food-Produkte mangelhafter Qualität verkauft wurden, deren Mängel vom Verkäufer nicht angegeben wurden, haben das Recht, nach ihrer Wahl Ansprüche gemäß den Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucherrechte geltend zu machen.

78. Gebrauchte Non-Food-Produkte von angemessener Qualität können nicht umgetauscht oder zurückgegeben werden.

79. Gebrauchte Non-Food-Produkte werden auf die gleiche Weise an Kunden weitergegeben wie neue, sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist.

Bei der Übergabe gebrauchter, technisch komplexer Haushaltswaren an den Käufer sind gleichzeitig mit der Ware die entsprechenden Dokumente (technischer Pass oder anderes ersetzendes Dokument, Bedienungsanleitung) sowie Garantiekarten für die Ware, die das Nutzungsrecht des Käufers für die verbleibende Garantiezeit bestätigen, vorzulegen.

80. Die Einzelheiten des Verkaufs von gebrauchten Non-Food-Produkten, die im Einvernehmen zwischen dem Kommissionär und dem Auftraggeber auf Provisionsbasis angenommen werden, werden durch die Regeln für den Provisionshandel mit Non-Food-Produkten geregelt, die durch Beschluss des Ministerrats der Republik genehmigt wurden von Belarus vom 1. Juni 2007 Nr. 744 „Über die Genehmigung der Regeln für den Kommissionshandel mit Non-Food-Produkten und die Einführung von Änderungen zum Beschluss des Ministerrats der Republik Belarus vom 7. April 2004 Nr. 384“ ( Nationales Register der Rechtsakte der Republik Belarus, 2007, Nr. 144, 5/25341; Nationales juristisches Internetportal der Republik Belarus, 26.06.2014, 5/39042).

KAPITEL 10
MERKMALE DES VERKAUFS VON FAHRZEUGEN UND AUTOTEILEN

81. Kraftfahrzeuge, deren Anhänger und selbstfahrende Fahrzeuge (im Folgenden „Fahrzeuge“ genannt) müssen vor dem Verkauf vorbereitet werden.

Der Umfang der Arbeiten zur Vorverkaufsvorbereitung von Neufahrzeugen wird von deren Hersteller oder autorisierten Vertretern von Gebrauchtherstellern – dem Verkäufer – bestimmt.

82. Beim Verkauf von Autoteilen – Motoren, Karosserien, Kabinen, Fahrgestellen, Rahmen, anderen Ersatzteilen für Fahrzeuge – ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufern zusätzlich zu den in Absatz 10 Teil 2 dieser Regeln genannten Informationen Informationen über die zu liefern Marke, Modell, Herstellungsjahr und andere Merkmale von Autoteilen, anhand derer Sie feststellen können, dass dieses Autoteil einem bestimmten Typ (Marke, Modell) entspricht. Fahrzeug.

83. Zum Verkauf angebotene Fahrzeuge werden in Fachgeschäften oder an Orten platziert, an denen Bedingungen geschaffen wurden, die den Käufern freien Zugang zu ihnen zur Besichtigung gewährleisten.

84. Bei der Übergabe von Fahrzeugen im Beisein des Käufers sind die Vollständigkeit des Fahrzeugs und die Qualität der für seine Vorbereitung vor dem Verkauf erbrachten Leistungen zu prüfen.

85. Bei der Überführung von Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von 50 Kubikzentimetern oder mehr und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 Kilometern pro Stunde sind Anhänger dafür, ausgenommen Seitenanhänger für Motorräder, Radschlepper, Anhänger und Motoren dafür, selbständig -Angetriebene Fahrzeuge und deren Motoren sowie Karosserien, Kabinen, Fahrgestelle, Rahmen von Fahrzeugen, dem Käufer wird zusammen mit einer in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise ausgestellten Rechnungsbescheinigung gleichzeitig ein Satz Zubehör und installierte Dokumente ausgehändigt vom Hersteller sowie andere Dokumente, die für die staatliche Zulassung von Fahrzeugen erforderlich sind, Änderungen an Dokumenten im Zusammenhang mit der Zulassung vornehmen.

86. Beim Verkauf eines Fahrzeugs oder Fahrzeugchassis, das zuvor noch nicht in der Republik Belarus zugelassen wurde, und deren Auslieferung an Käufer oder an den Ort der staatlichen Zulassung auf eigene Faust, erhält der Verkäufer vorläufige Nummernschilder, die er in der vorgeschriebenen Weise von der Republik Belarus erhält Organe für innere Angelegenheiten.

KAPITEL 11
MERKMALE DES VERKAUFS VON BAUMATERIALIEN

87. Informationen über zum Verkauf angebotene Baumaterialien müssen zusätzlich zu den in Teil 2 von Absatz 10 dieser Regeln genannten Informationen unter Berücksichtigung der Eigenschaften bestimmter Waren Informationen über Material, Verarbeitung, Marke, Typ und Größe enthalten , Qualität und andere grundlegende Indikatoren, die die Ware charakterisieren.

Beim Verkauf von Baumaterialien in einem bestimmten Set (Gartenhäuser, Nebengebäude usw.) müssen Käufer Informationen über den Namen und die Menge der in dem Set enthaltenen Materialien, den Grad und die Methoden ihrer Verarbeitung (Anwesenheit und Art der Imprägnierung, Luftfeuchtigkeit, Trocknungsmethode usw.).

88. Baumaterialien müssen vor dem Verkauf einer Vorbereitung unterzogen werden, die die Inspektion und Sortierung der Waren, die Qualitätskontrolle (durch äußere Zeichen), die Vollständigkeit und die Verfügbarkeit der erforderlichen Informationen über die Waren und ihre Hersteller umfasst.

89. Die Auswahl der Baustoffe durch Käufer kann sowohl auf der Verkaufsfläche als auch nach Ermessen des Verkäufers direkt auf den für Käufer zugänglichen Lagerflächen erfolgen.

90. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Möglichkeit zu geben, die Menge und Qualität der gekauften Waren zu überprüfen. Zu diesem Zweck werden in einem Einzelhandelsgeschäft an einem für Kunden zugänglichen Ort Informationen über die Umrechnungskoeffizienten von Rundholz und Schnittholz in dichte Kubikmasse, den Kubikinhalt von Schnittholz und die Regeln für deren Messung ausgehängt. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, ihn mit dem durch technische Regulierungsgesetze festgelegten Verfahren zur Messung von Baustoffen vertraut zu machen.

91. Bei der Übergabe von Baumaterialien ist im Beisein des Käufers deren Qualität, Vollständigkeit und das Vorhandensein der vom Hersteller beigefügten Dokumentation zu prüfen, die dem Käufer gleichzeitig mit der Ware übergeben wird.

Die Weitergabe von zum Verkauf bestimmten Baumaterialien in der Verpackung des Herstellers kann nach Vereinbarung der Parteien ohne Prüfung der Vollständigkeit und Verfügbarkeit der in Teil 1 dieses Absatzes genannten Dokumentation erfolgen, wenn für diese Überprüfung das Öffnen der Verpackung des Herstellers erforderlich ist. Informationen zum Verkauf von Baustoffen ohne Prüfung der Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Dokumentation können im Kaufbeleg angegeben werden.

92. Verkauf von Baustoffen, die vom Hersteller in Verbraucherverpackungen verpackt und verpackt sind, deren Inhalt nicht geändert werden kann, ohne sie zu öffnen oder zu beschädigen, stückweise, nach Gewicht oder ein bestimmter Betrag liegt im Ermessen des Verkäufers.

Der Preis für Baustoffe, die stückweise, nach Gewicht oder in einer bestimmten Menge verkauft werden, wird zusammen mit dem Preis pro Warenmengeneinheit oder Wareneinheit angegeben.

KAPITEL 12
MERKMALE DES VERKAUFS VON EDELMETALLEN, EDELSTEINEN, SCHMUCK UND ANDEREN HAUSHALTSPRODUKTEN

93. Verkauf von Schmuck und anderen Haushaltsprodukten, Blattgold, Blattsilber, Münzen aus Edelmetallen, mit Ausnahme von Münzen aus Edelmetallen, die in der Republik Belarus im Umlauf sind und als Zahlungsmittel dienen (im Folgenden „Münzen“ genannt). ), Edelmetalle in Form von abgemessenen Barren (im Folgenden „abgemessene Barren“ genannt) und geschliffenen Edelsteinen* werden nur in Lagern und Pavillons durchgeführt, die sich in dauerhaften Bauwerken (Gebäuden, Bauwerken) befinden, sofern die Regeln für das nichts anderes vorsehen Verkauf von Waren im Einzelhandel in einer bestimmten Form, genehmigt vom Ministerrat der Republik Belarus.

Der Verkauf von Schmuck und anderen Haushaltssilberprodukten ist in Kiosken, nicht isolierten Einzelhandelseinrichtungen in Einkaufszentren, durch einen Verkäufer gestattet, der in diesen Einkaufszentren über eine stationäre Einzelhandelseinrichtung verfügt, die in einer Sondergenehmigung (Lizenz) für damit verbundene Tätigkeiten festgelegt ist Edelmetalle und Edelsteine, deren Tätigkeits- und Dienstleistungsgegenstand der Einzelhandel mit Edelmetallen und Edelsteinen ist.

Nach Betriebsende eines Kiosks oder einer nicht isolierten Einzelhandelseinrichtung ist die Lagerung von Schmuck und Haushaltssilbergegenständen in einem solchen Kiosk oder einer nicht isolierten Einzelhandelseinrichtung nicht gestattet.

* Für die Zwecke dieses Kapitels werden die Begriffe und ihre Definitionen in der durch das Gesetz der Republik Belarus vom 21. Juni 2002 „Über Edelmetalle und Edelsteine“ (Nationales Register der Rechtsakte der Republik Belarus) festgelegten Bedeutung verwendet Weißrussland, 2002, Nr. 73, 2/859; Nationales juristisches Internetportal der Republik Weißrussland, 19.12.2013, 2/2091).

94. Beim Verkauf von Schmuck und anderen Haushaltsprodukten, Blattgold, Blattsilber, Münzen, Barren, geschliffenen Edelsteinen ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer zusätzlich zu den in aufgeführten Informationen die folgenden Informationen auf dem Produktetikett (Etikett) zur Verfügung zu stellen Teil zwei von Absatz 10 dieser Regeln:

Name und Standard des Edelmetalls;

Gewicht des Produkts in Gramm (bei persönlichem Schmuck und Toilettenartikeln aus Silber – falls erforderlich);

Größe des Rings, Armbands, der Kette, Länge des Verbindungsglieds des Armbands;

Name des Materials der Einsätze (falls vorhanden);

Eigenschaften des Einsatzes (für Edelsteine) und ein technischer Rechtsakt, der die Anforderungen an den Einsatz festlegt (sofern vorhanden).

95. Der Verkauf von Schmuck und anderen Haushaltsprodukten, die gemäß der Gesetzgebung der Republik Belarus der obligatorischen Stempelung mit dem staatlichen Siegel unterliegen, erfolgt nur, wenn diese Produkte Aufdrucke des staatlichen Siegels der Republik Belarus tragen.

96. Der Verkauf von Edelsteinen, die nicht in Schmuck und anderen Haushaltsprodukten eingefasst sind, ist nur in geschliffener Form in einer speziellen Verpackung gestattet, deren Unversehrtheit nicht beeinträchtigt wird, wenn für jeden Stein ein Konformitätszertifikat (Qualitätszertifikat) vorliegt.

97. Schmuck und andere Haushaltsprodukte, Blattgold, Blattsilber, Münzen, abgemessene Barren und geschliffene Edelsteine ​​werden in gewerblichen Geräten aufbewahrt, die ihre Sicherheit gewährleisten.

Schmuck und andere Haushaltsgegenstände dürfen in Verkaufseinrichtungen so ausgestellt sein, dass Kunden sie ohne Beteiligung des Verkäufers selbst besichtigen und/oder anprobieren können.

98. Beim Verkauf von Schmuck und anderen Haushaltsprodukten, Blattgold, Blattsilber, Münzen, abgemessenen Barren, geschliffenen Edelsteinen wird für jedes dieser Produkte ein Kaufbeleg in zweifacher Ausfertigung ausgestellt, auf dem der Name des Produkts und der Verkäufer sowie der Artikel aufgeführt sind Nummer, Feinheit, Gewicht des Edelmetalls (sofern Informationen darüber verfügbar sind), Nummer des Konformitätszertifikats (Qualitätszertifikat) für zertifizierte facettierte Edelsteine, Verkaufsdatum, Preis des Produkts, Unterschrift der Person, die das erstellt Verkauf. Bei der Übergabe von Edelsteinen an den Käufer wird zusätzlich ein Konformitätszertifikat (Qualitätszertifikat) ausgehändigt.

Die erste Kopie des Kaufbelegs wird zusammen mit dem Verkaufsbericht von der finanziell verantwortlichen Person an die Buchhaltung weitergeleitet, die zweite Kopie zusammen mit dem Produkt an den Käufer sowie den Schmuckstücken und anderen Haushaltsprodukten sowie Gold beigefügten Unterlagen Blatt, Blattsilber, Münzen, abgemessene Barren, geschliffene Edelsteine ​​(sofern verfügbar).

99. Bei der Übergabe von Schmuck und anderen Haushaltsprodukten, Blattgold, Blattsilber, Münzen, abgemessenen Barren, geschliffenen Edelsteinen muss im Beisein des Käufers das Vorhandensein eines Abdrucks des Staatspunzenzeichens der Republik Belarus überprüft werden Für diese muss die Nummer des Konformitätszertifikats (Qualitätszertifikat) anhand eines facettierten Edelsteins mit Nummer auf der Einzelverpackung überprüft werden.

KAPITEL 13
MERKMALE DES VERKAUFS VON PYROTECHNISCHEN PRODUKTEN FÜR HAUSHALTSZWECKE

100. Der Verkauf von pyrotechnischen Produkten für den Hausgebrauch ist erlaubt:

Gefahrenklassen I und II – in Geschäften, Pavillons, Kiosken, nicht isolierten Einzelhandelseinrichtungen auf der Verkaufsfläche von Geschäften, Pavillons, Einkaufszentrenbereichen;

Gefahrenklasse IIIa – in Fachgeschäften, die pyrotechnische Produkte verkaufen, sowie in Produktabteilungen (Abteilungen), die pyrotechnische Produkte verkaufen;

Gefahrenklasse III – in Fachgeschäften, die pyrotechnische Produkte verkaufen.

101. Der Verkauf von pyrotechnischen Produkten für den Hausgebrauch ist in Einzelhandelsgeschäften, die sich in den Untergeschossen dauerhafter Bauwerke (Gebäude, Bauwerke) sowie im Tankstellenkomplex befinden, nicht gestattet.

102. Bei der Platzierung pyrotechnischer Produkte für Haushaltszwecke auf der Verkaufsfläche kommt eine Auslage zum Einsatz, bei der der Käufer keinen direkten Zugang zu diesen Produkten hat.

Es ist verboten, pyrotechnische Produkte für den Hausgebrauch ohne Gebrauchsanweisung und nicht in der Verpackung des Herstellers zu verkaufen.

103. Die Lagerung pyrotechnischer Produkte für den Hausgebrauch erfolgt in Metallschränken (Tresoren).

Es ist nicht gestattet, Munition und pyrotechnische Produkte für den Hausgebrauch, Schießpulver mit Zündhütchen oder geladene Patronen zusammen im selben Metallschrank (Tresor) aufzubewahren.

Die Türen zum Schrank (Tresor) dürfen nur geöffnet werden, wenn der Vorrat an pyrotechnischen Produkten für den Hausgebrauch freigegeben oder aufgefüllt wird.

Pyrotechnische Produkte für den Hausgebrauch dürfen nicht näher als 0,5 Meter von den Heizgeräten der Heizungsanlage entfernt sein.

104. Die Anzahl der in Einzelhandelsgeschäften platzierten pyrotechnischen Produkte für Haushaltszwecke wird auf der Grundlage von Folgendem ermittelt:

Gefahrenklasse I – 1200 Kilogramm pyrotechnische Haushaltsprodukte nach Bruttogewicht pro 25 Quadratmeter Verkaufsfläche, in Einzelhandelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von weniger als 25 Quadratmetern, Kioske, nicht isolierte Einzelhandelseinrichtungen – nicht mehr als 333 Kilogramm solcher Produkte nach Bruttogewicht;

Klasse II, Unterklasse IIIa, Gefahrenklasse III – nicht mehr als 50 Kilogramm pyrotechnische Produkte für den Hausgebrauch nach Bruttogewicht.

KAPITEL 14
MERKMALE DES VERKAUFS VON PFLANZENSCHUTZMITTELN

105. Beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln* ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufern zusätzlich zu den in Teil 2 von Absatz 10 dieser Regeln genannten Informationen auf jeder Behältereinheit mit einem Pflanzenschutzmittel Empfehlungen für dessen Verwendung und Transport zu geben und Speicherung unter Angabe der staatlichen Registrierungsnummer.

______________________________

* Für die Zwecke dieses Kapitels werden die Begriffe und ihre Definitionen in der durch das Gesetz der Republik Belarus vom 25. Dezember 2005 „Über Quarantäne und Pflanzenschutz“ (Nationales Register der Rechtsakte der Republik Belarus) festgelegten Bedeutung verwendet , 2006, Nr. 6, 2/1174; Nationales juristisches Internetportal der Republik Belarus, 21.07.2016, 2/2396).

106. Nur Pflanzenschutzmittel, die die staatliche Pbestanden haben und in enthalten sind Staatsregister Pflanzenschutzmittel und Düngemittel, die zur Verwendung auf dem Territorium der Republik Belarus zugelassen sind.

107. Pflanzenschutzmittel werden nur in der Verpackung des Herstellers verkauft.

POSITION
über das Verfahren zur Erstellung und Genehmigung der Sortimentsliste der Waren

1. Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erstellung und Genehmigung der Sortimentsliste der Waren sowie die Fälle, in denen eine solche Liste nicht erforderlich ist.

2. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Begriffe und ihre Definitionen in der durch das Gesetz der Republik Belarus vom 8. Januar 2014 „Über die staatliche Regulierung des Handels und der öffentlichen Gastronomie in der Republik Belarus“ (National) festgelegten Bedeutung verwendet Juristisches Internetportal der Republik Belarus, 21. Januar 2014, 2/2126), Dekret des Präsidenten der Republik Belarus vom 22. September 2017 Nr. 345 „Über die Entwicklung des Handels, der öffentlichen Gastronomie und der Verbraucherdienstleistungen“ ( Nationales juristisches Internetportal der Republik Belarus, 26. September 2017, 1/17274), sowie die folgenden Begriffe und ihre Definitionen:

Warenart – eine Reihe von Waren einer bestimmten Gruppe, die durch einen gemeinsamen Namen und Zweck vereint sind;

kombiniertes Warensortiment – ​​eine Kombination mehrerer Warengruppen, die durch eine gemeinsame Nachfrage verbunden sind und die individuellen Bedürfnisse der Bevölkerung befriedigen;

Warenvielfalt – eine Reihe von Waren einer bestimmten Art, die sich durch eine Reihe besonderer Merkmale auszeichnen (Marke, Modell, Artikel, Sorte, Gewicht, Volumen, andere Merkmale);

gemischtes Warensortiment – ​​eine Kombination aus einzelnen Lebensmittelarten und Non-Food-Produkten des täglichen Bedarfs;

universelles Warensortiment - eine Reihe von Lebensmitteln oder Non-Food-Produkten des täglichen Bedarfs.

3. Sortimentsliste von Waren wird von der Handelseinheit für die Einzelhandelseinrichtung, in der der Einzelhandel betrieben wird, entwickelt und genehmigt, mit Ausnahme der in Absatz 5 dieser Verordnung genannten Fälle.

Ein Handelsunternehmen erstellt eine Warensortimentsliste auf der Grundlage seiner eigenen Bestimmung des zum Verkauf angebotenen Warensortiments auf der Grundlage der Warenliste, die in die Warensortimentsliste aufgenommen werden soll, die vom Ministerium für Antimonopolregulierung und Handel genehmigt wurde (im Folgenden bezeichnet). (z. B. Warenverzeichnis, das in das Warensortiment aufgenommen werden soll), abhängig von der Art und Art (falls vorhanden) der Einzelhandelseinrichtung, der Verfügbarkeit von Verkaufsflächen und deren Größe.

Die Sortimentsliste der Waren gibt Gruppen (Untergruppen), Warenarten und die Anzahl ihrer Sorten an. Die Anzahl der in das Warensortiment aufgenommenen Warensorten darf nicht geringer sein als die in das Warensortiment aufzunehmende Warenliste für die entsprechende Art und Art (sofern vorhanden) der Einzelhandelseinrichtung, deren Größe die Verkaufsfläche (falls vorhanden). Bei Waren, deren Nachfrage saisonabhängig ist, gibt die Sortimentsliste der Waren den Zeitraum für ihren Verkauf an.

Bei der Erstellung eines Sortimentsverzeichnisses für ein Geschäft mit einem universellen Warensortiment wird die Größe der Verkaufsfläche des Geschäfts berücksichtigt, die jeweils für Food- oder Non-Food-Produkte mit einem gemischten Sortiment aus Food- und Non-Food-Produkten vorgesehen ist .

Das Warensortiment eines Fach- und Hochspezialgeschäfts umfasst je nach Spezialisierung Gruppen (Untergruppen), Warenarten dieser Gruppe (Untergruppe) und die Anzahl ihrer Sorten. Andere Warenarten aus anderen Gruppen (Untergruppen), die in einem solchen Geschäft zum Verkauf angeboten werden, dürfen nicht in das Warensortiment aufgenommen werden.

Für den Zeitraum der Untersuchung der Verbrauchernachfrage, der fünf Monate nicht überschreiten sollte, dürfen neue Warengruppen (Untergruppen) und (oder) Warenarten nicht in das Warensortiment aufgenommen werden. Die Entscheidung, die Verbrauchernachfrage nach neuen Gruppen (Untergruppen) und (oder) Warenarten zu untersuchen, sowie das Startdatum und die Dauer dieses Zeitraums müssen durch örtliche Vorschriften festgelegt werden Rechtsakt Gegenstand des Handels.

Gruppen (Untergruppen) und (oder) Warenarten, deren Verkauf in einer Einzelhandelseinrichtung ausschließlich auf Vorbestellung erfolgt, sowie gebrauchte Non-Food-Produkte dürfen nicht in das Warensortiment aufgenommen werden.

4. Bei Durchführung auf dem Territorium ländliche Gebiete Handel mit alkoholischen Getränken über eine Autowerkstatt, die Route und das Sortimentsverzeichnis der Waren einer solchen Autowerkstatt unterliegen der Vereinbarung mit der örtlichen Exekutiv- und Verwaltungsbehörde.

5. Eine Sortimentsliste der Waren ist beim Verkauf von Waren nicht erforderlich:

Nutzung mobiler Vertriebsmittel (Verkaufsautomaten, Karren, Tabletts, Körbe, andere Geräte);

An Einkaufsmöglichkeiten auf Märkten, Messen, unter Nutzung anderer Formen des Einzelhandels, der ohne (externe) Einzelhandelseinrichtungen durchgeführt wird;

in Zelten;

in nicht isolierten Einzelhandelseinrichtungen;

in Duty-Free-Shops;

in Einzelhandelseinrichtungen von Postbetreibern, die mit der obligatorischen Bereitstellung universeller Postdienste betraut sind;

in Einzelhandelsgeschäften, in denen gedruckte Publikationen verkauft werden, einschließlich Printmedien Massenmedien, deren Anteil am Einzelhandelsumsatz mindestens 25 Prozent beträgt;

in Geschäften, in denen beschlagnahmtes, beschlagnahmtes oder auf andere Weise in Staatseinkommen umgewandeltes Eigentum verkauft wird;

in Apotheken, Veterinärapotheken, Fachgeschäfte und Pavillons für medizinische, orthopädische und optische Produkte;

in Einzelhandelsgeschäften, die ausschließlich gebrauchte Non-Food-Produkte verkaufen, einschließlich Kommissionshandel;

in Einzelhandelsgeschäften zum Verkauf ausschließlich unverkaufter saisonaler, nicht nachgefragter Restbestände einzelner Größen von Non-Food-Produkten sowie von Non-Food-Produkten mit geringfügigen optischen Mängeln und (oder) generalüberholt (Lagerladen, Lagerladen);

in vom Hersteller eingerichteten Geschäften, in denen Waren dieses Herstellers verkauft werden;

in Geschäften, die von einem Handelsunternehmen gegründet wurden, das das Recht hat, Waren unter Verwendung einer Marke (Marken) oder eines Markennamens (Markennamen) des Herstellers (der Hersteller) zu verkaufen, auch im Rahmen einer umfassenden Unternehmerlizenzvereinbarung (Franchise), in der der Verkauf solcher Waren erfolgt durch den/die Hersteller;

in Einzelhandelseinrichtungen für den Verkauf nationaler Waren eines Landes, die gemäß internationalen Verträgen und (oder) internationalen Verpflichtungen der Republik Belarus von Handelsunternehmen geschaffen wurden, die Repräsentanzen ausländischer Unternehmen auf dem Territorium der Republik Belarus sind Rechtspersonen und ausländische Organisationen, die gemäß den Gesetzen ausländischer Staaten gegründet wurden.

SCROLLEN
Beschlüsse des Ministerrats der Republik Belarus, die ihre Gültigkeit verloren haben

1. Beschluss des Ministerrats der Republik Belarus vom 7. April 2004 Nr. 384 „Über die Genehmigung der Regeln für den Einzelhandel.“ bestimmte Typen Waren und öffentliche Verpflegung“ (Nationales Register der Rechtsakte der Republik Belarus, 2004, Nr. 58, 5/14061).

2. Unterabschnitt 3.5 von Abschnitt 3 der Resolution des Ministerrats der Republik Belarus vom 16. März 2005 Nr. 285 „Zu einigen Fragen der Organisation der Arbeit mit dem Buch der Kommentare und Vorschläge und der Einführung von Änderungen und Ergänzungen zu einigen Resolutionen.“ des Ministerrates der Republik Belarus“ (Nationales Register der Rechtsakte der Republik Belarus, 2005, Nr. 52, 5/15728).

3. Unterabschnitt 2.1 von Abschnitt 2 der Resolution des Ministerrats der Republik Belarus vom 6. März 2006 Nr. 317 „Zu bestimmten Fragen der Regulierung des Einzelhandels mit Bier und alkoholarmen Getränken, Definition von Einzelhandelseinrichtungen.“ , öffentliche Gastronomieeinrichtungen, in denen der Konsum von Bier und alkoholarmen Getränken erlaubt ist, und Einführung von Änderungen und Ergänzungen einiger Beschlüsse des Ministerrats der Republik Belarus zu Fragen des Einzelhandels“ (Nationales Register der Rechtsakte der Republik Belarus, 2006, Nr. 40, 5/21026).

4. Beschluss des Ministerrats der Republik Belarus vom 11. September 2006 Nr. 1179 „Über die Einführung von Ergänzungen und Änderungen zum Beschluss des Ministerrats der Republik Belarus vom 7. April 2004 Nr. 384“ ( Nationales Register der Rechtsakte der Republik Belarus, 2006, Nr. 149, 5/22903).

5. Klausel 2 der Resolution des Ministerrats der Republik Belarus vom 1. Juni 2007 Nr. 744 „Über die Genehmigung der Regeln für den Kommissionshandel mit Non-Food-Produkten und Änderungen der Resolution des Ministerrats von der Republik Belarus vom 7. April 2004 Nr. 384“ (Nationales Register der Rechtsakte der Republik Belarus, 2007, Nr. 144, 5/25341).

6. Beschluss des Ministerrats der Republik Belarus vom 15. Februar 2008 Nr. 206 „Über die Einführung von Änderungen des Beschlusses des Ministerrats der Republik Belarus vom 7. April 2004 Nr. 384“ (Nationales Register der Rechtsakte der Republik Belarus, 2008, Nr. 44, 5 /26803).

7. Beschluss des Ministerrats der Republik Belarus vom 17. Juni 2008 Nr. 887 „Über die Einführung von Änderungen des Beschlusses des Ministerrats der Republik Belarus vom 7. April 2004 Nr. 384“ (Nationales Register der Rechtsakte der Republik Belarus, 2008, Nr. 149, 5 /27874).

8. Beschluss des Ministerrats der Republik Belarus vom 4. August 2008 Nr. 1115 „Über die Einführung von Änderungen des Beschlusses des Ministerrats der Republik Belarus vom 7. April 2004 Nr. 384“ (Nationales Register der Rechtsakte der Republik Belarus, 2008, Nr. 188, 5 /28109).

9. Absatz 2.4 von Absatz 2 der Resolution des Ministerrats der Republik Belarus vom 14. Januar 2009 Nr. 26 „Zu einigen Fragen des Verbraucherschutzes“ (Nationales Register der Rechtsakte der Republik Belarus, 2009, Nr. 31, 5/29207).

10. Beschluss des Ministerrats der Republik Belarus vom 11. Dezember 2009 Nr. 1619 „Über die Einführung von Änderungen und Ergänzungen zum Beschluss des Ministerrats der Republik Belarus vom 7. April 2004 Nr. 384“ ( Nationales Register der Rechtsakte der Republik Belarus, 2009, Nr. 302, 5/30889).

11. Beschluss des Ministerrats der Republik Belarus vom 23. Februar 2010 Nr. 258 „Über die Einführung von Änderungen der Beschlüsse des Ministerrats der Republik Belarus vom 12. Dezember 2003 Nr. 1623 und 7. April, 2004 Nr. 384“ (Nationales Register der Rechtsakte der Republik Belarus, 2010, Nr. 54, 5/31334).

12. Absatz 1.14 von Satz 1 der Resolution des Ministerrats der Republik Belarus vom 28. April 2010 Nr. 640 „Über die Einführung von Änderungen und Ergänzungen zu bestimmten Resolutionen des Ministerrats der Republik Belarus zur Kontrolle ( Aufsichtstätigkeiten und die Aufhebung bestimmter Beschlüsse der Regierung der Republik Belarus“ (Nationales Register der Rechtsakte der Republik Belarus, 2010, Nr. 118, 5/31768).

13. Klausel 2 der Resolution des Ministerrats der Republik Belarus vom 25. Mai 2010 Nr. 779 „Über die Einführung von Änderungen und Ergänzungen zu bestimmten Resolutionen des Ministerrats der Republik Belarus zum Einzelhandel“ (National Register der Rechtsakte der Republik Belarus, 2010, Nr. 132, 5/31898).

14. Beschluss des Ministerrats der Republik Belarus vom 30. August 2010 Nr. 1257 „Über die Einführung von Änderungen des Beschlusses des Ministerrats der Republik Belarus vom 7. April 2004 Nr. 384“ (Nationales Register der Rechtsakte der Republik Belarus, 2010, Nr. 211, 5 /32408).

15. Unterabschnitt 1.2 von Satz 1 der Resolution des Ministerrats der Republik Belarus vom 9. Juli 2013 Nr. 602 „Über die Einführung von Änderungen und Ergänzungen zu bestimmten Resolutionen des Ministerrats der Republik Belarus über die Umsetzung.“ des Einzelhandels und der öffentlichen Gastronomie“ (Nationales juristisches Internetportal der Republik Belarus, 12.07.2013, 5/37536).

16. Unterabschnitt 1.3 von Satz 1 der Resolution des Ministerrats der Republik Belarus vom 20. Dezember 2013 Nr. 1113 „Über die Einführung von Änderungen und Ergänzungen zu bestimmten Resolutionen des Ministerrats der Republik Belarus zum Einzelhandel.“ “ (Nationales juristisches Internetportal der Republik Belarus, 27. Dezember 2013, 5/38196).

Organisationen, die sich auf den Verkauf von Lebensmitteln spezialisiert haben, sind die komplexesten im Handelsbereich. Dies ist auf verschiedene Schwierigkeiten bei der Organisation eines Unternehmens seitens des Gesetzes zurückzuführen, die hohe Anforderungen an Einzelhandelsgeschäfte stellen. Dieser Bereich entwickelt sich aktiv weiter und Experten zufolge werden in naher Zukunft diejenigen Geschäfte am nachhaltigsten sein, die sich auf das mittlere und untere Preissegment konzentrieren.

Beliebig Handelsaktivität unterliegt den von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Handelsregeln.

Qualifizierte Anwälte auf unserem Portal haben die Möglichkeit dazu kostenlos, geben Ratschläge und erklären, welche Handelsregeln gelten und welche Änderungen im Jahr 2020 vorgenommen wurden.

Der Verkauf von Waren ist die beliebteste Geschäftsform von Unternehmern. Jede Warenkategorie (Food, Non-Food) hat ihre eigenen Regeln und Eigenschaften. Auf gesetzgeberischer Ebene verabschiedet und veröffentlicht die Regierung Anforderungen, die jeder Verkäufer kennen und bei seiner Arbeitstätigkeit anwenden muss.

Die Regeln für den Verkauf von Lebensmitteln für Einzelhandelsgeschäfte aus dem Jahr 2020 sehen das Verfahren für den Vorbereitungsprozess vor dem Verkauf vor. Im Folgenden sind die Anforderungen für 2020 aufgeführt, die während des gesamten Verkaufsprozesses für Einzelhandelsgeschäfte erfüllt sein müssen:

  1. Einzelhandelspavillons müssen eine Rechtsform haben und über eine Adresse, einen Namen sowie ein Schild mit Öffnungszeiten und Aktivitätsprofil verfügen.
  2. Vorbereitung. Alle Produkte müssen vor Verkaufsbeginn auf die Theke gestellt werden. Die Ware muss nach Art, Typ und Abteilung unter Beachtung der Lagerordnung sortiert werden. Verfügbarkeit von Preisschildern und Kurzbeschreibung Waren - erforderlich.
  3. Verkäufer. Von den Mitarbeitern der Lebensmittelabteilung wird ein ärztliches Attest sowie ein einheitliches und gepflegtes Erscheinungsbild verlangt Aussehen und das Vorhandensein eines Kopfschmucks. Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, ein Informationsschild zu tragen, auf dem die Organisation, die ausgeübte Position und der vollständige Name des Mitarbeiters angegeben sind.
  4. Waren. Zu den Hauptanforderungen gehören Verfallsdatum, Lagerbedingungen, Verkaufsverfahren, Preis usw.
  5. Andere Vorraussetzungen. Dazu gehören im Wesentlichen jene Bedingungen, die auf die Wahrung der Verbraucherrechte abzielen – Waagen, Registrierkassen, das Vorhandensein eines Reklamationsbuchs und einer Verbraucherecke.

Dies sind nur die Grundregeln und Anforderungen, die für den Verkauf von Lebensmitteln gelten. Einzelhandelsgeschäfte. Als nächstes werden Hygienevorschriften, Normen, Standards und Änderungen besprochen, die im Jahr 2020 in Kraft getreten sind.

Unabhängig davon sind die Regeln und Vorschriften zu beachten, die für die Organisation der Arbeit eines Handelspavillons gelten. Auf dieser Grundlage muss das Geschäft über ein äußeres Schild verfügen, das Informationen über die Organisation enthält. Bezüglich der Regeln Interne Organisation, ist der Filialleiter verpflichtet, Abteilungsrichtlinien für den Verbraucher auszuhängen, nämlich:

  • Schilder über die Lage von Warenabschnitten oder Warengruppen;
  • Vollständiger Name der Mitarbeiter der Vertriebsabteilung;
  • Preisliste für im Geschäft erbrachte Dienstleistungen (falls vorhanden).

Auch in der Verbraucherecke ist es notwendig, den Kunden Informationen über die Regeln für den Einzelhandelsverkauf von Produkten und Kontaktinformationen zu Organisationen zur Verfügung zu stellen, die die Aktivitäten des Geschäfts regulieren.

Es ist darauf zu achten, dass, wenn im Pavillon rohes Fleisch verkauft wird, an einer für den Käufer gut sichtbaren Stelle ein Informationsplakat über die Zerlegung von Fleisch nach seinen Güteklassen angebracht werden muss.

Es lohnt sich, die Gestaltung von Preisschildern für Produkte im Detail zu betrachten. Im Jahr 2020 gelten daher folgende Anforderungen an die Gestaltung von Preisschildern:

  1. In einem Geschäft verpackte Produkte müssen mit einer Beilage versehen sein, auf der Name, Gewicht und Preis angegeben sind. Die Verpackung muss die gleichen Standards enthalten.
  2. Die Angaben zur Organisation auf dem Preisschild müssen gut lesbar sein und durch das Siegel des Unternehmens und die Unterschrift des finanziell verantwortlichen Mitarbeiters bestätigt werden.
  3. Eine Waage im Laden ist ein Muss. Alle Messgeräte müssen in einwandfreiem Zustand sein und über Prüfzeichen der zuständigen Behörde verfügen.
  4. Ein Produkt, das einen Mangel oder Mangel aufweist, muss mit einem Informationsschild versehen sein. Beim Kauf dieses Produkts muss der Kunde auch mündlich auf den Mangel hingewiesen werden.

Wenn Sie also alle für den Verkauf von Lebensmitteln im Jahr 2020 erforderlichen Standards einhalten, können Sie sich vor außerplanmäßigen Kontrollen durch Rospotrebnadzor schützen und den Ruf der Organisation stets auf einem hohen Niveau halten.

Hygienestandards und -anforderungen

Das wichtigste Gesetz, das die Regeln für Einrichtungen regelt, in denen Waren verkauft werden, ist SanPiN Nr. 2.3.5. 021-94 „Hygienevorschriften für Lebensmittelhandelsunternehmen.“ Es enthält allgemeine Regeln anderer Gesetzgebungsdokumente: SNiPs, GOSTs, Vorschriften usw. Diese Standards bleiben auch im Jahr 2020 in Kraft. Rospotrebnadzor überwacht die Einhaltung aller SanPiN-Anforderungen.

Es gibt Regeln, die für alle beteiligten Unternehmen gelten Lebensmittelhandel: Lagerhallen, Verkaufsstützpunkte, Lagereinrichtungen, Einzelhandel und Großhandelsgeschäfte usw. Bei der Planung einer neuen Anlage oder beim Umbau einer alten Anlage Einzelhandelsgeschäfte, müssen Sie sich an SanPiN halten. Nur im Einvernehmen mit Rosprotrebnadzor können neue Anlagen in Betrieb genommen werden.

Alle Standards des oben genannten Dokuments sind in „Cut-off“- und „Compliance“-Standards unterteilt. Aus rechtlicher Sicht erschweren Cut-off-Standards die Eröffnung von Einzelhandelsgeschäften. Und „Compliance-Standards“ ermöglichen die Durchführung angemessener Änderungen an den Räumlichkeiten, um alle Anforderungen zu erfüllen und einen Einzelhandelspavillon zu eröffnen.

Verboten:

  1. Unterkunft Fischgeschäfte, deren Gesamtfläche mehr als tausend Quadratmeter beträgt, in Wohngebäuden im Erdgeschoss oder im zweiten Stock.
  2. Das Be- und Entladen von Gütern in der Nähe von Fenstern oder Hauseingängen ist verboten. Diese Maßnahmen sollten nur am Ende eines Wohngebäudes ohne Fensteröffnungen am Straßenrand durchgeführt werden, wenn das Geschäft über spezielle dafür ausgestattete Räumlichkeiten verfügt.
  3. Es ist strengstens untersagt, Waren in Geschäften in einem Wohngebäude nachts zu liefern, zu laden und zu entladen. Wenn Beschwerden von Anwohnern eingehen, ist dies Anlass für einen Besuch der Kontrollstelle.

Werden Verstöße festgestellt, können der Organisation Strafen in Höhe von fünf Mindestlöhnen und mehr auferlegt werden. Werden schwerwiegende oder wiederholte Verstöße festgestellt, hat Rospotrebnadzor das Recht, den Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts für drei Monate einzustellen oder das Geschäft ganz zu schließen.

Die meisten Anforderungen und Regeln von SanPiN und SNiP beziehen sich auf „Compliance-Standards“. Die Umsetzung aller davon hängt vom Wissen, der Erfahrung und der Integrität der Organisation ab.

Vollständige Informationen zu allen im Jahr 2020 geltenden Regeln für den Verkauf von Lebensmitteln erhalten Sie bei den qualifizierten Rechtsanwälten unseres Portals. Die Mitarbeiter beantworten alle Ihre Fragen rund um die Uhr kostenlos online.

Normen und Standards bei der Auswahl eines Grundstücks

Beim Bau eines neuen Einzelhandelspavillons ist es notwendig, bereits bei der Grundstücksauswahl die Hygienevorschriften und -vorschriften für 2020 zu prüfen. Zu den Hauptanforderungen gehören:

  • das Gebiet unter dem Gelände ist nicht sumpfig;
  • Mangel an Mülldeponien in der Nähe;
  • das Fehlen nahegelegener Tierzuchtorganisationen und Verarbeitungsbetriebe usw.

SNiP 2.04.01-85 regelt die Räumlichkeiten des Lebensmittelpavillons im Bereich des Wasserversorgungssystems. Basierend dieses Gesetzes Es ist verboten, ein neues Gebäude ohne zu errichten internes System Kanalisation. Befindet sich das Geschäft beispielsweise in einem Wohngebäude, sollte dessen Kanalisation nicht mit der Kanalisation des Hauses kombiniert werden. Daher ist es notwendig, einen separaten Zweig auszustatten. Dies liegt daran, dass Lebensmittelpavillons das zentrale Entwässerungssystem stark belasten.

Darüber hinaus legen die Regeln dieses SNiP weitere zusätzliche Anforderungen fest, die bei der Auswahl der Räumlichkeiten für ein Lebensmittelgeschäft berücksichtigt werden müssen.

Zusätzliche Anforderungen

An das Belüftungssystem stellt Rospotrbnadzor bei der Auswahl eines Objekts für einen Lebensmittelpavillon keine großen Anforderungen. Grundsätzlich wird die Autonomie des Systems überprüft.

Beleuchtungsstandards sind derzeit kein Problem, denn... alles modern Beleuchtung werden auf Basis von SNiP-a „Natürliche und künstliche Beleuchtung“ hergestellt. Designstandards“.

Sie sollten sich auch mit den Normen und Standards vertraut machen, die sich auf die Ausstattung und Dekoration von Lebensmittelpavillons beziehen. Auf die Beschaffenheit des Raumes wird sehr viel Wert gelegt. Daher müssen sich Kühlgeräte oder Vitrinen in das Gesamtbild einfügen und den Brandschutzbestimmungen entsprechen. Basierend auf SNiP Nr. 2.09.04.87 müssen außerdem Standards und Anforderungen für die Einrichtung von „Kabinen“ für Mitarbeiter beachtet werden. Beim Konstruieren eines Objekts sind sie oft leicht zu befolgen. Auch im Jahr 2020 gelten diese Normen und Standards unverändert weiter.

Gehört das Geschäft zu einer bestimmten Kategorie, beispielsweise zum Handel mit frischen Lebensmitteln, muss ein solches Einzelhandelsgeschäft über ein Lager verfügen, das mit Belüftung, Temperatur- und Feuchtigkeitsbedingungen und dem Fehlen von natürlichem Licht ausgestattet ist.

Organisationsleiter, die keine Zeit finden, sich mit den Anforderungen, Normen und Standards für die Gestaltung von Handelspavillons zu beschäftigen, können sich auf unserer Website an qualifizierte Rechtsanwälte wenden, die sie kostenlos und rund um die Uhr beraten.